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Staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministers (Anm.: richtig: Bundesminister) für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die nachstehenden staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen

Bundesrecht Staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas

Mit dem Wirksamwerden dieser Kundmachung treten die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. August 1989, BGBl. Nr. 441, betreffend staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas sowie die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Jänner 1990, BGBl. Nr. 53, betreffend staatliche Hoheitszeichen Maltas außer Kraft.

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