Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)
Inhaltsübersicht (22)
Gesetzestext (22 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(1) Dieses Abkommen ist auf die in den Vertragsstaaten über Rechtsverhältnisse des Zivilrechts gefällten Entscheidungen anzuwenden.
(2) Unter „Entscheidung“ sind in diesem Abkommen jedes Urteil und jeder Beschluß eines Gerichts zu verstehen, die den Streitgegenstand entscheiden, auch wenn die Entscheidung in einem strafgerichtlichen Verfahren ergangen ist. Als Entscheidung im Sinn dieses Abkommens gilt auch eine einstweilige Verfügung.
(3) Das Abkommen ist nicht anzuwenden
(4) Dieses Abkommen ist auf Entscheidungen in Unterhaltssachen einschließlich solcher des norwegischen Justizministeriums oder eines Landeshauptmanns (fylkesmann) und auf Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden auf Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen anzuwenden. Auf Bruchteilstitel nach § 10a der österreichischen Exekutionsordnung ist es jedoch nicht anzuwenden.
Ein Beschluß eines Gerichtes in einer Zivilsache, auf die dieses Abkommen anzuwenden ist, und der den Ersatz der Prozeßkosten an die Gegenpartei oder das Entgelt eines Zeugen oder eines Sachverständigen betrifft, ist einer Entscheidung gleichgestellt.
(1) Die von einem Gericht eines Vertragsstaates (Entscheidungsstaat) gefällte Entscheidung wird in dem anderen Vertragsstaat (ersuchter Staat) anerkannt, wenn
(2) Die Anerkennung kann nur aus den in den Artikeln 4 und 5 genannten Gründen versagt werden.
Die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat gefällten Entscheidung kann versagt werden
Die Anerkennung einer Entscheidung kann überdies versagt werden, wenn das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, hiefür bei der Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Verhältnisses, der Rechts- oder Handlungsfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der Todeserklärung einer natürlichen Person ein anderes Recht angewandt hat, als nach den Regeln des internationalen Privatrechts des ersuchten Staates anzuwenden gewesen wäre, und wenn das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, dadurch zu einem anderen Ergebnis gelangt ist. Gleiches gilt für die Beurteilung des Bestehens, der Rechts- oder Handlungsfähigkeit einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft oder der Befugnisse ihrer Organe, sofern die juristische Person oder Handelsgesellschaft ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im ersuchten Staat hat.
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne dieses Abkommens anerkannt
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne dieses Abkommens ferner anerkannt
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne dieses Abkommens auch anerkannt, wenn es sich um eine Widerklage gehandelt hat, bei der der Gegenanspruch mit der im Prozeß erhobenen Klage oder mit einem vorgebrachten Verteidigungsmittel im Zusammenhang stand, und wenn für die Gerichte des Entscheidungsstaates eine Zuständigkeit im Sinne dieses Abkommens zur Entscheidung über die im Hauptprozeß erhobene Klage anzuerkennen wäre.
Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird jedoch nicht anerkannt, wenn nach dem Recht des ersuchten Staates dessen Gerichte für die Klage, die zu der Entscheidung geführt hat, ausschließlich zuständig sind. Das gleiche gilt, wenn im ersuchten Staat die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates oder eines Schiedsgerichtes anerkannt werden muß.
(1) Eine Entscheidung, deren Anerkennung beantragt wird, darf nur daraufhin geprüft werden, ob die in den vorangehenden Artikeln enthaltenen Erfordernisse erfüllt sind. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden.
(2) Das Gericht des ersuchten Staates, bei dem die Anerkennung der Entscheidung beantragt wird, ist bei Prüfung der Zuständigkeit des Gerichtes des Entscheidungsstaates gemäß diesem Abkommen an Feststellungen von Tatsachen gebunden, auf welche dieses Gericht seine Zuständigkeit gegründet hat. Dies gilt nicht, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren im Entscheidungsstaat nicht eingelassen hatte, außer es wurde ihm nach den Feststellungen des Gerichtes das das Verfahren einleitende Schriftstück dort zu eigenen Handen zugestellt.
