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Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

26 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Zu Art. 9

Österreich wird grundsätzlich das in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 11 bezeichnete Verfahren anwenden. Die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 10 bezeichneten Verfahrens in Fällen, in denen der andere Vertragsstaat zur Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 11 bezeichneten Verfahrens nicht bereit ist und in denen das Interesse an der Überstellung überwiegt, wird jedoch nicht ausgeschlossen.

Zu Art. 16 Abs. 7

Österreich verlangt eine Notifizierung der Durchbeförderung von verurteilten Personen im Luftweg. Eine Durchbeförderung auch auf dem Luftweg wird abgelehnt werden, wenn die zu überstellende Person österreichischer Staatsbürger ist.

Zu Art. 17

Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen müssen, sofern sie nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. September 1986 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 3 für Österreich am 1. Jänner 1987 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Frankreich, Großbritannien (einschließlich der Insel Man), Kanada, Schweden, Spanien, Zypern und USA.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt

Vorbehalte und Erklärungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 112]

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3 erklärt die Republik Albanien, dass sie in Aussicht nimmt, die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens auszuschließen.

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4 bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ im Sinne dieses Übereinkommens sowohl albanische Staatsbürger als auch staatenlose Personen mit ständigem Aufenthaltsort

in Albanien und Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, wenn eine davon die albanische ist.

In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3 erklärt die Republik Albanien, dass sie verlangt, dass Ersuchen um Überstellung von verurteilten Personen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die albanische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein müssen.

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3, dass es die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Verfahrens ausschließt, wenn es Vollstreckungsstaat ist.

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4, dass der Begriff „Staatsangehöriger“ jede Person bedeutet, die im Zeitpunkt der Tatbegehung die Andorranische Staatsbürgerschaft nach dem lei qualificanda (Gesetz, das zur Beschlussfassung einer höheren Mehrheit bedarf als andere Gesetze) über die Andorranische Staatsbürgerschaft besitzt.

Ersuchen um Überstellung nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens sind direkt an das Ministerium für Justiz zu richten.

In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3, dass Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung entweder in das Katalanische, Spanische oder Französische versehen sein müssen.

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Armenien, dass sich für die Zwecke dieses Übereinkommens der Begriff „Staatsangehöriger“ auf jede Person bezieht, die zur Tatzeit Staatsangehöriger der Republik Armenien war.

Jedoch kann Armenien die Überstellung eines Strafgefangenen, der zur Tatzeit nicht Staatsangehöriger der Republik Armenien gewesen ist, in die Republik Armenien bewilligen, wenn er/sie im Zeitpunkt des Ersuchens ein Staatsangehöriger war.

In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Armenien, dass Ersuchen um Überstellung verurteilter Personen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die armenische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarates oder in die russische Sprache versehen sein müssen.

Aserbaidschan erklärt hiermit, dass die Anwendung des in Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nur durchgeführt wird, wenn dies mit dem innerstaatlichen Recht vereinbar ist.

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Aserbaidschan, dass es das in Art. 9 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens vorgesehene Verfahren zur Gänze ausschließt.

Für die Zwecke dieses Übereinkommens erklärt Aserbaidschan, dass der Begriff „Staatsangehöriger“ im Verhältnis zur Republik Aserbaidschan die in Art. 52 der Verfassung der Republik Aserbaidschan genannten Personen bedeutet.

Aserbaidschan erklärt, dass es das Justizministerium und den diplomatischen Weg für den Geschäftsverkehr in Anwendung dieses Übereinkommens benützen wird.

In Übereinstimmung mit Art. 12 des Übereinkommens erklärt Aserbaidschan, dass Entscheidungen über die Begnadigung und Amnestie von verurteilten Personen, die durch die Republik Aserbaidschan überstellt worden sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden Aserbaidschans erfolgen müssen.

In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 7 des Übereinkommens verlangt die Republik Aserbaidschan, dass ihr jede Durchbeförderung einer verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet notifiziert wird.

In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Aserbaidschan, dass Ersuchen um Überstellung und die beigefügten Unterlagen in Englisch oder Französisch übermittelt und mit einer Übersetzung ins Aserbaidschanische versehen sein müssen.

Die Bahamas schließen die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Verfahrens in den Fällen aus, in denen das Commonwealth der Bahamas der Vollstreckungsstaat ist.

Die Bahamas erklären, daß der Begriff „Staatsangehöriger“ (Art. 3 Abs. 1 lit. a) Personen umfaßt, die die bahamaische Staatsbürgerschaft besitzen, oder Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Gebiet des Commonwealth der Bahamas haben.

In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens ergänzt die Regierung des Commonwealth der Bahamas hiemit die zur Zeit der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde gemachte Erklärung, soweit sich diese Erklärung auf die Definition des Begriffes „Staatsangehöriger“ (Artikel 3 Absatz 1 lit. a) bezieht.

Die Regierung des Commonwealth der Bahamas erklärt nun, daß der Begriff „Staatsangehöriger“ (Artikel 3 Absatz 1 lit. a) Staatsbürger der Bahamas und jene Inhaber einer nach dem Immigration Act erteilten Bestätigung über den ständigen Wohnsitz umfaßt, die Ehegatten eines Staatsbürgers der Bahamas sind.

Die Bahamas erklären, daß die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in englischer Sprache übermittelt werden.

Die Bahamas erklären, daß für die Übermittlung und den Empfang von Ersuchen als zentrale Behörde „The Attorney General, Post Office Box N-3007, Nassau, The Commonwealth of The Bahamas“ bestimmt wurde.

Zu Art. 5 Abs. 3 erklären die Bahamas, daß sie das Recht einer jeden Vertragspartei anerkennen, die Übermittlung und rechtliche Papiere, die Ersuchen und Antworten betreffen, im diplomatischen Wege zu senden.

Zu Art. 3 Abs. 3: Belgien schließt die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Verfahrens in den Fällen aus, in denen Belgien der Vollstreckungsstaat ist.

Zu Art. 17 Abs. 3: Belgien verlangt, daß die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarates oder in Flämisch übermittelt werden.

Bulgarien erklärt, dass es verlangt, dass Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung ins Bulgarische oder, mangels einer solchen, mit einer Übersetzung in einer der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sind.

„Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Dänemark, daß der Vollzug von im Ausland verhängten Sanktionen auf seinem Hoheitsgebiet nach den Bestimmungen von Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 11 des vorliegenden Übereinkommens, betreffend die Umwandlung der Sanktion, erfolgt und daß die Entscheidungen über die Umwandlung in Form von Urteilen ergehen werden. Falls sich jedoch die Überstellung einer verurteilten Person nach Dänemark sonst als unmöglich erweisen würde, ist es dem dänischen Justizministerium gestattet, nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 323 vom 4. Juni 1986 über den internationalen Vollzug von Sanktionen usw. zu entscheiden, daß der Vollzug der im Ausland verhängten Sanktion nach Art. 10 des Übereinkommens, betreffend die Fortsetzung des Vollzugs, zu erfolgen hat. In diesem Falle wird es erforderlich sein, die Sanktion gemäß den Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens anzupassen, wobei die Entscheidungen bezüglich einer solchen Anpassung in Form von Urteilen erfolgen werden.

Ferner erklärt Dänemark gemäß den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens, daß der Begriff „Staatsangehöriger“ (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a) Personen bedeutet, die die dänische Staatsangehörigkeit besitzen, oder Personen, die ihren ständigen Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark (einschließlich Färöer und Grönland) haben.

Überdies erklärt Dänemark gemäß den Bestimmungen von Art. 17 Abs. 3, daß die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung ins Dänische, in eine der Amtssprachen des Europarats oder ins Norwegische, Schwedische oder Deutsche übermittelt werden müssen.

Überdies erklärt Dänemark gemäß Art. 20 des Übereinkommens, daß dieser Vertragstext weder auf die Färöer noch auf Grönland Anwendung findet.“

Dänemark hat mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1988 den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf die Färöer-Inseln ausgedehnt und erklärt, daß von diesem Zeitpunkt an das Übereinkommen im gesamten Königreich mit Ausnahme von Grönland anwendbar ist.

Die Bundesrepublik Deutschland geht in Übereinstimmung mit der Präambel des Übereinkommens davon aus, daß dessen Anwendung nicht nur die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen fördern, sondern auch den Interessen der Rechtspflege dienen soll. Sie wird dementsprechend die Entscheidung über die Überstellung von Verurteilten in jedem Einzelfall auf der Grundlage aller ihrem Strafrecht zugrunde liegenden Strafzwecke treffen.

Die Bundesrepublik Deutschland legt das Übereinkommen dahin aus, daß es Rechte und Pflichten ausschließlich zwischen den Vertragsparteien begründet und verurteilten Personen hieraus keine Ansprüche oder subjektiven Rechte erwachsen noch solche Ansprüche oder Rechte begründet werden müssen.

Die Bundesrepublik Deutschland wird die Vollstreckung von Sanktionen nach Maßgabe des Übereinkommens nur unter der Voraussetzung übernehmen, daß

Die Bundesrepublik Deutschland wird die Vollstreckung von Urteilen nach Maßgabe des Übereinkommens nur dann auf andere Mitgliedstaaten übertragen, wenn gewährleistet ist, daß

Die Bundesrepublik Deutschland wird die Vollstreckung von Sanktionen nur unter der Voraussetzung übernehmen, daß ein deutsches Gericht das im Urteilsstaat ergangene Urteil für vollstreckbar erklärt hat. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Übernahme der Vollstreckung erfüllt sind, legt das Gericht die im Urteil enthaltenen Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Schlußfolgerungen zugrunde.

Der Begriff „Staatsangehörige“ umfaßt alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Die Bundesrepublik Deutschland sieht von den in Art. 4 Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Unterrichtungen und Mitteilungen ab, wenn nach Auffassung der zuständigen deutschen Stellen die Stellung eines Ersuchens um Vollstreckungshilfe von vornherein nicht in Betracht kommt. Sie geht davon aus, daß eine Pflicht zur Unterrichtung verurteilter Personen nur insoweit besteht, als sie mit den einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts vereinbar ist, und daß die verurteilte Person insbesondere keinen Anspruch auf Unterrichtung über innerdienstliche Vorgänge besitzt.

Die Ersuchen können auch von den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland gestellt oder an diese gerichtet werden.

Die Zustimmung kann nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht nicht widerrufen werden.

Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland ergreifen Maßnahmen zur Fortsetzung der Vollstreckung, wenn und sobald die verurteilte Person nach der Übernahme durch die Behörden des Vollstreckungsstaates vor Abschluß der Vollstrekkung aus der Haft flieht oder sich sonst dem Vollzug entzieht. Sie werden daher bei einem Antreffen der verurteilten Person auf ihrem Hoheitsgebiet vor Ablauf der Hälfte der nach der verhängten oder nach der im Vollstreckungsstaat umgewandelten Sanktion zu verbüßenden Strafzeit diese in der Annahme der Flucht zur weiteren Sachverhaltsklärung festnehmen, es sei denn, der Vollstreckungsstaat hat über die in Art. 15 vorgesehene Unterrichtung hinaus mitgeteilt, daß die verurteilte Person bedingt entlassen oder der Vollzug der Vollstreckung aus sonstigen Gründen unterbrochen worden ist.

Im Hinblick auf die föderative Struktur der Bundesrepublik Deutschland und die Zuständigkeit der Bundesländer für Gnadenentscheidungen behält sich die Bundesrepublik Deutschland vor, die Übertragung der Vollstreckung von Urteilen auf einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Übereinkommens mit der Bedingung zu verbinden, daß aufgrund einer allgemeinen oder einzelfallbezogenen Erklärung des Vollstreckungsstaates ein Gnadenerweis im Vollstreckungsstaat nur im Einvernehmen mit dem deutschen Gnadenträger erfolgt.

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sie von der Verweigerungsmöglichkeit nach Art. 16 Abs. 2 Buchst. a und b Gebrauch macht.

Sofern das Überstellungsersuchen und die beizubringenden Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen in deutscher Sprache oder einer der Amtssprachen des Europarates beigefügt werden.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt, daß die an Estland gerichteten Ersuchen und beigefügten Unterlagen mit einer Übersetzung in das Estnische oder in das Englische versehen sein müssen.

„Gemäß Art. 3 Abs. 4 versteht Finnland unter dem Begriff ‚Staatsangehöriger' einen Staatsangehörigen des Vollstreckungsstaats oder Fremde, die ihren Wohnsitz im Vollstreckungsstaat haben.

Gemäß Art. 17 Abs. 3 müssen die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen in Finnisch, Schwedisch, Englisch oder Französisch abgefaßt oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein.“

Frankreich legt Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 dahingehend aus, daß ausschließlich der Vollstreckungsstaat für Entscheidungen über Aussetzung und Milderung der Strafe sowie hinsichtlich aller übrigen Entscheidungen betreffend die Umstände der Vollstreckung zuständig ist, ohne daß dadurch die vom Gericht des Urteilsstaates angenommene Rechtsnatur oder das ausgesprochene Strafmaß dem Grunde nach ersetzt wird.

Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens schließt Frankreich die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b vorgesehenen Verfahrens in seinen Beziehungen zu den anderen Vertragsparteien aus.

Georgien schließt in den Beziehungen zu anderen Staaten die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. a vorgesehenen Verfahrens in den Fällen aus, in denen Georgien der Vollstreckungsstaat ist.

Georgien erklärt, daß für die Zwecke dieses Übereinkommens der Begriff „Staatsangehörige“ eine Person bedeutet, die die georgische Staatsbürgerschaft besitzt oder ihren ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet von Georgien hat.

Georgien erklärt, daß Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung in die georgische, englische oder russische Sprache versehen sein müssen.

Zu Art. 3 Abs. 3

Griechenland erklärt, daß es die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Verfahrens ausschließt.

Sofern eine verurteilte Person gemäß dem in Art. 9 Abs. 1 lit. a vorgesehenen Verfahren nicht nach Griechenland überstellt werden kann, ist das griechische Justizministerium zur ausnahmsweisen Entscheidung darüber berechtigt, ob das in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehene Verfahren angewendet wird.

Zu Art. 3 Abs. 4

Griechenland erklärt, daß die Staatsangehörigkeit durch die Vorschriften des griechischen Staatsbürgerschaftsgesetzes bestimmt wird.

Zu Art. 5 Abs. 3

Griechenland erklärt, daß es auch den diplomatischen Weg benutzen wird.

Zu Art. 9 Abs. 4

Griechenland erklärt, daß es das in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehene Verfahren anwenden wird.

Zu Art. 16 Abs. 7

Griechenland erklärt, daß es verlangt, daß ihm jede Durchbeförderung durch sein Hoheitsgebiet notifiziert wird.

Zu Art. 17 Abs. 3

Griechenland erklärt, daß Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in die griechische Sprache versehen sein müssen.

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens beabsichtigt die Republik Indien, die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Verfahrens in jenen Fällen auszuschließen, in denen die Republik Indien der Vollstreckungsstaat ist.

In Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Indien, dass Ersuchen um Überstellung an das Ministerium für Inneres der Republik Indien gerichtet werden müssen.

In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Indien, dass Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen in Englisch übermittelt oder mit einer Übersetzung ins Englische versehen sein müssen.

Unter Bedachtnahme auf die Knappheit der Gefängniseinrichtungen behält sich Irland bei der Entscheidung über Ersuchen um Überstellung nach Irland

Irland schließt die Anwendung des in Art. 9 Abs. l lit. b vorgesehenen Verfahrens in Fällen aus, in denen Irland der Vollstreckungsstaat ist.

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff „Staatsangehöriger“ in bezug auf Irland einen irischen Bürger oder jene Person, deren Überstellung nach Irland von Irland unter Berücksichtigung anfälliger enger Bindungen, die diese Person zu Irland hat, als angemessen betrachtet wird.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 9 Abs. 4 kann Irland das Übereinkommen auch auf Personen anwenden, die in Spitälern oder anderen Einrichtungen auf Grund von Anordnungen angehalten werden, die durch Gerichte oder Tribunale in Ausübung ihrer Strafgerichtsbarkeit erlassen wurden.

„In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 4 erklärt Island, daß der Begriff,Staatsangehöriger' (vergleiche Art. 3 Abs. 1 lit. a) für die Zwecke des Übereinkommens jene Personen bedeutet, die die isländische Staatsbürgerschaft besitzen, oder Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Gebiete der Republik Island haben.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 9 Abs. 4 behält sich Island das Recht vor, für geisteskranke Personen die vorbeugende Anhaltung oder Spitalsbehandlung anzuordnen.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 17 Abs. 3 verlangt Island, daß Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung ins Isländische, Englische, Dänische, Norwegische oder Schwedische versehen sein müssen.“

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Israel, daß gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 10 dieses Übereinkommens in Israel der Vollzug eines fremden Urteils, mit dem eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, oder die Verbüßung des offenen Teils erst fortgesetzt wird, nachdem ein Gericht in Israel über die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des offenen Teils der Freiheitsstrafe entschieden hat.

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Israel, daß sich für die Zwecke dieses Übereinkommens der Begriff „Staatsangehöriger“ auf jede Person bezieht, die zum Zeitpunkt der Begehung der Tat Staatsangehöriger Israels gewesen ist. Dennoch kann Israel nach seinem Ermessen die Überstellung eines Strafgefangenen, der zur Tatzeit nicht Staatsangehöriger Israels war, nach Israel bewilligen, vorausgesetzt daß er zum Zeitpunkt des Ersuchens ein Staatsangehöriger ist.

In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens verlangt Israel, daß Ersuchen um Vollstreckung eines Urteils in Israel oder solchen Ersuchen angeschlossene Schriftstücke ins Hebräische oder Englische übersetzt sein müssen.

In Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Israel, daß es das Übereinkommen auch auf Personen anwenden kann, die aus Gründen ihres Geisteszustandes für die Begehung der Tat strafrechtlich nicht verantwortlich gehalten wurden, und daß es bereit ist, solche Personen zu übernehmen und an einem Ort anzuhalten, wo sie weitere medizinische Behandlung erhalten werden.

„Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens schließt Italien die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b desselben Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens aus.

Gemäß Art. 3 Abs. 4 schließt für Italien der Begriff,Staatsangehöriger' im Sinne des vorliegenden Übereinkommens auch die Staatenlosen ein, die auf dem italienischen Staatsgebiet ihren Wohnsitz haben.

Gemäß Art. 17 Abs. 3 verlangt Italien, daß die Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung in die italienische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats versehen sind.“

Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Kroatien, dass bei der Umsetzung ausländischer Sanktionen in seinem Hoheitsgebiet das Verfahren gemäß den Bestimmungen des Art. 9 Abs. 1 lit. b und des Art. 11 stattfinden wird.

Das schließt jedoch nicht die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. a, das ist Art. 10 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens, vorgesehenen Verfahrens in Fällen aus, in denen die andere Vertragspartei nicht bereit ist, das in Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 11 vorgesehene Verfahren anzuwenden, wenn dies für die gegenständliche Überstellung erforderlich ist. In diesem Fall wird die Sanktion gemäß den Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 oder des Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens durch eine Gerichtsentscheidung abhängig von den Bedingungen der Überstellung angepasst und die Vollstreckung der im Urteilsstaat verhängten Strafe fortgesetzt.

In Anwendung des in Art. 10 Abs. 1 oder in Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens kann Kroatien im Rahmen der vom Urteilsstaat festgesetzten Bedingungen der Überstellung entscheiden, seine in Art. 12 des Übereinkommens vorgesehenen Rechte nicht ohne die Zustimmung des Urteilsstaats auszuüben.

