Amtliches Gewährzeichen - Irak
Gesetzestext (3 Artikel)
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Amtliches Gewährzeichen - Irak
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 508/1988
Inkrafttretensdatum
10.09.1988
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. August 1988 betreffend das amtliche Gewährzeichen zur Kennzeichnung der Qualität aller irakischen Produkte
StF: BGBl. Nr. 508/1988
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12034511/image001.jpg
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte amtliche Gewährzeichen zur Kennzeichnung der Qualität aller irakischen Produkte Anwendung findet.