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Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

21 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

Bundesrecht Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. August 1986 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich am 21. September 1986 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten

Ägypten, Bahamas, Barbados, Bhutan, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Chile, El Salvador, Finnland, Guatemala, Honduras, Island, Italien, Jordanien, Kanada, Kenia, Republik Korea, Lesotho, Malawi, Mauritius, Neuseeland (einschließlich Cook Inseln und Niue), Norwegen, Panama, Philippinen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Suriname, Trinidad und Tobago, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich (einschließlich abhängige Gebiete).

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.5]

Algerien erachtet sich durch die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden. Diese Bestimmungen entsprechen nicht der Auffassung der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, dass die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof zuvor in jedem Fall die Zustimmung aller betroffenen Parteien erfordert.

Den in Art. 16 Abs. 2 vorgesehenen Vorbehalt.

(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 270/1996)

Bulgarien verurteilt jeden Akt von internationalem Terrorismus, dem nicht nur Regierungs- und Staatsbeamte sondern auch viele unschuldige Menschen einschließlich Mütter, Kinder, alte Menschen zum Opfer fallen, der sich zunehmend destabilisierend auf internationale Beziehungen auswirkt und der, ungeachtet der Gründe, die zur Erklärung terroristischer Handlungen angeführt werden, die politische Lösung von Krisensituationen beträchtlich erschwert. Bulgarien ist der Ansicht, daß Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens im Einklang mit den erklärten Zielen des Übereinkommens zur Anwendung gelangen sollte; dazu zählt die Entwicklung einer internationalen Zusammenarbeit bei der Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhütung, strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung aller Geiselnahmen als Ausdruck des internationalen Terrorismus, einschließlich der Auslieferung von Verdächtigen.

Chile erklärt, daß die Ratifikation dieses Übereinkommens unter der Voraussetzung erfolgt, daß das Übereinkommen eine Geiselnahme unter allen Umständen, auch unter den im Art. 12 angeführten, verbietet.

Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 1 und daß es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 gebunden erachtet.

Der von China anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärte Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 1 findet sowohl auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong als auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung.

Ferner hat der Generalsekretär mitgeteilt, dass auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung findet.

Dominica erklärt, daß sein Beitritt zu dem Übereinkommen unter der Voraussetzung erfolgt, daß dieses eine Geiselnahme unter jedweden Umständen, auch unter den im Art. 12 angeführten, verbietet.

El Salvador erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens.

Erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 gebunden, der verbindliche Schiedsverfahren oder Adjudikation durch den Internationalen Gerichtshof bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens über Ersuchen einer dieser Staaten begründet.

Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien stellt hiemit fest, daß die Bestimmungen des Art. 9 des Übereinkommens in der Praxis dermaßen ausgelegt und angewendet werden sollten, daß dadurch die Ziele des Übereinkommens nicht in Frage gestellt werden, zB Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhütung jeder Form von Geiselnahmen als Phänomen des internationalen Terrorismus sowie auch strafrechtliche Verfolgung, Bestrafung und Auslieferung von Personen, die verdächtigt werden, diesen kriminellen Verstoß begangen zu haben.

Jugoslawien stellt hiermit fest, dass die Bestimmungen von Art. 9 des Übereinkommens in der Praxis so ausgelegt und angewendet werden sollten, dass dadurch die Ziele des Übereinkommens nicht in Frage gestellt werden, dh. die Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhinderung aller Straftatbestände von Geiselnahmen als eine Erscheinungsform des internationalen Terrorismus sowie die Verfolgung, Bestrafung und Auslieferung von Personen, von denen angenommen wird, dass sie diese Straftat begangen haben.

Kenia betrachtet sich als nicht durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.

Kuba erklärt gemäß Art. 16 Abs. 2, dass es sich durch Abs. 1 des genannten Artikels betreffend die Beilegung von zwischen Vertragsstaaten entstehenden Streitigkeiten insofern nicht gebunden erachtet, als es der Auffassung ist, dass solche Streitigkeiten durch gütliche Verhandlungen beizulegen sind, und wiederholt daher, dass es die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.

Die Bestimmungen des Übereinkommens und insbesondere jene des Art. 13 haben keine Auswirkung auf die Unterstützung der Republik Libanon für das Recht von Staaten und Völkern auf Opposition und Widerstand gegen die ausländische Besatzung ihrer Hoheitsgebiete.

Interpretative Erklärung, daß es Art. 4 dahingehend auslegt, daß das Fürstentum Liechtenstein die darin enthaltenen Verpflichtungen nach Maßgabe der Bedingungen seiner innerstaatlichen Gesetzgebung erfüllt.

