Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben folgende weitere Staaten den Vertrag ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten
Belgien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Frankreich, Japan, Liechtenstein, Philippinen, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Budapest Treaty]: Kolumbien
Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind (im folgenden als „Vertragsstaaten“ bezeichnet), bilden einen Verband zur internationalen Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren.
Im Sinne dieses Vertrags und der Ausführungsordnung
(1) a) Vertragsstaaten, die die Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren zulassen oder verlangen, erkennen für diese Zwecke die Hinterlegung eines Mikroorganismus bei jeder internationalen Hinterlegungsstelle an. Diese Anerkennung schließt die Anerkennung der Tatsache und des Zeitpunkts der Hinterlegung, wie sie von der internationalen Hinterlegungsstelle angegeben sind, sowie die Anerkennung der Tatsache ein, daß die gelieferte Probe eine Probe des hinterlegten Mikroorganismus ist.
b) Jeder Vertragsstaat kann eine Abschrift der von der internationalen Hinterlegungsstelle ausgestellten Empfangsbestätigung über die Hinterlegung nach Buchstabe a verlangen.
(2) In Angelegenheiten, die in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung geregelt werden, kann kein Vertragsstaat die Erfüllung von Erfordernissen, die von den in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung vorgesehenen abweichen, oder zusätzliche Erfordernisse verlangen.
(1) a) Kann eine internationale Hinterlegungsstelle Proben des hinterlegten Mikroorganismus aus irgendeinem Grund nicht abgeben, insbesondere
b) Die erneute Hinterlegung ist bei der internationalen Hinterlegungsstelle vorzunehmen, bei der die ursprüngliche Hinterlegung vorgenommen wurde; jedoch
c) Jeder erneuten Hinterlegung ist eine vom Hinterleger unterzeichnete Erklärung beizufügen, in der bestätigt wird, daß der erneut hinterlegte Mikroorganismus derselbe wie der ursprünglich hinterlegte ist. Wird die Bestätigung des Hinterlegers bestritten, so richtet sich die Beweislast nach dem jeweils geltenden Recht.
d) Vorbehaltlich der Buchstaben a bis c und e wird die erneute Hinterlegung so behandelt, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, sofern sich aus allen vorhergehenden Bescheinigungen betreffend die Lebensfähigkeit des ursprünglich hinterlegten Mikroorganismus ergibt, daß der Mikroorganismus lebensfähig war, und sofern die erneute Hinterlegung innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt vorgenommen wird, zu dem die unter Buchstabe a genannte Mitteilung beim Hinterleger eingegangen ist.
e) Ist Buchstabe b Ziffer i anwendbar und geht die unter Buchstabe a genannte Mitteilung beim Hinterleger nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die unter Buchstabe b Ziffer i genannte Beendigung, Einschränkung oder Einstellung vom Internationalen Büro veröffentlicht wurde, so ist die unter Buchstabe d genannte Dreimonatsfrist vom Zeitpunkt dieser Veröffentlichung an zu berechnen.
(2) Das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Recht besteht nicht, wenn der hinterlegte Mikroorganismus an eine andere internationale Hinterlegungsstelle weitergeleitet wurde, solange diese Stelle in der Lage ist, Proben des Mikroorganismus abzugeben.
Jeder Vertragsstaat erkennt an, daß es besonders wünschenswert ist, daß eine etwaige Beschränkung der Aus- oder Einfuhr bestimmter Arten von Mikroorganismen aus seinem oder in sein Hoheitsgebiet für nach diesem Vertrag hinterlegte oder für die Hinterlegung bestimmte Mikroorganismen nur dann gelten soll, wenn die Beschränkung im Hinblick auf die nationale Sicherheit oder die Gefahren für Gesundheit oder Umwelt notwendig ist.
(1) Als Voraussetzung für den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle muß eine Hinterlegungsstelle im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats belegen sein und eine von diesem Staat zu ihren Gunsten abgegebene Versicherung erhalten haben, daß diese Stelle die in Absatz 2 genannten Erfordernisse erfüllt und weiterhin erfüllen wird. Diese Versicherung kann auch von einer zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum abgegeben werden; in diesem Fall muß die Hinterlegungsstelle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats dieser Organisation belegen sein.
