Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(1) Dieses Abkommen ist auf die in den Vertragsstaaten auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällten Entscheidungen anzuwenden.
(2) Unter „Entscheidung“ sind in diesem Abkommen jedes Urteil und jeder Beschluß eines Gerichts zu verstehen, die den Streitgegenstand entscheiden, auch wenn die Entscheidung in einem strafgerichtlichen Verfahren ergangen ist. Die in Finnland von einem Oberexekutor (ulosotonhaltija/överexekutor) auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällten Entscheidungen gelten als gerichtliche Entscheidungen.
(3) Dieses Abkommen ist auf Entscheidungen in Unterhaltssachen und auf Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden auf Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen anzuwenden. Als Entscheidung im Sinn dieses Absatzes gilt auch eine einstweilige Verfügung. Auf Bruchteilstitel nach der österreichischen Exekutionsordnung ist das Abkommen jedoch nicht anzuwenden.
(4) Das Abkommen ist nicht anzuwenden
Ein Beschluß eines Gerichts in einer Angelegenheit, auf die dieses Abkommen anzuwenden ist, der den Ersatz der Prozeßkosten an die Gegenpartei oder das Entgelt eines Zeugen oder eines Sachverständigen betrifft, ist einer Entscheidung gleichgestellt.
Die von einem Gericht eines Vertragsstaates (Entscheidungsstaat) gefällte Entscheidung wird in dem anderen Vertragsstaat (ersuchter Staat) anerkannt, wenn
Die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat gefällten Entscheidung kann versagt werden
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne dieses Abkommens anerkannt
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne dieses Abkommens ferner anerkannt
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates für eine Widerklage wird im Sinne dieses Abkommens anerkannt, wenn diese Gerichte gemäß Artikel 5 oder 6 zur Entscheidung über die Hauptklage zuständig waren.
Das Gericht des ersuchten Staates ist bei Prüfung der Frage der Zuständigkeit des Gerichts des Entscheidungsstaates nach diesem Abkommen an Feststellungen von Tatsachen gebunden, auf welche dieses Gericht seine Zuständigkeit gegründet hat.
Die Gerichte eines Vertragsstaates haben, je nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts, eine Klage entweder zurückzuweisen oder die Entscheidung aufzuschieben, wenn eine gleiche, denselben Rechtsanspruch betreffende Klage zwischen denselben Parteien schon vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates anhängig ist und darüber eine gemäß diesem Abkommen anzuerkennende Entscheidung gefällt werden kann.
(1) Die Anhängigkeit eines Verfahrens vor einem Gericht eines Vertragsstaates hindert nicht, daß im anderen Vertragsstaat eine einstweilige Verfügung getroffen wird.
(2) Hat jemand in einem Vertragsstaat die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt und muß er innerhalb einer Frist eine Klage in der Sache selbst einbringen, so genügt es, wenn er die Klage innerhalb der Frist bei einem Gericht des anderen Vertragsstaates einbringt, sofern darüber eine gemäß diesem Abkommen anzuerkennende Entscheidung gefällt werden kann.
(1) Jede von einem Gericht eines Vertragsstaates gefällte Entscheidung, die in dem Entscheidungsstaat vollstreckbar ist, ist im ersuchten Staat auf Antrag zu vollstrecken, wenn die Erfordernisse für ihre Anerkennung erfüllt sind.
(2) Auf Grund noch nicht rechtskräftiger, in dem Entscheidungsstaat jedoch vollstreckbarer Entscheidungen, die auf Zahlung eines Geldbetrages lauten, ist im ersuchten Staat die Exekution zur Sicherstellung durchzuführen.
Das Verfahren zur Bewilligung der Exekution und die Durchführung der Zwangsvollstreckung richten sich, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, nach dem Recht des ersuchten Staates.
(1) Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt, hat die Entscheidung im Original oder in einer von der zuständigen Behörde ausgefertigten Abschrift und den Nachweis der Vollstreckbarkeit im Entscheidungsstaat sowie – außer im Fall des Artikels 11 Absatz 2 – den Nachweis der Rechtskraft vorzulegen. Bei Entscheidungen eines finnischen Oberexekutors (Artikel 1 Absatz 2) genügt die Bestätigung, daß innerhalb der Frist für die Beschwerde (valitus/besvär) kein Rechtsmittel erhoben worden ist.
(2) Die in Österreich vorzulegenden Urkunden müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die in Finnland vorzulegenden Urkunden müssen in finnischer oder in schwedischer Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einer hiezu in einem der beiden Vertragsstaaten befugten Person bestätigt sein.
(3) Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden Urkunden sind von Beglaubigungen und gleichartigen Förmlichkeiten befreit.
(1) Ein vor einem Gericht eines der Vertragsstaaten geschlossener Vergleich in einer Zivilsache, auf welche dieses Abkommen anwendbar ist, wird in dem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn der Vergleich in dem Staat, wo er geschlossen wurde, vollstreckbar ist und der Vollstreckung die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates nicht entgegensteht.
(2) Dasselbe gilt für die vor einer österreichischen Behörde in ihrer Funktion als Jugendwohlfahrtsträger zwischen ihr als Vertreter des Unterhaltsberechtigten einerseits und dem Unterhaltsverpflichteten andererseits geschlossenen vollstreckbaren Vergleiche und Vereinbarungen sowie für die von einem finnischen Sozialausschuß (sosiaalilautakunta/socialnämnd) festgestellten Unterhaltsverträge.
(3) Auf die Vollstreckung sind die Artikel 11 bis 13 sinngemäß anzuwenden.
Bestätigungen eines finnischen Sozialausschusses (sosiaalilautakunta/socialnämnd) über die geänderte Höhe der auf Grund von Entscheidungen, Vergleichen oder Verträgen geschuldeten Unterhaltsbeiträge gelten als Teil des betreffenden Unterhaltstitels.
(1) Das vorliegende Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Vertragsstaaten angehören und die die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen oder Vergleichen regeln.
(2) Sollte ein Vertragsstaat Mitglied des im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossenen Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden, so wird er gemäß Artikel 59 des genannten Übereinkommens Entscheidungen der Gerichte der anderen Mitgliedsstaaten desselben gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat dieses Abkommens haben, nicht anerkennen, wenn diese Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 des Übereinkommens vom 27. September 1968 nur in einem der in dessen Artikel 3 Absatz 2 angeführten Gerichtsstände ergehen können. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Vertragsstaat Mitglied eines gleichartigen mehrseitigen Übereinkommens werden sollte.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des inneren Rechts eines Vertragsstaates, nach denen die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen oder Vergleichen des anderen Vertragsstaates in weiterem Ausmaß als in diesem Abkommen vorgesehen ist.
(1) Dieses Abkommen ist, vorbehaltlich des Absatzes 2, nur auf die nach dem Tag seines Inkrafttretens gefällten Entscheidungen und auf die nach diesem Tag geschlossenen Vergleiche anzuwenden.
(2) In Unterhaltssachen ist das Abkommen, wenn die Entscheidung vor dem Tag seines Inkrafttretens gefällt, der Vergleich vor diesem Tag geschlossen oder die Unterhaltsvereinbarung oder der Unterhaltsvertrag vor diesem Tag festgestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der betreffende Unterhaltstitel nur hinsichtlich der nach dem Tag des Inkrafttretens fällig werdenden Zahlungen gemäß diesem Abkommen anzuerkennen und zu vollstrecken ist.
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind in Helsinki auszutauschen. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, in Kraft.
Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation wirksam werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Wien am 17. November 1986 in zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.