Obgleich Malawi die Bestimmungen des Art. 16 annimmt, ist diese Annahme nichtsdestoweniger in Zusammenhang mit der Erklärung des Präsidenten und Ministers für Auswärtige Angelegenheiten von Malawi vom 12. Dezember 1966 zu verstehen, wonach die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs als obligatorisch nach Art. 36 Abs. 2 des Statuts des Gerichtshofs anerkannt wird.

In bezug auf Artikel 16 halten sich die Vereinigten Mexikanischen Staaten an den Geltungsbereich und die Einschränkungen, die von der Regierung Mexikos am 7. November 1945 anläßlich der Ratifizierung der Charta der Vereinten Nationen und des Statuts des Internationalen Gerichtshofes festgelegt wurden.

Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erklärt die Republik Moldau, dass sie sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.

Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten und anlässlich der Abgabe der Kontinuitätserklärung den seinerzeit von der Bundesrepublik Jugoslawien abgegebenen Vorbehalt bestätigt.

Neuseeland behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens erst dann auf Tokelau anzuwenden, wenn die erforderlichen innerstaatlichen Erfüllungsgesetze durch Tokelau erlassen worden sind.

„Nach Ansicht der Regierung des Königreichs der Niederlande läßt Artikel 15 des Übereinkommens und insbesondere der 2. Satz dieses Artikels die Anwendbarkeit des Artikels 33 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 völlig unberührt.“

„In jenen Fällen, in denen die Justizbehörden der Niederlande, der Niederländischen Antillen oder Arubas ihre Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit einem der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Grundsätze nicht ausüben können, nimmt das Königreich die erwähnte (in Artikel 8 verankerte) Verpflichtung unter der Bedingung an, daß es ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens erhalten und abgelehnt hat.“

Portugal hat am 28. Juni 1999 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt. Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Russische Föderation am 1. Mai 2007 mitgeteilt, dass sie den Vorbehalt zu Art. 16 Abs.1 zurückzieht.

Gemäß Art. 16 Abs. 2

Die Schweiz legt Art. 4 des Übereinkommens derart aus, daß sie sich verpflichtet, die darin enthaltenen Bestimmungen zu den in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Russische Föderation am 1. Mai 2007 mitgeteilt, dass sie den Vorbehalt zu Art. 16 Abs.1 zurückzieht.

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verurteilt den internationalen Terrorismus, der das Leben unschuldiger Menschen fordert, eine Bedrohung ihrer Freiheit und persönlichen Unverletzlichkeit darstellt und die internationale Lage destabilisiert, ungeachtet der Beweggründe, die als Erklärung für terroristische Handlungen herangezogen werden. Dementsprechend ist die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken der Ansicht, daß Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens in einer im Einklang mit den erklärten Zielen des Übereinkommens stehenden Art und Weise zur Anwendung kommen soll; dazu zählt die Entwicklung einer internationalen Zusammenarbeit bei der Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhütung, strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung aller Akte von Geiselnahme als Ausdruck des internationalen Terrorismus, ua. durch die Auslieferung von Tatverdächtigen.

Wir treten dem Übereinkommen bei und erklären gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens, daß die Tschechoslowakische Sozialistische Republik sich durch die Bestimmung des Artikels 16 Absatz 1 als nicht gebunden betrachtet und feststellt, daß gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten bei allen einem Schlichtungsverfahren zu unterwerfenden oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreitenden Streitigkeiten in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.

Gemäß weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Tschechoslowakei mit Wirksamkeit vom 26. April 1991 den anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel 16 Absatz 1 zurückgenommen.

Tunesien erklärt, dass es sich durch die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 nicht gebunden erachtet und stellt fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nur mit der vorherigen Zustimmung aller betroffenen Vertragsparteien einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.

Gemäß Art. 16 Abs. 2

Gleichlautender Vorbehalt wie die Sowjetunion.

Ungarn betrachtet sich durch die in Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als nicht gebunden, daß sich ihrer Auffassung nach die Zuständigkeit jedes Schiedsgerichtes oder des Internationalen Gerichtshofes nur darauf gründen kann, daß alle betroffenen Parteien sich freiwillig und im vorhinein mit einer solchen Zuständigkeit einverstanden erklärt haben.

Gemäß weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Ungarn mit Wirksamkeit vom 8. Dezember 1989 den anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel 16 Absatz 1 zurückgenommen.

Gemäß Art. 16 Abs. 2

Ferner hat der Generalsekretär mitgeteilt, dass auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung findet.

Gleichlautender Vorbehalt wie die Sowjetunion.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

(1) Wer eine andere Person (im folgenden als „Geisel“ bezeichnet) in seine Gewalt bringt oder in seiner Gewalt hält und mit dem Tod, mit Körperverletzung oder mit der Fortdauer der Freiheitsentziehung für diese Person droht, um einen Dritten, nämlich einen Staat, eine internationale zwischenstaatliche Organisation, eine natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe von Personen zu einer Handlung oder Unterlassung als ausdrückliche oder stillschweigende Voraussetzung für die Freigabe der Geisel zu nötigen, begeht die Straftat der Geiselnahme im Sinne dieses Übereinkommens.

