Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10002803 notariatsprüfungsgesetz AT

Notariatsprüfungsgesetz (notariatsprüfungsgesetz)

37 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (37)

Gesetzestext (37 Artikel)

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

Notariatsprüfungsgesetz

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 1. Durch die Notariatsprüfung sollen die für die Ausübung des Berufs eines Notars nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers nachgewiesen werden.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 2. (1) Die Notariatsprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Jede Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die erste Teilprüfung kann nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr und sechs Monaten abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung kann nach bestandener erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den Teilprüfungen ist überdies die Teilnahme an den für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft

(3) Die nach den bisherigen Bestimmungen bestandene Notariatsprüfung ersetzt die erste und zweite Teilprüfung der Notariatsprüfung nach diesem Bundesgesetz.

(4) Die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestandene Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung ersetzt die erste und zweite Teilprüfung der Notariatsprüfung nach diesem Bundesgesetz bei denjenigen Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Notare oder Notariatskandidaten sind oder innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes insgesamt mindestens ein Jahr Notariatskandidaten waren und innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wieder Notariatskandidaten werden.

(5) Prüfungswerber, die spätestens am 1. Jänner 1990 die Voraussetzungen für die Ablegung der Notariatsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen erfüllen und sich bis zu diesem Zeitpunkt zur Prüfung anmelden, können auf ihren Antrag die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen ablegen. Wird der Prüfungswerber zur Ablegung der Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen zugelassen, so kann die Prüfung nur nach diesen Bestimmungen abgelegt werden. Wird er nicht zugelassen, so gilt Art. I § 8 sinngemäß.

(6) Wegen Nichtbestehens der ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung ist ein Notariatskandidat gemäß § 118 a Abs. 1 lit. i in der Fassung dieses Bundesgesetzes erst dann aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten zu streichen, wenn er die erste Teilprüfung der Notariatsprüfung nicht spätestens nach einer dreijährigen praktischen Verwendung als Notariatskandidat nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestanden hat.

(7) Notariatskandidaten, die auf Grund eines Antrags nach Abs. 5 zur Ablegung der Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen zugelassen wurden, sind gemäß § 118 a Abs. 1 lit. i in der bisherigen Fassung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten zu streichen, wenn sie eine zehnjährige praktische Verwendung als Notariatskandidat zurückgelegt haben, ohne bis dahin die Notariatsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen bestanden zu haben.

(8) Art. IV Z 5 dritter Satz des Gesetzes vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 112, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.

(9) Die im Art. I § 28 dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verordnung kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Ab diesem Zeitpunkt können auch nach Art. I dieses Bundesgesetzes erforderliche organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnung und die Maßnahmen können jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft beziehungsweise in Wirksamkeit gesetzt werden.

(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Art. I § 27 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, des Art. I § 28 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, des Art. II Z 14 der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 3. Die Notariatsprüfung ist vor einem Senat der Notariatsprüfungskommission abzulegen. Die Notariatsprüfungskommissionen bestehen bei den Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel. Ihr gehören an der Präsident des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre) die hiezu durch den Präses bestimmten Richter und die von der Notariatskammer gewählten Notare.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 4. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Notare werden gemäß § 134 Abs. 2 Z 11 der Notariatsordnung für jeweils fünf Jahre gewählt. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Richter werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts für den gleichen Zeitraum bestellt.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

(Anm.: Zu den §§12 und 20, BGBl. Nr.522/1987)

(Anm.: Die Z2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 5. Die Kanzleigeschäfte der Notariatsprüfungskommissionen werden von den Oberlandesgerichten geführt.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 6. (1) Über die Zulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüfungswerbers der Präses der Kommission im Einvernehmen mit der Notariatskammer, in deren Liste der Prüfungswerber eingetragen ist oder zuletzt war. Auf begründeten Antrag ist die Ablegung der Prüfung vor der Notariatsprüfungskommission am Sitz eines anderen Oberlandesgerichts zu bewilligen.