„Gemäß Abs. 4 des Artikels 3 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen von 1983 legt die Republik Lettland fest, daß sich der Ausdruck,Staatsangehörige‘ im Sinne dieses Übereinkommens auf Staatsbürger der Republik Lettland und jene Nichtstaatsangehörigen bezieht, die dem Gesetz über den Status der Bürger der ehemaligen Sowjetunion unterliegen und die nicht Bürger Lettlands oder eines anderen Staates sind.

Gemäß Abs. 3 des Artikels 5 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen von 1983 weist die Republik Lettland darauf hin, daß Ersuchen um Überstellung an die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland gerichtet werden müssen.

Gemäß Abs. 3 des Artikels 17 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen von 1983 verlangt die Republik Lettland, daß Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein müssen.“

Ferner hat Lettland am 28. Mai 2013 gemäß Art. 5 des Übereinkommens erklärt, dass das Ministerium für Justiz (Brivibas bulvaris 36; Riga, LV-1536) die zentrale Behörde zur Übermittlung und zum Empfang von Ersuchen ist.

Das Fürstentum Liechtenstein schließt die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens aus.

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt gemäß Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens, dass das Ressort Justiz (Regierungsgebäude, FL – 9490 Vaduz, Liechtenstein) die zentrale Behörde zur Übermittlung und zum Empfang von Ersuchen ist.

Das Fürstentum Liechtenstein legt Art. 6 Abs. 1 lit. a dahingehend aus, daß der beglaubigten Abschrift des Urteils eine Vollstreckbarkeitsbestätigung beigefügt werden muß.

Das Fürstentum Liechtenstein verlangt, daß den an das Fürstentum Liechtenstein gerichteten Ersuchen um Überstellung und den beigefügten Schriftstücken, sofern diese nicht in Deutsch abgefaßt sind, eine Übersetzung in dieser Sprache beizufügen ist.

Für die Zwecke des Übereinkommens versteht die Republik Litauen unter dem Begriff,,Staatsangehöriger“ eine Person, die Staatsbürger des Vollstreckungsstaates gemäß den Gesetzen dieses Staates ist.

Die Republik Litauen wird nicht die Möglichkeit der Übermittlung von Ersuchen um Überstellung und Antworten im diplomatischen Weg zurückweisen, obwohl sie die Möglichkeit der Benützung des in Artikel 5 Abs. 2 des Übereinkommens beschriebenen Geschäftswegs für Ersuchen um Überstellung und Antworten annimmt.

Den zuständigen Behörden der Republik Litauen muß im voraus jede Durchbeförderung von verurteilten Personen im Luftweg über ihr Hoheitsgebiet auch dann notifiziert werden, wenn dort keine Zwischenlandung geplant ist.

Alle Ersuchen um Überstellung und die zur Durchbeförderung von verurteilten Personen durch das Hoheitsgebiet der Republik Litauen beigeschlossenen Unterlagen müssen mit einer Übersetzung in die litauische Sprache oder eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sein.

Zu Art. 3 Abs. 3

Luxemburg erklärt, daß es als Vollstreckungsstaat beabsichtigt, die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Verfahrens im Verhältnis zu den übrigen Vertragsstaaten auszuschließen.

Zu Art. 17 Abs. 3

Luxemburg erklärt in Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3, daß Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in die französische oder deutsche Sprache versehen sein müssen.

Malta schließt gänzlich die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Verfahrens aus.

Falls eine Person unter Vorwand einer seelischen Erkrankung aufgrund eines Gerichtsbeschlusses im Gewahrsam eines Krankenhauses festgehalten wird, wird das Verfahren gemäß der Bestimmung des Art. 49 Abs. 4 und 5 des Mental Health Act 1976 angewendet werden.

Überstellungsersuchen und den beizubringenden Unterlagen sollte, sofern nicht in englischer Sprache, eine Übersetzung ins Englische angeschlossen sein.

Zu Art. 3 Abs. 4

Hinsichtlich der Niederlande sind unter dem Begriff „Staatsangehörige“ sowohl all jene Personen zu verstehen, auf welche die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. September 1976, das die Stellung der Molukken regelt (Bulletins der Gesetze, Verordnungen und Erlässe 468) anzuwenden sind, als auch Fremde oder Staatenlose, deren einziger ordentlicher Wohnsitz sich im Königreich der Niederlande befindet und die, gemäß einer diesbezüglichen, von der niederländischen Regierung an die Regierung des Urteilsstaates gerichteten Erklärung, im Sinne des vorliegenden Übereinkommens ihr Wohnrecht in den Niederlanden auf Grund des Strafvollzuges oder anderer Maßnahmen nicht verlieren.

Zu Art. 17 Abs. 3

Die dem Königreich der Niederlande unterbreiteten Unterlagen sind in holländischer, französischer, englischer oder deutscher Sprache zu erstellen, oder mit einer Übersetzung in eine der vier oben erwähnten Sprachen zu versehen.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 28. Februar 1996 die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 766/1995) gemäß dessen Art. 20 Abs. 2 auf die Niederländischen Antillen und Aruba erstreckt.

Die von den Niederlanden am 30. September 1987 abgegebene Erklärung gilt auch für die Niederländischen Antillen und Aruba. Die Erklärung zu Art. 17 Abs. 3 wird wie folgt ergänzt: Unterlagen, die für Behörden der Niederländischen Antillen oder Aruba bestimmt sind, sind in holländischer, englischer oder spanischer Sprache abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine der drei erwähnten Sprachen zu versehen.

„In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens versteht das Königreich Norwegen für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens unter dem Begriff,Staatsangehörige‘ eine Person, die Staatsangehörige des Vollstreckungsstaates ist oder die ihren Wohnsitz in diesem Staat hat oder deren Überstellung mit Rücksicht auf die engen Beziehungen, die diese Person zu diesem Gebiet hat, zweckmäßig erscheint.

In Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 4 behält sich das Königreich Norwegen das Recht vor, für geistesgestörte Personen vorbeugende Anhaltungen oder Spitalsbehandlungen anzuordnen.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 3 erklärt Norwegen ferner, daß dem Ersuchen um Überstellung und den Unterlagen eine Übersetzung ins Norwegische, Englische oder ins Dänische oder Schwedische beigefügt werden muß.