(2) Wer

Bundesrecht Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Jeder Vertragsstaat bedroht die in Artikel 1 genannten Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

(1) Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Täter die Geisel in seiner Gewalt hält, trifft alle ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen, um das Los der Geisel zu erleichtern, insbesondere um ihre Befreiung sicherzustellen und um ihr, falls erforderlich, nach ihrer Befreiung die Ausreise zu erleichtern.

(2) Gelangt ein Gegenstand, den der Täter durch die Geiselnahme erlangt hat, in den Gewahrsam eines Vertragsstaats, so gibt ihn dieser so bald wie möglich der Geisel bzw. dem in Artikel 1 bezeichneten Dritten oder dessen zuständigen Behörden zurück.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 1 genannten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere

Bundesrecht Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten Straftaten zu begründen, die begangen werden

(2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Staaten ausliefert.

(3) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

(1) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn nach seinem Recht in Haft oder trifft andere Maßnahmen, um seine Anwesenheit für die Zeit sicherzustellen, die zur Einleitung eines Straf- oder Auslieferungsverfahrens benötigt wird. Der Vertragsstaat führt umgehend eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.

(2) Die Haft oder die anderen Maßnahmen nach Absatz 1 sind unverzüglich unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu notifizieren

(3) Jeder, gegen den die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen getroffen werden, ist berechtigt,

(4) Die in Absatz 3 bezeichneten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Absatz 3 gewährt werden.

(5) Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b einen Anspruch auf Gerichtsbarkeit hat, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz einzuladen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn zu besuchen.

(6) Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 1 durchführt, unterrichtet die in Absatz 2 bezeichneten Staaten oder Organisationen umgehend über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach seinem Recht den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, der diese Information an die anderen betroffenen Staaten und die betroffenen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen weiterleitet.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

(1) Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verdächtige aufgefunden wird, ist, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Tat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

(2) Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 1 genannten Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuß aller Rechte und Garantien einschließt, die das Recht des Staates vorsieht, in dessen Hoheitsgebiet er sich befindet.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

(1) Einem auf Grund dieses Übereinkommens gestellten Ersuchen um Auslieferung eines Verdächtigen wird nicht stattgegeben, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat,

(2) Hinsichtlich der in diesem Übereinkommen definierten Straftaten werden die Bestimmungen aller zwischen Vertragsstaaten anwendbaren Auslieferungsverträge und -vereinbarungen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

(1) Die in Artikel 1 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es dem ersuchten Staat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die in Artikel 1 genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.

(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen untereinander die in Artikel 1 genannten Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen als der Auslieferung unterliegende Straftaten an.

(4) Die in Artikel 1 genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 5 Absatz 1 zu begründen.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in bezug auf die in Artikel 1 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.

(2) Absatz 1 läßt Verpflichtungen über die gegenseitige Rechtshilfe unberührt, die in anderen Verträgen enthalten sind.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Soweit die Genfer Abkommen von 1949 zum Schutze von Kriegsopfern oder die Zusatzprotokolle zu jenen Abkommen auf eine bestimmte Geiselnahme Anwendung finden und soweit Vertragsstaaten dieses Übereinkommens nach jenen Abkommen zur strafrechtlichen Verfolgung oder zur Auslieferung des Geiselnehmers verpflichtet sind, findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf eine Geiselnahme, die im Verlauf von bewaffneten Konflikten im Sinne der Genfer Abkommen von 1949 und der dazugehörigen Protokolle einschließlich der in Artikel 1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls von 1977 genannten bewaffneten Konflikte begangen wird, in denen Völker gegen Kolonialherrschaft und fremde Besetzung sowie gegen rassistische Regimes in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen, wie es in der Satzung der Vereinten Nationen und in der Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegt ist.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Diese Übereinkommen ist nicht anwendbar, wenn die Tat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, die Geisel und der Verdächtige Angehörige dieses Staates sind und der Verdächtige im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf als Rechtfertigung für die Verletzung der territorialen Unversehrtheit oder politischen Unabhängigkeit eines Staates entgegen der Satzung der Vereinten Nationen ausgelegt werden.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Dieses Übereinkommen läßt die Anwendung der im Zeitpunkt seiner Annahme geltenden Asylverträge zwischen den Vertragsstaaten dieser Verträge unberührt; jedoch kann sich ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens gegenüber einem anderen Vertragsstaat, der nicht Vertragsstaat jener Verträge ist, nicht auf diese berufen.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.

(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.

(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1980 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Bundesrecht Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 18. Dezember 1979 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.

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