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Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens im Rahmen der den Sicherheitsbehörden der Republik Österreich und der Bürgermiliz der Volksrepublik Polen – in der Folge zuständige Organe genannt – übertragenen Aufgaben bei der Vorbeugung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr.

Bundesrecht Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

Die Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit erfolgen über Ersuchen einer Vertragspartei; jedoch auch ohne Ersuchen, wenn ein Interesse der anderen Vertragspartei anzunehmen ist.

Bundesrecht Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

(1) Bei Erledigung des Ersuchens wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Vorschriften des ersuchenden Staates können jedoch auf sein Verlangen angewendet werden, sofern dies mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar ist.

(2) Die den zuständigen Organen im Rahmen dieses Abkommens zustehenden Befugnisse richten sich nach dem jeweiligen Recht der Vertragsparteien.

Bundesrecht Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

(1) Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit werden nicht aufgenommen, wenn das ersuchte zuständige Organ der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens die Hoheitsrechte des ersuchten Staates beeinträchtigen, seine Sicherheit oder andere wesentliche Interessen gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus zweiseitigen und mehrseitigen Verträgen ergeben.

Bundesrecht Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit werden auch dann nicht aufgenommen, sofern

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 145/1980

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 146/1980

Bundesrecht Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

In Angelegenheiten, die Gegenstand dieses Abkommens sind, erfolgen die gegenseitige Information und der gesamte Schriftverkehr unmittelbar zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium des Inneren der Volksrepublik Polen.

Bundesrecht Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

(1) Die gegenseitige Information erfolgt, je nach Dringlichkeit oder Wichtigkeit der Sache, schriftlich oder mündlich. Die schriftliche Bestätigung mündlicher Ersuchen kann in jedem Fall verlangt werden.

(2) Die von den zuständigen Organen der einen Vertragspartei als vertraulich oder geheim bezeichneten Informationen sind von den zuständigen Organen der anderen Vertragspartei als solche zu behandeln.

(3) Jede Vertragspartei verfaßt die Schriftstücke in ihrer eigenen Sprache.

Bundesrecht Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

Die durch die Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens erwachsenden Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.

Bundesrecht Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

(1) Die zuständigen Organe leisten einander Amtshilfe, insbesondere

(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten werden genaue Angaben zur Person und zu Beweisgegenständen übermittelt, insbesondere Urkunden, Lichtbilder und Fingerabdruckblätter.

Bundesrecht Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

Die zuständigen Organe werden einander über Umstände, deren Kenntnis zur Verhütung oder Aufdeckung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder zur Klärung des Verdachtes einer solchen beitragen kann, informieren, insbesondere über

Bundesrecht Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

Bei Tätigkeiten in Durchführung der Artikel 9 und 10 können Vertreter der zuständigen Organe nach hergestelltem Einvernehmen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates anwesend sein. Diese Vertreter dürfen jedoch keine Amtshandlung vornehmen.

Bundesrecht Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

(1) Die zuständigen Organe werden ihre Erfahrungen austauschen

(2) Der Erfahrungsaustausch umfaßt auch die Übermittlung von Fachliteratur und anderen Veröffentlichungen in Angelegenheiten, die Gegenstand dieses Abkommens sind.

Bundesrecht Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

Die zuständigen Organe werden Informationen, Analysen und Forschungsergebnisse betreffend die Sicherheit im Straßenverkehr sowie die ihrer Verbesserung dienenden Mittel austauschen, insbesondere über

Bundesrecht Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

(1) Die Vertreter der zuständigen Organe treffen einander mindestens einmal in zwei Jahren zur Erörterung von Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben.

(2) Zur Erörterung von besonderen Fragen können je nach Bedarf auch Experten ausgetauscht werden.

Bundesrecht Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

(1) Die Vertragsparteien teilen einander im Wege eines diplomatischen Notenwechsels mit, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Notenwechsel stattgefunden hat.

(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt wird.

Geschehen zu Warschau, am 22. August 1987 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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