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Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem des „Office international de la vigne et du vin“
3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (3 Artikel)
Bundesrecht Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem des „Office international de la vigne et du vin“
§ 0 Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem des „Office international de la vigne et du vin“
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Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem des „Office international de la vigne et du vin“
Bundesrecht Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem des „Office international de la vigne et du vin“
Anl. 1 Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem des „Office international de la vigne et du vin“
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Bundesrecht Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem des „Office international de la vigne et du vin“
Art. 1 Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem des „Office international de la vigne et du vin“
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem des „Office international de la vigne et du vin“ von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.