Kennzeichnung von Pelzbekleidung
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Gesetzestext (7 Artikel)
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Kurztitel
Kennzeichnung von Pelzbekleidung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1986
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Mai 1986 über die Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung
StF: BGBl. Nr. 274/1986
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, wird verordnet
§ 1. Pelzbekleidung im Sinne dieser Verordnung ist Bekleidung, die unter Verwendung von Pelzfellen hergestellt wurde, deren Anteil über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgeht.
§ 2. Dieser Verordnung unterliegen nicht
§ 3. Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Pelzbekleidung ist, sofern sie im Inland gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht erstreckt sich weiters auf Muster, einen Hinweis auf mögliche Bestellungen enthaltende Abbildungen oder Beschreibungen von Pelzbekleidung sowie Kataloge und Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, sofern sie im Inland gewerbsmäßig Letztverbrauchern gezeigt oder überlassen werden.
§ 4. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in deutscher Sprache und lateinischen Buchstaben anzugeben. Die Beschaffenheit ist durch Stempel, Anhängerzettel, Etiketten oder in ähnlicher Form an oder in der Pelzbekleidung sowie in einem nach dem Kauf auszufolgenden Beleg (Rechnung, Begleitschrift, Prospekt oder Katalog) ersichtlich zu machen. Die Pflegekennzeichnung ist an oder in der Pelzbekleidung dauerhaft anzubringen.
(2) Besteht die Bezeichnung aus mehreren Teilen, so dürfen die einzelnen Teile nicht voneinander getrennt werden. Einzelne Teile der Bezeichnung dürfen nicht hervortreten, Abkürzungen sind unzulässig.
(3) Die Kennzeichnungselemente sind
§ 5. Für die Richtigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur, verantwortlich.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. September 1961, BGBl. Nr. 228, über die Ersichtlichmachung der Beschaffenheit von Fellen und Pelzwaren tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft.