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Kennzeichnung von Pelzbekleidung

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Kennzeichnung von Pelzbekleidung

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Kurztitel

Kennzeichnung von Pelzbekleidung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 274/1986

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Mai 1986 über die Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung

StF: BGBl. Nr. 274/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, wird verordnet

Bundesrecht Kennzeichnung von Pelzbekleidung

§ 1. Pelzbekleidung im Sinne dieser Verordnung ist Bekleidung, die unter Verwendung von Pelzfellen hergestellt wurde, deren Anteil über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgeht.

Bundesrecht Kennzeichnung von Pelzbekleidung

§ 2. Dieser Verordnung unterliegen nicht

Bundesrecht Kennzeichnung von Pelzbekleidung

§ 3. Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Pelzbekleidung ist, sofern sie im Inland gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht erstreckt sich weiters auf Muster, einen Hinweis auf mögliche Bestellungen enthaltende Abbildungen oder Beschreibungen von Pelzbekleidung sowie Kataloge und Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, sofern sie im Inland gewerbsmäßig Letztverbrauchern gezeigt oder überlassen werden.

Bundesrecht Kennzeichnung von Pelzbekleidung

§ 4. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in deutscher Sprache und lateinischen Buchstaben anzugeben. Die Beschaffenheit ist durch Stempel, Anhängerzettel, Etiketten oder in ähnlicher Form an oder in der Pelzbekleidung sowie in einem nach dem Kauf auszufolgenden Beleg (Rechnung, Begleitschrift, Prospekt oder Katalog) ersichtlich zu machen. Die Pflegekennzeichnung ist an oder in der Pelzbekleidung dauerhaft anzubringen.

(2) Besteht die Bezeichnung aus mehreren Teilen, so dürfen die einzelnen Teile nicht voneinander getrennt werden. Einzelne Teile der Bezeichnung dürfen nicht hervortreten, Abkürzungen sind unzulässig.

(3) Die Kennzeichnungselemente sind

Bundesrecht Kennzeichnung von Pelzbekleidung

§ 5. Für die Richtigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur, verantwortlich.

Bundesrecht Kennzeichnung von Pelzbekleidung

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. September 1961, BGBl. Nr. 228, über die Ersichtlichmachung der Beschaffenheit von Fellen und Pelzwaren tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft.

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