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Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen

Auf Grund des § 64 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Bundesrecht Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen

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(Anm.: Die sich aufgrund der V ergebenden, in der Anlage festgestellten höheren Gebührenbeträge sind in den betreffenden Paragraphen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975, bereits berücksichtigt.)

Bundesrecht Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen

§ 1. (1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in den Verordnungen des Bundesministers für Justiz vom 21. Juli 1979, BGBl. Nr. 358, und 24. Juni 1982, BGBl. Nr. 333, festgesetzten Zuschläge, wird ein weiterer Zuschlag von 15 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

Bundesrecht Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1987 in Kraft.

(2) Sie ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden ist.

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