Nach Bestimmungen des Artikels 20 des Übereinkommens erklärt Norwegen weiters, daß das Übereinkommen auch auf die Bouvet Insel, die Peter I. Insel und das Königin Maud Land Anwendung findet.“

Ferner hat Norwegen am 18. Dezember 2013 erklärt, dass die zuständige Behörde für Fälle der Überstellung nach und von Norwegen gemäß Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens ab dem 1. Jänner 2014 das „Directorate of Norwegian Correctional Service, PO Box 694, 4305 SANDNES, Norway“ ist.

In Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens bezeichnet die Republik Panama das Außenministerium der Republik Panama als die sowohl zur Entgegennahme als zur Beantwortung von Überstellungsersuchen und zur Erfüllung der im Übereinkommen vorgesehenen Funktionen zuständige Behörde.

In Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 3 müssen Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung in eine der offiziellen Sprachen des Europarates oder mit einer Übersetzung ins Polnische versehen sein.

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens bedeutet der Begriff „Staatsangehöriger“ einen Staatsbürger des Vollstreckungsstaates (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder einen Staatsbürger des Durchbeförderungsstaates (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. a).

In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3 müssen Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung ins Rumänische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates versehen sein.

Die schwedische Regierung erklärte, daß für Schweden der Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinne dieses Übereinkommens so verstanden werde, daß davon auch die im Vollstreckungsstaat wohnhaften Ausländer umfaßt werden.

(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 16/2002)

Die schwedische Regierung erklärte, daß in Schweden in den in diesem Absatz erwähnten Fällen nur das Verfahren der Umwandlung der Sanktion angewendet werden kann.

Die schwedische Regierung erklärte, daß Ersuchen und Mitteilungen, sofern sie nicht in dänischer, englischer, norwegischer oder schwedischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in die schwedische oder englische Sprache versehen sein müssen.

Zu Art. 3 Abs. 3

Die Schweiz schließt, sofern sie Vollstreckungsstaat ist, die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Verfahrens aus.

Zu Art. 5 Abs. 3

Die Schweiz erklärt, daß das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die im Sinne von Art. 5 Abs. 3 zuständige Übermittlungs- und Empfangsbehörde ist für

Zu Art. 6 Abs. 2 lit. a

Die Schweiz legt Art. 6 Abs. 2 lit. a dahingehend aus, daß der beglaubigten Abschrift des Urteils eine Vollstreckbarkeitsbestätigung beigefügt werden muß.

Zu Art. 7 Abs. 1

Die Schweiz betrachtet die Einwilligung zur Überstellung von dem Zeitpunkt an als unwiderrufbar, an dem die Überstellung, gestützt auf die Vereinbarung der betroffenen Staaten, vom Bundesamt für Justiz beschlossen worden ist.

Zu Art. 17 Abs. 3

Die Schweiz verlangt, daß an sie gerichtete Überstellungsersuchen und Unterlagen, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen vorgelegt werden.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Slowakei am 3. Oktober 1995 im Sinne dieses Übereinkommens erklärt, daß sie als ihren „Staatsangehörigen“ gem. Art. 3 Abs. l lit. a auch jede staatenlose Person oder einen Staatsangehörigen eines anderen Staates erachten wird, wenn solche Personen ihren ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik haben.

Spanien schließt die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b vorgesehenen Verfahrens in seinen Beziehungen zu den anderen Vertragsparteien aus.

Für die Anwendung dieses Übereinkommens wird Spanien jede Person als seinen Staatsangehörigen betrachten, der das Spanische Bürgerliche Gesetzbuch (Buch I, Titel I) diese Eigenschaft zuerkennt.

Im Sinne des Art. 16 Abs. 7 verlangt Spanien eine Notifizierung der Durchbeförderung von verurteilten Personen im Luftwege.

Spanien verlangt, daß die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in die spanische Sprache übermittelt werden.

Spanien hat als Behörde im Sinne von Art. 5 bestimmt

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Spanien am 21. Oktober 1994 erklärt, daß es die Anwendung des in Art. 9 Abs. l lit. b vorgesehenen Verfahrens in dem Fall ausschließt, in dem es Vollstreckungsstaat ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 3 haben Übermittlungen, die sich auf die Anwendung dieses Übereinkommens beziehen, im diplomatischen Weg zu erfolgen.

Gemäß Art. 17 Abs. 3 sind Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in die türkische Sprache zu versehen.

Die Kosten der Überstellung werden, wie in Art. 17 Abs. 5 vorgesehen ist, vom Vollstreckungsstaat oder in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen türkischen Gesetzesvorschriften vom Urteilsstaat getragen, sofern ein Einvernehmen zwischen den beiden Vertragsstaaten hergestellt werden kann.

Für die Anwendung des Übereinkommens werden von Ungarn unter dem Begriff „Staatsangehörige“ auch jene NichtStaatsangehörigen verstanden, die sich ständig im Vollstreckungsstaat niedergelassen haben.

Ungarn verlangt die Notifizierung der Durchbeförderung von verurteilten Personen im Luftweg. Eine solche Durchbeförderung wird nicht genehmigt, wenn die zu überstellende Person ungarischer Staatsangehöriger im Sinne der zu Artikel 3 Absatz 4 abgegebenen Erklärung ist.

Wenn das Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen nicht entweder in ungarisch oder in englisch oder französisch abgefaßt sind, müssen sie mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen werden. In jenen Fällen, in denen ein Staat eine Erklärung nach diesem Artikel abgegeben hat, nach der er verlangt, daß das Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache oder in eine andere Sprache als englisch oder französisch versehen sein müssen, wird Ungarn auf Grundlage der Gegenseitigkeit verlangen, daß das Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen von diesem Staat in ungarisch abgefaßt werden oder mit einer Übersetzung ins Ungarische versehen sein müssen.“

Nach Art. 3 Abs. 1 lit. f des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen müssen sowohl der Urteilsstaat als auch der Vollstreckungsstaat der Überstellung der verurteilten Person zustimmen. In einem Fall der Vereinigten Staaten von Amerika, in dem die verurteilte Person durch einen Bundesstaat der Vereinigten Staaten wegen Verbrechens nach den Gesetzen dieses Bundesstaates schuldig erkannt wurde und sie sich in Haft der Behörden dieses Bundesstaates befindet, wird die Regierung der Vereinigten Staaten der Überstellung solange nicht zustimmen, als die zuständige Behörde des Bundesstaates nicht zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.

In jedem Fall muß die Regierung des Bundesstaates über eine staatliche Gesetzgebung verfügen, die sie ermächtigt, einer solchen Überstellung zuzustimmen, und muß vorbereitet sein, diese Ermächtigung im Einzelfall auszuüben.

