Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)
Inhaltsübersicht (20)
Gesetzestext (20 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
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Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 331/1985
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.10.1985
Text
Anhang
gemäß Artikel 2 des Vertrages
I.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Jugendschutz.
II.
Zuwiderhandlungen gegen die fremdenpolizeilichen Vorschriften.
III.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Waffen, Munition und Sprengstoffe.
IV.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Suchtgifte und psychotrope Substanzen.
V.
Zuwiderhandlungen gegen die Arbeitsvorschriften.
VI.
Zuwiderhandlungen in bezug auf Zivil- und Handelsgesellschaften.
VII.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Wettbewerb, Patente, Schutzmarken und andere Warenbezeichnungen.
VIII.
Zuwiderhandlungen auf dem Gebiet der Abgaben, Steuern und Zölle, einschließlich der Hehlerei.
IX.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Preise.
X.
Zuwiderhandlungen durch Irreführung und wahrheitswidrige Werbung.
XI.
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften im Bereich des Bauwesens
1.
Zuwiderhandlungen durch Nichtbefolgung eines Auftrages zum Abbruch oder zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes eines Bauwerkes.
2.
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften betreffend gesundheitsgefährdende, baufällige und gefährliche Bauwerke.
XII.
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über den Verkehr mit Grundstücken.
XIII.
Widerrechtliche Berufsausübung.
XIV.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über Transporte auf der Straße, mit der Bahn, auf dem Seeweg, auf Flüssen und im Luftweg.
XV.
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr
1.
Fahrerflucht, das heißt, Verletzung der dem Lenker eines Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall obliegenden Pflichten.
2.
Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.
3.
Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften über die Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung.
4.
Nichtbeachtung der Vorschriften, durch die eine Verpflichtung zur Haftpflichtversicherung begründet wird, die sich aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges ergibt.
5.
Weigerung, den von einem behördlich beauftragten Organ für den Straßenverkehr getroffenen Anordnungen Folge zu leisten.
6.
Nichtbeachtung der Vorschriften über
a)
die höchste zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen;
b)
den Platz von Fahrzeugen in Bewegung und ihre Fahrtrichtung, den Gegenverkehr, das Überholen, die Richtungsänderung und das Überqueren von Bahnübergängen;
c)
den Vorrang;
d)
den Vorrang bestimmter Fahrzeuge, wie Feuerwehr-, Rettungs- und Sicherheitsdienstfahrzeuge;
e)
die Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen, ausgenommen solche, die den ruhenden Verkehr betreffen;
f)
die Lichtzeichen von Verkehrsampeln;
g)
die Zulassung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkategorien auf bestimmten Verkehrswegen, insbesondere im Hinblick auf ihr Gewicht und ihre Abmessungen;
h)
die Sicherheitsausrüstung von Fahrzeugen und ihrer Ladung;
i)
die Kennzeichnung von Fahrzeugen und ihrer Ladung;
j)
die Fahrzeugbeleuchtung und die Betätigung der Leuchten, wenn die Tat eine Verkehrsgefährdung darstellt;
k)
das Gewicht, die Beladung und die Tragfähigkeit von Fahrzeugen und ihren Anhängern;
l)
die Zulassung von Fahrzeugen, das amtliche Kennzeichen und das Nationalitätszeichen.
7.
Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung.
8.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.
XVI.
Zuwiderhandlungen auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes, insbesondere des Schutzes und der Pflege der Binnengewässer sowie des Waldes.
XVII.
Zuwiderhandlungen auf dem Gebiet der Jagd und der Fischerei.
Die Verpflichtung zur Rechtshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen und nach diesem Vertrag besteht auch
Die Verpflichtung zur Rechtshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen und nach diesem Vertrag besteht auch in Verfahren wegen der im Anhang bezeichneten strafbaren Handlungen, deren Bestrafung in einem der beiden Vertragsstaaten in die Zuständigkeit eines Gerichtes und im anderen Staat in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt, wenn die Möglichkeit einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegeben ist.
(1) Rechtshilfe wegen fiskalischer strafbarer Handlungen im Sinne des Artikels 2 lit. a des Europäischen Übereinkommens wird geleistet, wenn
(2) Hat ein Vertragspartner die Erledigung von Rechtshilfeersuchen von der Bedingung abhängig gemacht, daß die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Straftat sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates wie auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist, so ist diese Bedingung in bezug auf fiskalische strafbare Handlungen erfüllt, wenn die Handlung nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar ist und einer gleichartigen strafbaren Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates entspricht.
(3) Das Ersuchen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht dieselbe Art von Abgaben, Steuern oder Zöllen oder nicht Abgaben-, Steuer- oder Zollvorschriften derselben Art enthält wie das Recht des ersuchenden Staates.
(1) In Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 5 des Europäischen Übereinkommens muß dem Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, wenn nicht schon das Ersuchen selbst als Anordnung der Durchsuchung oder der Beschlagnahme gilt, eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der diese Durchsuchung oder Beschlagnahme anordnenden Entscheidung beigefügt werden.
(2) Rechte des ersuchten Staates und dritter Personen an den nach Artikel 3 des Europäischen Übereinkommens an den ersuchenden Staat herauszugebenden Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken bleiben unberührt.
(3) Außer den in Artikel 3 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens erwähnten Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken werden die im Besitz des Täters befindlichen Gegenstände und Werte, die aus der strafbaren Handlung herrühren, auf Ersuchen des einen Vertragsstaates von dem anderen Staat zum Zweck der Rückgabe an den Geschädigten herausgegeben, sofern keine Person oder Behörde einen Anspruch auf diese Gegenstände oder Werte geltend macht.