(2) Der Antrag auf Zulassung zu den Teilprüfungen kann jeweils frühestens sechs Monate vor Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 gestellt werden.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 7. Dem Antrag auf Zulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung sind beizuschließen Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Nachweis des Abschlusses eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 6a NO), die Bestätigung der Notariatskammer über die praktische Verwendung des Prüfungswerbers und über die Teilnahme an den für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen, der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr, dem Antrag auf Zulassung zur zweiten Teilprüfung auch das Zeugnis über die erste Teilprüfung.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 8. Gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag nach § 6 zweiter Satz abgelehnt wird.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 9. Der Präses der Notariatsprüfungskommission bestimmt für jede Prüfung nach Maßgabe der von ihm im Einvernehmen mit der Notariatskammer festzulegenden gleichbleibenden Reihenfolge die Mitglieder des Prüfungssenats und verständigt sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung vom Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des Prüfungswerbers.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 10. Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitgliedes des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen haben diese beziehungsweise der Prüfungswerber unverzüglich dem Präses anzuzeigen. Der Präses hat in begründeten Fällen den in der Reihenfolge nächsten Prüfungskommissär zu bestimmen und dem Prüfungswerber bekanntzugeben. Ist der Präses selbst betroffen, so hat er sich durch seinen Stellvertreter vertreten zu lassen.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 12. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 8. § 12 ABAG (Art. 3), §§ 12, 13 und 20 NPG (Art. 8) sowie § 12 RAPG (Art. 9) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 31. August 2013 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist insoweit der Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung maßgeblich.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 11. Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, und zwar dem Präses oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem, einem weiteren Mitglied aus dem Kreis der Richter und zwei Mitgliedern aus dem Kreis der von der im § 6 genannten Notariatskammer gewählten Notare; sind der Präses und sein Stellvertreter verhindert, so tritt an deren Stelle der an Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus dem Kreis der Richter.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 12. (1) Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung der ersten und zweiten Teilprüfung sind von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Notare auszuwählen.

(2) Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Abs. 1 Z 2, 3 und 6, Abs. 2 Z 3 und 5 bis 7 sind jedenfalls von den Notaren zu prüfen.

(3) Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 13. (1) Bei der schriftlichen Prüfung der ersten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten

(2) Bei der schriftlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten

(3) Anstelle der in Abs. 2 Z 2 genannten Aufgabe kann dem Prüfungswerber auch die Aufgabe gestellt werden, an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Firmenbuchrecht eine Rechtsmittelschrift auszuarbeiten.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 14. Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten sämtliche von ihm bei der Ausarbeitung benützte Hilfsmittel (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz) anzuführen und zu bestätigen, dass er ausschließlich diese verwendet hat.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 15. Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

(Anm.: Zu den §§6, 7, 12, 13 und 20, BGBl. Nr.522/1987)

Durch dieses Bundesgesetz werden

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 16. (1) Die schriftlichen Prüfungen können mehrere Prüfungswerber gleichzeitig ablegen; sie sind jedoch durch eine Aufsichtsperson so zu überwachen, daß jede Besprechung untereinander und mit außenstehenden Personen verhindert wird. Für jede Ausarbeitung sind die erforderlichen Hilfsmittel (Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen, Literatur, jedoch keine Formbücher und Mustersammlungen) zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungswerber ist für die Reinschrift eine Schreibkraft beizustellen.