Zum Gebrauch für die Behörden der Mitgliedstaaten und der anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens ist eine gegenwärtige Liste jener Bundesstaaten der Vereinigten Staaten angeschlossen, die über eine gesetzliche Ermächtigung zur Überstellung von verurteilten Personen verfügen, die sich in ihrer Haft befinden. Die Regierung der Vereinigten Staaten erneuert ihre Anstrengungen, ihre Bundesstaaten zu ermutigen, die notwendige gesetzliche Ermächtigung zur Teilnahme an Überstellungen nach dem Übereinkommen zu erlangen.

Wie eben ausgeführt, wäre jedoch selbst in jenen Bundesstaaten, die über eine solche Ermächtigung verfügen, die besondere Zustimmung der zuständigen Behörden des Bundesstaates für die Überstellung einer betroffenen Einzelperson erforderlich, die wegen der Verletzung der Gesetze dieses Bundesstaates verurteilt wurde. Die Zustimmung kann nicht auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Ermächtigung angenommen werden; tatsächlich gibt es einige Bundesstaaten, die trotz der gesetzlichen Ermächtigung nur wenige oder keine Überstellung genehmigen. Während die Regierung der Vereinigten Staaten die Bundesstaaten stark zur Teilnahme an Überstellungen nach dem Übereinkommen ermutigt, kann die Regierung der Vereinigten Staaten nicht einen Bundesstaat zwingen, der Überstellung einer Einzelperson, die wegen der Verletzung der Gesetze dieses Bundesstaates verurteilt wurde, zuzustimmen.

Die Bundesbehörden der Vereinigten Staaten stehen zur Verfügung, um die Mitgliedstaaten und die anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens bei der Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Bundesstaates zu unterstützen, und empfehlen, daß dies informell vor der Unterbreitung eines förmlichen Ersuchens um Überstellung getan wird. Zusätzlich kann der Mitgliedstaat oder die Vertragspartei dieses Übereinkommens unmittelbar mit den Behörden des Bundesstaates Kontakt aufnehmen, um zu versuchen, diese von der Angemessenheit der Überstellung der betroffenen Einzelperson zu überzeugen.

Die Zentrale Behörde der Vereinigten Staaten ist die International Prisoner Transfer Unit, Office of Enforcement Operations, Criminal Division, Department of Justice, Washington, D.C. 20530.

Liste der Bundesstaaten: Alabama, Alaska, Arizona, Arkansas, California, Colorado, Connecticut, Florida, Hawaii, Idaho, Illinois, Indiana, Iowa, Kansas, Kentucky, Louisiana, Maine, Maryland, Massachusetts, Michigan, Minnesota, Missouri, Montana, Nebraska, Nevada, New Hampshire, New Jersey, New Mexico, New York, North Dakota, Northern Marianna Islands (U.S. Territory), Ohio, Oklahoma, Oregon, Rhode Island, South Carolina, South Dakota, Texas, Utah, Vermont (nur Canada), Virginia, Washington, Wisconsin und Wyoming.

Großbritannien schließt die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b vorgesehenen Verfahrens in den Fällen aus, in denen Großbritannien der Vollstreckungsstaat ist.

Für die Anwendung dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff „Staatsangehöriger“ die britischen Staatsangehörigen und jede Person, deren Überstellung von Großbritannien wegen der engen Verbindung dieser Person mit Großbritannien als zweckmäßig erachtet wird; weiters umfaßt für die Gebiete, auf welche die Anwendung dieses Übereinkommens gemäß Art. 20 Abs. 2 erstreckt wird, jede Person, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Erstreckung als Angehörige dieses Gebietes gilt.

Falls ein Staat im Sinne dieses Artikels verlangt, daß das Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in seine Landessprache oder – abgesehen von der englischen Sprache – in eine oder mehrere andere Sprachen versehen sein müssen, verlangt Großbritannien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, daß die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen dieses Staates mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein müssen.

Großbritannien behält sich das Recht vor, die Anwendung des Übereinkommens nachträglich auf jedes andere Gebiet zu erstrecken, für das die britische Regierung die internationalen Beziehungen wahrnimmt.

Gemäß einer am 23. Jänner 1987 hinterlegten Notifikation hat das Vereinigte Königreich den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Anguilla, das Britische Territorium im Indischen Ozean, die Cayman-Inseln, Falkland-Inseln, Gibraltar, Montserrat, Pitcairn, Henderson, die Ducie- und Oeno-Inseln, St. Helena und abhängige Gebiete, die souveränen Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern mit Wirkung vom 1. Mai 1987 ausgedehnt.

Zu Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, daß für Zwecke dieses Übereinkommens unter dem Begriff „Staatsangehöriger“ in bezug auf jedes der obgenannten Gebiete eine Person, die britischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines britischen abhängigen Gebietes kraft einer Beziehung zu diesem Gebiet ist oder jedwede andere Person zu verstehen ist, deren Überstellung in das Gebiet jenem Beamten, der zu dem betreffenden Zeitpunkt die Regierungsgeschäfte dieses Gebietes besorgt, unter Berücksichtigung allfälliger enger Beziehungen, die diese Person zu diesem Gebiet hat, zweckmäßig zu sein scheint.

In bezug auf die Insel Man ist unter dem Begriff „Staatsangehöriger“ ein britischer Staatsangehöriger oder jene Person zu verstehen, deren Überstellung die Regierung des Vereinigten Königreiches wegen der engen Bindung dieser Person zu der Insel Man für zweckmäßig erachtet.

Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit vom 1. Feber 1988 den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Hongkong ausgedehnt und zu Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt, daß für Zwecke dieses Übereinkommens unter dem Begriff „Staatsangehöriger“ in bezug auf Hongkong eine Person, die britischer Staatsbürger, Staatsbürger eines britischen abhängigen Gebietes kraft einer Beziehung zu Hongkong, britischer Staatsangehöriger eines Überseegebietes oder jedwede andere Person zu verstehen ist, deren Überstellung der Regierung von Hongkong unter Berücksichtigung allfälliger enger Beziehungen, die diese Person zu Hongkong hat, zweckmäßig erscheint.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats ist die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 118/1997) auf Hongkong auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs mit 1. Juli 1997 erloschen.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 558/1988) auf die britischen Jungferninseln mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 ausgedehnt.

Gemäß Art. 3 Abs. 4 dieses Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, daß für die Zwecke dieses Übereinkommens unter dem Begriff „Staatsangehöriger“ in bezug auf die britischen Jungferninseln eine Person, die britischer Staatsbürger oder Staatsbürger eines britischen abhängigen Gebietes kraft einer Beziehung zu den britischen Jungferninseln oder jedwede andere Person zu verstehen ist, deren Überstellung auf die britischen Jungferninseln dem zu dieser Zeit die Regierungsgeschäfte der britischen Jungferninseln verwaltenden Beamten unter Berücksichtigung allfälliger enger Beziehung, die diese Person zu den britischen Jungferninseln hat, zweckmäßig erscheint.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Bermudas mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 ausgedehnt.

Gemäß Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens unter dem Begriff „Staatsangehöriger“ in Bezug auf die Bermudas eine Person, die britischer Staatsbürger oder Staatsbürger britischer Überseegebiete kraft einer Beziehung zu den Bermudas oder jedwede andere Person zu verstehen ist, deren Überstellung auf die Bermudas dem zu dieser Zeit die Regierungsgeschäfte der Bermudas verwaltenden Beamten unter Berücksichtigung allfälliger enger Beziehung, die diese Person zu den Bermudas hat, zweckmäßig erscheint.

Das Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär des Europarats am 19. November 2009 mitgeteilt, dass nach der Verfassungsordnung 2009 von St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha (Rechtsverordnung des Vereinigten Königreichs 2009/1751) der Name des britischen Überseegebiets, früher „St. Helena und abhängige Gebiete“ genannt, in „St Helena, Ascension und Tristan da Cunha“ abgeändert wurde. Der Status des Gebietes als britisches Überseegebiet ist unverändert und dementsprechend bleibt das Vereinigte Königreich verantwortlich für seine auswärtigen Beziehungen. In dem Maß, in dem sich Verträge auf St. Helena und abhängige Gebiete erstrecken, erstrecken sie sich weiterhin auf St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens, geändert durch das Zusatzprotokoll, mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2013 auf Jersey ausgedehnt und anlässlich dessen gemäß Art. 5 des Übereinkommens erklärt, dass die politische Verantwortung für die Verwaltung des Gefängnisses Ihrer Majestät auf der Insel Jersey einzig und allein dem Innenminister in Jersey obliegt und fordert dementsprechend alle Mitgliedstaaten auf, Mitteilungen in Bezug auf Überstellungen zwischen diesen Staaten und der Insel Jersey an den Innenminister (11 Royal Square, St. Helier, Jersey JE2 4WA, Kanalinseln) zu richten oder an die jeweilige andere Adresse, die der Minister dem Generalsekretär des Europarates zur gegebenen Zeit notifizieren kann.

Die Vereinigten Staaten haben am 29. Jänner 2018 gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die nachfolgende Mitteilung zum Übereinkommen abgegeben

„Nach Art. 3 Abs. 1 lit. f des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen müssen sich der Urteils- und der Vollstreckungsstaat auf die Überstellung einer verurteilten Person einigen. Ist in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Person von einem Bundesstaat der Vereinigten Staaten nach den Gesetzen dieses Bundesstaats wegen eines Verbrechens verurteilt worden und befindet sie sich bei den Behörden dieses Bundesstaats in Haft, so muss der Bundesstaat zunächst der Überstellung zustimmen, bevor die Vereinigten Staaten das Überstellungsersuchen prüfen können. Die Vereinigten Staaten können einer Überstellung nicht zustimmen, wenn die zuständigen Behörden des Bundesstaats nicht ihre vorherige Zustimmung erteilen.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach diesem Übereinkommen im Hinblick auf die Überstellung verurteilter Personen weitestgehend zusammenzuarbeiten.

(2) Eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei überstellt werden. Zu diesem Zweck kann sie dem Urteils- oder dem Vollstreckungsstaat gegenüber den Wunsch äußern, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden.

(3) Das Ersuchen um Überstellung kann entweder vom Urteils- oder vom Vollstreckungsstaat gestellt werden.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

(1) Eine verurteilte Person kann nach diesem Übereinkommen nur unter den folgenden Voraussetzungen überstellt werden

(2) In Ausnahmefällen können sich die Vertragsparteien auch dann auf eine Überstellung einigen, wenn die Dauer der an der verurteilten Person noch zu vollziehenden Sanktion kürzer ist als die in Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene.

(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung seine Absicht bekanntgeben, in seinen Beziehungen zu den anderen Vertragsparteien die Anwendung eines der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Verfahren auszuschließen.

(4) Jeder Staat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung für seinen Bereich den Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

(1) Jede verurteilte Person, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt dieses Übereinkommens unterrichtet.

(2) Hat die verurteilte Person dem Urteilsstaat gegenüber den Wunsch geäußert, nach diesem Übereinkommen überstellt zu werden, so teilt der Urteilsstaat dies dem Vollstreckungsstaat so bald wie möglich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils mit.

(3) Die Mitteilung enthält

(4) Hat die verurteilte Person dem Vollstreckungsstaat gegenüber ihren Wunsch geäußert, überstellt zu werden, so übermittelt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat auf dessen Ersuchen die in Absatz 3 bezeichnete Mitteilung.

(5) Die verurteilte Person wird schriftlich von dem durch den Urteils- oder den Vollstreckungsstaat auf Grund der vorstehenden Absätze Veranlaßten sowie von jeder Entscheidung, die einer der beiden Staaten auf Grund eines Ersuchens um Überstellung getroffen hat, unterrichtet.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

(1) Die Ersuchen um Überstellung und die Antworten bedürfen der Schriftform.

(2) Die Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates gerichtet. Die Antworten werden auf demselben Weg übermittelt.

(3) Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung bekanntgeben, daß sie für die Übermittlung einen anderen Weg benutzen wird.

(4) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend von seiner Entscheidung, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

(1) Auf Ersuchen des Urteilsstaats stellt ihm der Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung

(2) Wird um Überstellung ersucht, so stellt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung, sofern nicht einer der beiden Staaten bereits bekanntgegeben hat, daß er dem Ersuchen nicht stattgeben wird

(3) Jeder der beiden Staaten kann um Übermittlung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unterlagen oder Erklärungen ersuchen, bevor er um Überstellung ersucht oder eine Entscheidung darüber trifft, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

(1) Der Urteilsstaat gewährleistet, daß diejenige Person, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Überstellung zuzustimmen hat, ihre Zustimmung freiwillig und im vollen Bewußtsein der rechtlichen Folgen gibt. Das Verfahren für diese Zustimmung richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaats.

(2) Der Urteilsstaat gibt dem Vollstreckungsstaat Gelegenheit, sich durch einen Konsul oder einen anderen im Einvernehmen mit dem Vollstreckungsstaat bezeichneten Beamten zu vergewissern, daß die Zustimmung entsprechend den in Absatz 1 dargelegten Bedingungen gegeben worden ist.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

(1) Durch die Übernahme der verurteilten Person durch die Behörden des Vollstreckungsstaates wird der Vollzug der Sanktion im Urteilsstaat ausgesetzt.

