Auslieferung (Protokoll) (Australien)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 6 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 6 Abs. 1 am 1. Feber 1987 in Kraft.
Die Republik Österreich und Australien
IN DEM WUNSCH, den am 29. März 1973 in Canberra unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Australischen Bund über die Auslieferung *) abzuändern,
HABEN folgendes vereinbart
(Anm.: Änderung des Vertrages, BGBl. Nr. 718/1974)
(Anm.: Änderung des Vertrages, BGBl. Nr. 718/1974)
(Anm.: Änderung des Vertrages, BGBl. Nr. 718/1974)
(Anm.: Änderung des Vertrages, BGBl. Nr. 718/1974)
(Anm.: Änderung des Vertrages, BGBl. Nr. 718/1974)
(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf dem diplomatischen Weg mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Dieses Protokoll bleibt ebenso lange in Kraft wie der am 29. März 1973 in Canberra unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Australischen Bund über die Auslieferung.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in Wien am 30. August 1985 in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.