(2) Verwendet ein Prüfungswerber unerlaubte Hilfsmittel, bedient er sich bei der Ablegung der Prüfung unzulässigerweise einer anderen Person oder liegt aus sonstigen Gründen eine vorgetäuschte Leistung vor, so ist die Prüfung nicht zu beurteilen oder deren bereits erfolgte Beurteilung im Nachhinein für ungültig zu erklären. Die nicht beurteilte oder in ihrer Beurteilung für ungültig erklärte Prüfung ist auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (§ 25 Abs. 2) anzurechnen.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§18. Art.III Z7 und 8 (§§12 und 13 ABAG), Art.X Z3 lit.b (§12 Abs.2 NPG), Art.X Z4 bis 6 (§§13, 20 und 21 NPG) sowie Art.XI Z4 bis 6 (§§12, 20 und 21 RAPG) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Zulassung zur Prüfung beziehungsweise zur ersten Teilprüfung nach dem 30.September 2012 bei der Prüfungskommission eingebracht wird. Im Fall der Wiederholung der Prüfung ist insoweit der Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung maßgeblich.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§6. §§1 Abs.2, 2 Abs.4, 3, 5 Abs.1a, 15 Abs.2 und 30 Abs.1, 1a und 3 RAO (Art.I), §§6 Abs.1, 6a, 11 und 117a NO (Art.II), §7 Notariatsprüfungsgesetz (Art.X) sowie §2 Abs.1 und §7 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (Art.XI) sind erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31.August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat; liegen dem zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder für die Ernennung zum Notar erforderlichen Studium des österreichischen Rechts (§§3 RAO, 6a NO) mehrere Studien zu Grunde (§54ff. Universitätsgesetz 2002), so ist die ab dem 1. September 2009 geltende Rechtslage auch bereits dann anzuwenden, wenn lediglich das abschließende rechtswissenschaftliche Studium, durch dessen Absolvierung die Voraussetzungen des §3 RAO bzw. §6a NO insgesamt erfüllt werden, nach dem 31.August 2009 begonnen wird.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 6. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 17. Der Prüfungswerber hat seine Arbeit vor dem Verlassen des Prüfungsraumes der Aufsichtsperson zu übergeben, die sie gegenzuzeichnen und unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungssenats zu übergeben hat. Der Vorsitzende hat die Prüfungsarbeit vor Abhaltung der mündlichen Prüfungen den anderen Mitgliedern des Prüfungssenats zur Durchsicht zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 18. Die mündlichen Prüfungen finden innerhalb einer Frist von vier Wochen nach den jeweiligen schriftlichen Prüfungen vor dem Prüfungssenat statt. Die mündlichen Prüfungen dürfen für höchstens zwei Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und sollen für jeden Kandidaten jeweils etwa zwei Stunden dauern.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 19. Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch Anschlag in den beteiligten Notariatskammern bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 20. (1) Bei der mündlichen Prüfung der ersten Teilprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers in den folgenden Bereichen zu überprüfen

(2) Bei der mündlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers in den folgenden Bereichen zu überprüfen

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 22. Unmittelbar nach Abschluß der jeweiligen mündlichen Prüfung geben die Mitglieder des Prüfungssenats in geheimer Beratung ihre Beurteilung über das Ergebnis der Teilprüfung ab. Die Abstimmung erfolgt zuerst über die Frage, ob die Prüfung bestanden ist, und bejahendenfalls sodann über die Bewertung.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 23. Das gemäß § 1 zu beurteilende Prüfungsergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Zeigt der Prüfungswerber Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Zweck der Ausbildung beträchtlich oder außergewöhnlich übersteigen, so ist das Ergebnis überdies mit „sehr gut“ beziehungsweise mit „ausgezeichnet“ zu bewerten.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 24. Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Notare stimmen (der Jüngere vor dem Älteren) vor den Richtern; der Vorsitzende stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; gegen die Stimme beider Notare kann jedoch der Beschluß über das Gesamtergebnis der Prüfung nicht auf „bestanden“ lauten.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 25. (1) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut zu dieser Teilprüfung antreten kann.

(2) Die erste Teilprüfung darf einmal, die zweite Teilprüfung zweimal wiederholt werden.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 26. Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Prüfungssenats dem Geprüften das Prüfungsergebnis sogleich mündlich bekanntzugeben. Dem Geprüften ist ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten Prüfung auszufertigen, das vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats zu unterfertigen ist. Der Notariatskammer (§ 6 erster Satz) sowie der Österreichischen Notariatskammer ist das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 27. Die Gerichte und sonstigen Behörden haben den Notariatsprüfungskommissionen auf deren Ersuchen für Prüfungsaufgaben geeignete Akten zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 28. (1) Die Mitglieder der Notariatsprüfungskommission, die Aufsichtspersonen und die den Prüfungswerbern beizustellenden Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeiten Vergütungen.

(2) Die Prüfungswerber haben Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten.

(3) Die Höhe der Vergütungen und der Prüfungsgebühren im Sinn der Abs. 1 und 2 ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütungen für die Mitglieder der Notariatsprüfungskommission, die Aufsichtspersonen und die Schreibkräfte ist auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit, bei der Festsetzung der Prüfungsgebühren auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand, insbesondere auch auf die Höhe der Vergütungen, Bedacht zu nehmen.

Bundesrecht Notariatsprüfungsgesetz

§ 29. §§ 14 und 16 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →