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Emblem – Nordischer Ministerrat

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Emblem – Nordischer Ministerrat

Emblem – Nordischer Ministerrat

Bundesrecht Emblem – Nordischer Ministerrat

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Bundesrecht Emblem – Nordischer Ministerrat

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das in der Anlage angeführte, als Symbol für die offizielle Zusammenarbeit zwischen den nordischen Staaten, nämlich Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden, verwendete Emblem des „Nordischen Ministerrates“ in zwei Ausführungsformen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. April 1984, BGBl. Nr. 198, betreffend das als Symbol für die offizielle Zusammenarbeit zwischen den nordischen Staaten verwendete Emblem des „Nordischen Ministerrates“ ihre Wirksamkeit.

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