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Bezeichnung, Abkürzung - Internationale Seeschiffahrts-Organisation, Internationaler Währungsfonds

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Bezeichnung, Abkürzung - Internationale Seeschiffahrts-Organisation, Internationaler Währungsfonds

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Kurztitel

Bezeichnung, Abkürzung - Internationale Seeschiffahrts-Organisation, Internationaler Währungsfonds

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 461/1985

Inkrafttretensdatum

13.11.1985

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. September 1985 betreffend die Bezeichnung der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation in arabischer Sprache und die Bezeichnung und die Abkürzung der Bezeichnung des Internationalen Währungsfonds in spanischer Sprache

StF: BGBl. Nr. 461/1985

Bundesrecht Bezeichnung, Abkürzung - Internationale Seeschiffahrts-Organisation, Internationaler Währungsfonds

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Bundesrecht Bezeichnung, Abkürzung - Internationale Seeschiffahrts-Organisation, Internationaler Währungsfonds

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation in arabischer Sprache sowie die Bezeichnung und die Abkürzung der Bezeichnung des Internationalen Währungsfonds in spanischer Sprache von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Durch diese Kundmachung werden die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. März 1983, BGBl. Nr. 221, betreffend die Bezeichnungen, die Abkürzungen der Bezeichnungen, das Emblem und die Flagge der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation und die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 17. Mai 1962, BGBl. Nr. 147, womit Zeichen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz 1953 ausgeschlossen werden, nicht berührt.

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