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Amtliches Gewährzeichen - Irak

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Amtliches Gewährzeichen - Irak

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Kurztitel

Amtliches Gewährzeichen - Irak

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 508/1988

Inkrafttretensdatum

10.09.1988

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. August 1988 betreffend das amtliche Gewährzeichen zur Kennzeichnung der Qualität aller irakischen Produkte

StF: BGBl. Nr. 508/1988

Bundesrecht Amtliches Gewährzeichen - Irak

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Bundesrecht Amtliches Gewährzeichen - Irak

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte amtliche Gewährzeichen zur Kennzeichnung der Qualität aller irakischen Produkte Anwendung findet.

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