(2) Die Hinterlegungsstelle muß in ihrer Eigenschaft als internationale Hinterlegungsstelle
(3) Die Ausführungsordnung sieht Maßnahmen vor
(1) a) Eine Hinterlegungsstelle erwirbt den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle auf Grund einer von dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegungsstelle belegen ist, an den Generaldirektor gerichteten schriftlichen Mitteilung, die eine Erklärung mit der Versicherung einschließt, daß die genannte Stelle die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt und weiterhin erfüllen wird. Dieser Status kann auch auf Grund einer von einer zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum an den Generaldirektor gerichteten schriftlichen Mitteilung erworben werden, welche die oben erwähnte Erklärung einschließt.
b) Die Mitteilung hat die in der Ausführungsordnung vorgesehenen Angaben über die Hinterlegungsstelle zu enthalten und kann den Zeitpunkt angeben, zu dem der Status einer internationalen Hinterlegungsstelle wirksam werden soll.
(2) a) Stellt der Generaldirektor fest, daß die Mitteilung die erforderliche Erklärung einschließt und alle erforderlichen Angaben eingegangen sind, so wird die Mitteilung vom Internationalen Büro unverzüglich veröffentlicht.
b) Der Status einer internationalen Hinterlegungsstelle wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung oder, sofern nach Absatz 1 Buchstabe b ein Zeitpunkt angegeben worden ist und dieser nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung liegt, zu diesem Zeitpunkt erworben.
(3) Die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 sind in der Ausführungsordnung geregelt.
(1) a) Jeder Vertragsstaat oder jede zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum kann die Versammlung ersuchen, einer Stelle den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle zu entziehen oder ihn auf bestimmte Arten von Mikroorganismen zu beschränken mit der Begründung, daß die in Artikel 6 angegebenen Erfordernisse nicht erfüllt wurden oder nicht mehr erfüllt sind. Dieser Antrag kann jedoch nicht von einem Vertragsstaat oder einer zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum im Hinblick auf eine internationale Hinterlegungsstelle gestellt werden, für die dieser Staat oder diese Organisation die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung abgegeben hat.
b) Vor Stellung des Antrags nach Buchstabe a gibt der Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum durch Vermittlung des Generaldirektors die Gründe für den geplanten Antrag dem Vertragsstaat oder der zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum bekannt, der oder die die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Mitteilung abgegeben hat, so daß dieser Staat oder diese Organisation innerhalb von sechs Monaten nach dieser Bekanntgabe geeignete Maßnahmen ergreifen kann, damit sich der geplante Antrag erübrigt.
c) Stellt die Versammlung fest, daß der Antrag begründet ist, so beschließt sie, den Status der unter Buchstabe a genannten Stelle als internationale Hinterlegungsstelle zu beenden oder auf bestimmte Arten von Mikroorganismen zu beschränken. Der Beschluß der Versammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für den Antrag.
(2) a) Der Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, der oder die die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung abgegeben hat, kann durch eine an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung die abgegebene Erklärung entweder vollständig oder nur in bezug auf bestimmte Arten von Mikroorganismen zurücknehmen; die Verpflichtung hierzu besteht in jedem Fall, wenn und soweit die Versicherung nicht mehr anwendbar ist.
b) Die Mitteilung hat von dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt an, wenn sie sich auf die gesamte Erklärung bezieht, die Beendigung des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle oder, wenn sie sich nur auf bestimmte Arten von Mikroorganismen bezieht, die entsprechende Einschränkung dieses Status zur Folge.
(3) Die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 sind in der Ausführungsordnung geregelt.
(1) a) Jede zwischenstaatliche Organisation, die von mehreren Staaten mit der Erteilung regionaler Patente beauftragt worden ist und deren sämtliche Mitgliedstaaten dem Internationalen (Pariser) Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehören, kann beim Generaldirektor eine Erklärung einreichen, daß sie die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Anerkennungsverpflichtung, die Verpflichtung betreffend die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Erfordernisse sowie alle Wirkungen der auf zwischenstaatliche Organisationen für gewerbliches Eigentum anwendbaren Bestimmungen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung anerkennt. Wird die in Satz 1 bezeichnete Erklärung vor Inkrafttreten dieses Vertrags nach Artikel 16 Absatz 1 eingereicht, so wird sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. Wird diese Erklärung nach dem Inkrafttreten eingereicht, so wird sie drei Monate nach ihrer Einreichung wirksam, soweit in der Erklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Im letzteren Fall tritt die Erklärung zu dem auf dieses Weise angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
b) Dieser Organisation steht das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Recht zu.
