Staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministers (Anm.: richtig: Bundesminister) für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die nachstehenden staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen
Mit dem Wirksamwerden dieser Kundmachung treten die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. August 1989, BGBl. Nr. 441, betreffend staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas sowie die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Jänner 1990, BGBl. Nr. 53, betreffend staatliche Hoheitszeichen Maltas außer Kraft.