(2) Der Urteilsstaat darf die Sanktion nicht weiter vollziehen, wenn der Vollstreckungsstaat den Vollzug der Sanktion für abgeschlossen erachtet.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

(1) Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats

(2) Der Vollstreckungsstaat setzt den Urteilsstaat auf dessen Ersuchen vor Überstellung der verurteilten Person davon in Kenntnis, welches dieser Verfahren er anwenden wird.

(3) Der Vollzug der Sanktion richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats, und dieser Staat allein ist zuständig, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

(4) Jeder Staat, der nach seinem innerstaatlichen Recht sich nicht eines der in Absatz 1 bezeichneten Verfahren bedienen kann, um Maßnahmen zu vollziehen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei gegen Personen verhängt worden sind, die auf Grund ihres geistigen Zustands hinsichtlich der Begehung der Tat für strafrechtlich nicht zurechnungsfähig erkannt worden sind, und der bereit ist, solche Personen zur weiteren Behandlung zu übernehmen, kann in einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung die Verfahren bezeichnen, die er in solchen Fällen anwenden wird.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

(1) Im Fall einer Fortsetzung des Vollzugs ist der Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilstaat festgelegt worden sind, gebunden.

(2) Ist diese Sanktion jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht dies vor, so kann dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. Diese Strafe oder Maßnahme muß ihrer Art nach soweit wie möglich der Sanktion entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung verhängt worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer die im Urteilsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen und das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Höchstmaß nicht überschreiten.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

(1) Im Fall einer Umwandlung der Sanktion ist das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Verfahren anzuwenden. Bei der Umwandlung

(2) Findet das Umwandlungsverfahren nach der Überstellung der verurteilten Person statt, so hält der Vollstreckungsstaat diese in Haft oder gewährleistet auf andere Weise ihre Anwesenheit im Vollstreckungsstaat bis zum Abschluß dieses Verfahrens.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihrer Verfassung oder anderen Gesetzen eine Begnadigung, eine Amnestie oder eine gnadenweise Abänderung der Sanktion gewähren.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Der Urteilsstaat allein hat das Recht, über einen gegen das Urteil gerichteten Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Der Vollstreckungsstaat beendet den Vollzug der Sanktion, sobald ihn der Urteilsstaat von einer Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt hat, auf Grund deren ihre Vollstreckbarkeit erlischt.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Der Vollstreckungsstaat unterrichtet den Urteilsstaat über den Vollzug der Sanktion,

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

(1) Eine Vertragspartei gibt einem Ersuchen um Durchbeförderung einer verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet entsprechend ihrem Recht statt, wenn ein solches Ersuchen von einer anderen Vertragspartei ausgeht, die selbst mit einer anderen Vertragspartei oder mit einem dritten Staat die Überstellung dieser Person nach oder aus ihrem Hoheitsgebiet vereinbart hat.

(2) Eine Vertragspartei kann die Durchbeförderung verweigern,

(3) Die Ersuchen um Durchbeförderung und die Antworten werden auf den in Artikel 5 Absätze 2 und 3 bezeichneten Wegen übermittelt.

(4) Eine Vertragspartei kann einem Ersuchen eines dritten Staates um Durchbeförderung einer verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet stattgeben, wenn dieser Staat mit einer anderen Vertragspartei die Überstellung nach oder aus seinem Hoheitsgebiet vereinbart hat.

(5) Die um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchte Vertragspartei darf die verurteilte Person nur so lange in Haft halten, wie dies für die Durchbeförderung durch ihr Hoheitsgebiet erforderlich ist.

(6) Die um Bewilligung der Durchbeförderung ersuchte Vertragspartei kann ersucht werden, eine Zusicherung abzugeben, daß die verurteilte Person im Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaats wegen einer vor Verlassen des Urteilsstaats begangenen Handlung oder wegen einer vor diesem Zeitpunkt verhängten Sanktion weder verfolgt noch – vorbehaltlich des Absatzes 5 – in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen wird.

(7) Ein Ersuchen um Durchbeförderung ist nicht erforderlich, wenn die Überstellung auf dem Luftweg über das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erfolgt und dort keine Zwischenlandung vorgesehen ist. Jeder Staat kann jedoch bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung verlangen, daß ihm eine solche Durchbeförderung über sein Hoheitsgebiet notifiziert wird.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

(1) Mitteilungen nach Artikel 4 Absätze 2 bis 4 erfolgen in der Sprache der Vertragspartei, an die sie gerichtet sind, oder in einer der Amtssprachen des Europarats.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Übersetzung der Ersuchen um Überstellung und der Unterlagen nicht verlangt.

(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Betrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung verlangen, daß ihm die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in seine eigene Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats oder in die von ihm bezeichnete Amtssprache des Europarats übermittelt werden. Er kann dabei seine Bereitschaft erklären, Übersetzungen in jede weitere Sprache neben der Amtssprache oder den Amtssprachen des Europarats anzunehmen.

(4) Vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a bedürfen Schriftstücke, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, keiner Beglaubigung.

(5) Kosten, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens entstehen, werden vom Vollstreckungsstaat getragen, ausgenommen die Kosten, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats entstehen.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates und nicht in Artikel 18 Absatz 1 erwähnt ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Betrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Dieses Übereinkommen gilt für den Vollzug von Sanktionen, die vor oder nach seinem Inkrafttreten verhängt worden sind.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten aus Auslieferungsverträgen und aus anderen Verträgen über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen, welche die Überstellung verhafteter Personen zum Zweck der Gegenüberstellung oder der Zeugenaussage vorsehen.

(2) Wenn jedoch zwei oder mehr Vertragsparteien eine Vereinbarung oder einen Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen bereits geschlossen haben oder schließen oder ihre Beziehungen auf diesem Gebiet anderweitig geregelt haben oder regeln, sind sie berechtigt, anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die Regelung anzuwenden.

(3) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht von Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen, untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen, die in jenem Übereinkommen geregelt sind, zu dessen Ergänzung oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu schließen.

(4) Ist für ein Ersuchen um Überstellung sowohl dieses Übereinkommen als auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen oder eine andere Vereinbarung oder ein anderer Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen anwendbar, so bezeichnet der ersuchende Staat bei Stellung des Ersuchens die Übereinkunft, auf die sich das Ersuchen gründet.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Das Europäische Komitee für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen; soweit erforderlich, erleichtert es die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

(3) Dieses Übereinkommen bleibt jedoch für den Vollzug von Sanktionen gegen Personen, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, überstellt worden sind, weiterhin anwendbar.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 21. März 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, allen Staaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

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