(2) Wird eine Bestimmung dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung, die zwischenstaatliche Organisationen für gewerbliches Eigentum betrifft, revidiert oder geändert, so kann jede zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum ihre in Absatz 1 genannte Erklärung durch eine an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung zurücknehmen. Die Zurücknahme wird wirksam,
(3) Neben dem in Absatz 2 genannten Fall kann jede zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum ihre in Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung durch eine an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung zurücknehmen. Die Zurücknahme wird zwei Jahre nach dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Mitteilung beim Generaldirektor eingegangen ist. Eine Mitteilung der Zurücknahme nach diesem Absatz ist während eines Zeitraums von fünf Jahren vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erklärung an nicht zulässig.
(4) Die in Absatz 2 oder 3 genannte Zurücknahme durch eine zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, deren Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 1 zum Erwerb des Status als internationale Hinterlegungsstelle durch eine Hinterlegungsstelle geführt hat, hat ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem die Mitteilung der Zurücknahme beim Generaldirektor eingegangen ist, die Beendigung dieses Status zur Folge.
(5) Jede in Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung, jede in Absatz 2 oder 3 genannte Mitteilung der Zurücknahme, jede nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 abgegebene und in einer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a abgegebenen Erklärung enthaltene Versicherung, jeder nach Artikel 8 Absatz 1 gestellte Antrag und jede in Artikel 8 Absatz 2 genannte Mitteilung der Zurücknahme bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des höchsten Verwaltungsorgans der zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum, dem alle Mitgliedstaaten der genannten Organisation angehören und in dem Beschlüsse von den offiziellen Vertretern der Regierungen dieser Staaten gefaßt werden.
(1) a) Die Versammlung setzt sich aus den Vertragsstaaten zusammen.
b) Jeder Vertragsstaat wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
c) Jede zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum wird in den Sitzungen der Versammlung und der von der Versammlung gebildeten Ausschüsse und Arbeitsgruppen durch Sonderbeobachter vertreten.
d) Jeder Nichtmitgliedstaat des Verbands, welcher der Organisation oder dem Internationalen (Pariser) Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehört, sowie jede auf dem Gebiet des Patentwesens spezialisierte zwischenstaatliche Organisation, die keine zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum im Sinne des Artikels 2 Ziffer v ist, kann in den Sitzungen der Versammlung und, sofern die Versammlung dies beschließt, in den Sitzungen der von der Versammlung gebildeten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten sein.
(2) a) Die Versammlung
b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.
(3) Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur im Namen eines Staates stimmen.
(4) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme.
(5) a) Die Hälfte der Vertragsstaaten bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
b) Kommt das Quorum nicht zustande, so kann die Versammlung Beschlüsse fassen, die jedoch – abgesehen von Beschlüssen, die das eigene Verfahren betreffen – nur wirksam werden, wenn das Quorum und die erforderliche Mehrheit im schriftlichen Verfahren, wie es in der Ausführungsordnung vorgesehen ist, herbeigeführt werden.
(6) a) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe c, des Artikels 12 Absatz 4 und des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
b) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
(7) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar vorzugsweise zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.
b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, entweder auf Grund einer Initiative des Generaldirektors oder wenn ein Viertel der Vertragsstaaten es verlangt.
(8) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Das Internationale Büro
(2) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des Verbands und vertritt den Verband.
(3) Der Generaldirektor beruft alle Sitzungen ein, die sich mit Angelegenheiten des Verbands befassen.
(4) a) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und und der von ihr gebildeten Ausschüsse und Arbeitsgruppen sowie an allen sonstigen vom Generaldirektor einberufenen Sitzungen teil, die sich mit Angelegenheiten des Verbands befassen.
b) Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär der Versammlung sowie der unter Buchstabe a genannten Ausschüsse, Arbeitsgruppen und sonstigen Sitzungen.
