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Kennzeichnung von Lederbekleidung

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Kennzeichnung von Lederbekleidung

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Kurztitel

Kennzeichnung von Lederbekleidung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 407/1986

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Juli 1986 über die Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Lederbekleidung

StF: BGBl. Nr. 407/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, wird verordnet

Bundesrecht Kennzeichnung von Lederbekleidung

§ 1. (1) Lederbekleidung im Sinne dieser Verordnung ist Bekleidung mit einem über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehenden Anteil an Leder, das in verschiedenen Gerbarten und Zurichtungsverfahren aus solchen Häuten oder Fellen hergestellt wurde, deren ursprüngliche Faserstruktur im wesentlichen erhalten ist.

(2) Dieser Verordnung unterliegen nicht

Bundesrecht Kennzeichnung von Lederbekleidung

§ 2. Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Lederbekleidung ist, sofern sie im Inland gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht erstreckt sich weiters auf Muster, einen Hinweis auf mögliche Bestellungen enthaltende Abbildungen oder Beschreibungen von Lederbekleidung sowie Kataloge und Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, sofern sie im Inland gewerbsmäßig Letztverbrauchern gezeigt oder überlassen werden.

Bundesrecht Kennzeichnung von Lederbekleidung

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in deutscher Sprache und lateinischen Buchstaben anzugeben. Die Beschaffenheit ist durch Stempel, Anhängerzettel, Etiketten oder in ähnlicher Form an oder in der Lederbekleidung sowie in einem nach dem Kauf auszufolgenden Beleg (Rechnung, Begleitschrift, Prospekt oder Katalog) ersichtlich zu machen. Die Pflegekennzeichnung ist an oder in der Lederbekleidung dauerhaft anzubringen.

(2) Besteht die Bezeichnung aus mehreren Teilen, so dürfen die einzelnen Teile nicht voneinander getrennt werden. Einzelne Teile der Bezeichnung dürfen nicht hervortreten, Abkürzungen sind unzulässig.

(3) Die Kennzeichnungselemente sind

Bundesrecht Kennzeichnung von Lederbekleidung

§ 4. Für die Richtigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.

Bundesrecht Kennzeichnung von Lederbekleidung

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

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