(1) Die Gerichte eines Vertragsstaates haben, je nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechtes, einen Antrag entweder zurückzuweisen oder die Entscheidung aufzuschieben, wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter Antrag zwischen denselben Parteien schon vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates anhängig ist und darüber eine gemäß diesem Abkommen anzuerkennende Entscheidung gefällt werden kann.
(2) Die Anhängigkeit eines Verfahrens vor einem Gericht des einen Vertragsstaates hindert jedoch nicht die Erlassung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen durch die Gerichte des anderen Vertragsstaates.
(1) Jede von einem Gericht eines Vertragsstaates gefällte Entscheidung, die in dem Entscheidungsstaat vollstreckbar ist, ist in dem anderen Vertragsstaat auf Antrag zu vollstrecken, wenn die Erfordernisse für ihre Anerkennung erfüllt sind.
(2) Auf Grund noch nicht rechtskräftiger, in dem Entscheidungsstaat jedoch vollstreckbarer Entscheidungen, die auf Zahlung eines Geldbetrages lauten, ist im ersuchten Staat die Exekution zur Sicherstellung (avsetning) durchzuführen.
Das zuständige Gericht des ersuchten Staates hat die Vollstreckung zu bewilligen und den Vollzug zu veranlassen.
Das Verfahren zur Bewilligung der Exekution und die Durchführung der Zwangsvollstreckung richten sich, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, nach dem Recht des ersuchten Staates.
(1) Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt, hat die Entscheidung im Original oder in einer von der zuständigen Behörde ausgefertigten Abschrift, den Nachweis der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sowie im Fall einer Versäumnisentscheidung eine mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück vorzulegen.
(2) Die in Österreich vorzulegenden Urkunden müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die in Norwegen vorzulegenden Urkunden müssen in norwegischer Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einer hiezu in einem der beiden Vertragsstaaten befugten Person bestätigt sein.
(3) Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden Urkunden sind von Beglaubigungen und gleichartigen Förmlichkeiten befreit.
(1) Die in Österreich errichteten und vollstreckbaren Notariatsakte werden in Norwegen vollstreckt, wenn der Vollstreckung die öffentliche Ordnung nicht entgegensteht.
(2) Folgende in Norwegen errichteten und vollstreckbaren Urkunden werden in Österreich vollstreckt, wenn der Vollstreckung die öffentliche Ordnung nicht entgegensteht
(3) Auf die Vollstreckung sind die Artikel 12 bis 15 sinngemäß anzuwenden.
(1) Ein vor einem Gericht eines der Vertragsstaaten geschlossener Vergleich in einer Zivilrechtssache, auf welche dieses Abkommen anwendbar ist, wird in dem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn der Vergleich in dem Staat, wo er geschlossen wurde, vollstreckbar ist, und der Vollstreckung die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates nicht entgegensteht.
(2) Dasselbe gilt für die vor einer österreichischen Behörde in ihrer Funktion als Jugendwohlfahrtsträger zwischen ihr als Vertreter des Unterhaltsberechtigten einerseits und dem Unterhaltsverpflichteten andererseits geschlossenen vollstreckbaren Vergleiche und Vereinbarungen.
(3) Auf die Vollstreckung sind die Artikel 12 bis 15 sinngemäß anzuwenden.
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte, die beide Vertragsstaaten gegenseitig verpflichten und die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden oder Vergleichen regeln.
(2) Sollte ein Vertragsstaat Mitglied des im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossenen Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden, so wird er gemäß Artikel 59 des genannten Übereinkommens Entscheidungen der Gerichte der anderen Mitgliedstaaten desselben gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat dieses Abkommens haben, nicht anerkennen, wenn diese Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 des Übereinkommens vom 27. September 1968 nur in einem der in dessen Artikel 3 Absatz 2 angeführten Gerichtsstände ergehen können.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des inneren Rechtes eines Vertragsstaates, nach denen die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden oder Vergleichen des anderen Vertragsstaates in weiterem Ausmaß als in diesem Abkommen vorgesehen ist.
Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem Tag seines Inkrafttretens gefällten Entscheidungen und auf die vollstreckbaren öffentlichen Urkunden und Vergleiche anzuwenden, die nach diesem Tag errichtet bzw. geschlossen wurden.
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind in Oslo auszutauschen. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, in Kraft.
Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Wien am 21. Mai 1984 in zwei Urschriften in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.