Kennzeichnung von Lederbekleidung
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Gesetzestext (6 Artikel)
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Kurztitel
Kennzeichnung von Lederbekleidung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 407/1986
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Juli 1986 über die Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Lederbekleidung
StF: BGBl. Nr. 407/1986
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, wird verordnet
§ 1. (1) Lederbekleidung im Sinne dieser Verordnung ist Bekleidung mit einem über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehenden Anteil an Leder, das in verschiedenen Gerbarten und Zurichtungsverfahren aus solchen Häuten oder Fellen hergestellt wurde, deren ursprüngliche Faserstruktur im wesentlichen erhalten ist.
(2) Dieser Verordnung unterliegen nicht
§ 2. Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Lederbekleidung ist, sofern sie im Inland gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht erstreckt sich weiters auf Muster, einen Hinweis auf mögliche Bestellungen enthaltende Abbildungen oder Beschreibungen von Lederbekleidung sowie Kataloge und Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, sofern sie im Inland gewerbsmäßig Letztverbrauchern gezeigt oder überlassen werden.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in deutscher Sprache und lateinischen Buchstaben anzugeben. Die Beschaffenheit ist durch Stempel, Anhängerzettel, Etiketten oder in ähnlicher Form an oder in der Lederbekleidung sowie in einem nach dem Kauf auszufolgenden Beleg (Rechnung, Begleitschrift, Prospekt oder Katalog) ersichtlich zu machen. Die Pflegekennzeichnung ist an oder in der Lederbekleidung dauerhaft anzubringen.
(2) Besteht die Bezeichnung aus mehreren Teilen, so dürfen die einzelnen Teile nicht voneinander getrennt werden. Einzelne Teile der Bezeichnung dürfen nicht hervortreten, Abkürzungen sind unzulässig.
(3) Die Kennzeichnungselemente sind
§ 4. Für die Richtigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.