(4) Beweisstücke, Akten, Schriftstücke und sonstige Gegenstände oder Werte, deren Herausgabe an den ersuchenden Staat bewilligt worden ist, werden, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, der von diesem Staat hiezu bevollmächtigten Behörde übersandt oder übergeben.
In Anwendung des Artikels 4 des Europäischen Übereinkommens gestattet der ersuchte Staat auf Ersuchen des ersuchenden Staates, daß Vertreter der zuständigen Behörden und die Prozeßbeteiligten bei der Durchführung von Rechtshilfeersuchen in seinem Hoheitsgebiet anwesend sind, wenn seine Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Sie können bei den Behörden des ersuchten Staates ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen.
(1) Rechtshilfe gemäß Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens durch Beschlagnahme von Gegenständen oder Durchsuchung wird nur geleistet, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates dem nicht entgegenstehen und wenn die Bestrafung der Handlung in beiden Staaten in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
(2) In Verfahren wegen fiskalischer strafbarer Handlungen wird Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels auch geleistet, wenn unter den Voraussetzungen des Artikels 2 die Bestrafung in einem der beiden Staaten in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt.
Auch ohne das in Artikel 10 Absatz 3 des Europäischen Übereinkommens erwähnte Ersuchen kann der ersuchte Staat jedem, der geladen worden ist, als Zeuge oder Sachverständiger in dem ersuchenden Staat zu erscheinen, den in dieser Bestimmung vorgesehenen Vorschuß gewähren.
(1) Die Bestimmungen des Artikels 11 des Europäischen Übereinkommens betreffend die Überstellung einer im ersuchten Staat in Haft befindlichen Person finden entsprechende Anwendung, wenn der ersuchte Staat auf Ersuchen des ersuchenden Staates die Überstellung einer in diesem Staat in Haft befindlichen Person in sein eigenes Hoheitsgebiet im Hinblick auf die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens gestattet.
(2) Für die Dauer des Aufenthaltes hat der Staat, dem der Häftling nach Absatz 1 zugeführt wird, diesen in Haft zu halten. Er darf ihn wegen keiner vor seiner Zuführung begangenen Handlung verfolgen.
(3) Der Häftling wird dem ersuchenden Staat wieder übergeben, sobald der ersuchte Staat die erbetene Rechtshilfehandlung durchgeführt hat.
(4) Die Überstellung von Häftlingen erfolgt nur, wenn die Bestrafung der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden Handlungen in beiden Staaten in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
(1) In Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens richten die zuständigen Behörden ihre Rechtshilfeersuchen in Österreich entweder an die zuständige Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder an das Bundesministerium für Justiz, in Frankreich entweder an den Generalstaatsanwalt bei dem Appellationsgerichtshof, in dessen Zuständigkeitsbereich das Ersuchen zu erledigen ist, oder an das Justizministerium. Die Antwortschreiben und die Erledigungsstücke werden unmittelbar an die Behörde, von der das Ersuchen ausgegangen ist, rückübermittelt.
(2) Wenn eine gemäß Absatz 1 dieses Artikels befaßte Behörde zur Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, leitet sie dieses unmittelbar an die zuständige Behörde weiter.
(3) Die in Artikel 11 des Europäischen Übereinkommens und in Artikel 6 Absatz 1 und in Artikel 8 dieses Vertrages vorgesehenen Ersuchen sind vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates zu richten.
(4) Artikel 15 Absatz 2 und 3 des Europäischen Übereinkommens wird dadurch nicht berührt.
Außer den in Artikel 14 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens vorgesehenen Angaben sind in dem Ersuchen um Zustellung von Verfahrensurkunden und Entscheidungen der zuständigen Behörden die Art des zuzustellenden Schriftstückes sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren zu bezeichnen.
In Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens wird die Übersetzung von Ersuchen sowie von beigefügten Unterlagen nicht gefordert.
Außer in den in Artikel 20 des Europäischen Übereinkommens vorgesehenen Fällen werden vom ersuchenden Staat auch die Kosten ersetzt, die durch die Überstellung einer verhafteten Person in Anwendung des Artikels 8 dieses Vertrages entstanden sind.
Artikel 21 des Europäischen Übereinkommens wird wie folgt ergänzt
(1) Der in Artikel 22 des Europäischen Übereinkommens vorgesehene Strafnachrichtenaustausch findet mindestens einmal jährlich zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Justizministerium der Französischen Republik statt.
(2) Hat einer der beiden Staaten Kenntnis von einer Verurteilung, die in dem anderen Staat gegen einen seiner Staatsangehörigen ausgesprochen worden ist, so kann das Justizministerium dieses Staates das Justizministerium des anderen Staates um eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung ersuchen. Dem Ersuchen wird vorbehaltlich des Artikels 2 des Europäischen Übereinkommens entsprochen. Die Abschrift wird kostenfrei übermittelt.
Im Sinne dieses Vertrages umfaßt der Ausdruck „Strafe“ auch eine vorbeugende Maßnahme.
Auf Ersuchen des Justizministeriums eines der beiden Vertragsstaaten wird das Justizministerium des anderen Vertragsstaates alle Auskünfte über das in diesem Staat in Kraft stehende Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Strafvollzugsrecht erteilen.
Kündigt einer der beiden Vertragsstaaten das Europäische Übereinkommen nach dessen Artikel 29, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen den beiden Staaten nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach dem Eingang der Notifikation durch den Generalsekretär des Europarates wirksam.
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder der beiden Staaten kann ihn schriftlich auf dem diplomatischen Weg kündigen; er tritt am ersten Tag des siebenten Monates nach der Notifikation der Kündigung, spätestens aber zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem das Europäische Übereinkommen zwischen den Parteien des vorliegenden Vertrages außer Kraft tritt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris, am 18. November 1983 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.