(5) a) Der Generaldirektor bereitet in Übereinstimmung mit den Anweisungen der Versammlung die Revisionskonferenzen vor.
b) Der Generaldirektor kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen der Revisionskonferenzen teil.
d) Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär jeder Revisionskonferenz.
(1) Die Ausführungsordnung enthält Regeln über
(2) Die gleichzeitig mit diesem Vertrag angenommene Ausführungsordnung ist diesem Vertrag beigefügt.
(3) Die Versammlung kann die Ausführungsordnung ändern.
(4) a) Vorbehaltlich des Buchstaben b erfordert der Beschluß über eine Änderung der Ausführungsordnung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
b) Für die Annahme einer Änderung betreffend die Abgabe von Proben hinterlegter Mikroorganismen durch die internationalen Hinterlegungsstellen ist es erforderlich, daß kein Vertragsstaat gegen die vorgeschlagene Änderung stimmt.
(5) Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen des Vertrags und den Bestimmungen der Ausführungsordnung haben die Bestimmungen des Vertrags den Vorrang.
(1) Dieser Vertrag kann von Zeit zu Zeit von Konferenzen der Vertragsstaaten Revisionen unterzogen werden.
(2) Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.
(3) Artikel 10 und 11 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Artikel 14 geändert werden.
(1) a) Vorschläge nach diesem Artikel zur Änderung der Artikel 10 und 11 können von jedem Vertragsstaat oder vom Generaldirektor unterbreitet werden.
b) Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie von der Versammlung beraten werden, den Vertragsstaaten mitgeteilt.
(2) a) Änderungen der in Absatz 1 genannten Artikel werden von der Versammlung beschlossen.
b) Der Beschluß über eine Änderung des Artikels 10 erfordert vier Fünftel der abgegebenen Stimmen; der Beschluß über eine Änderung des Artikels 11 erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(3) a) Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustande gekommenen Annahme von drei Viertel der Vertragsstaaten, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung durch die Versammlung deren Mitglieder waren, beim Generaldirektor eingegangen sind.
b) Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Vertragsstaaten, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung durch die Versammlung Vertragsstaaten waren; jedoch bindet eine Änderung, die finanzielle Verpflichtungen für diese Vertragsstaaten entstehen läßt oder solche Verpflichtungen erweitert, nur die Vertragsstaaten, welche die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
c) Jede angenommene und nach Buchstabe a in Kraft getretene Änderung bindet alle Staaten, die nach dem Zeitpunkt, in dem die Änderung von der Versammlung beschlossen worden ist, Vertragsstaaten werden.
(1) Jeder Mitgliedstaat des Internationalen (Pariser) Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Vertrags werden durch
(2) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
(1) Der Vertrag tritt für die ersten fünf Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die fünfte Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.
(2) Der Vertrag tritt für jeden anderen Staat drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Im letzteren Fall tritt der Vertrag für diesen Staat zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
(1) Jeder Vertragsstaat kann diesen Vertrag durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird zwei Jahre nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
(3) Das in Absatz 1 vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Vertragsstaat nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem er Vertragspartner geworden ist.
(4) Die Kündigung des Vertrags durch einen Vertragsstaat, der eine in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung hinsichtlich einer Hinterlegungsstelle abgegeben hat, die damit den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle erworben hat, hat ein Jahr nach dem Tag, an dem die in Absatz 1 genannte Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist, die Beendigung dieses Status zur Folge.
(1) a) Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
b) Amtliche Texte dieses Vertrags werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen und innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags in den anderen Sprachen erstellt, in denen das Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum unterzeichnet wurde.
c) Amtliche Texte dieses Vertrags werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer, japanischer und portugiesischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.
(2) Dieser Vertrag liegt bis zum 31. Dezember 1977 in Budapest zur Unterzeichnung auf.
(1) Die Urschrift dieses Vertrags wird, wenn sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim Generaldirektor hinterlegt.
(2) Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften dieses Vertrags und der Ausführungsordnung den Regierungen aller in Artikel 15 Absatz 1 genannten Staaten und den zwischenstaatlichen Organisationen, die eine Erklärung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abgeben können, sowie der Regierung jedes anderen Staates, die es verlangt.
(3) Der Generaldirektor läßt diesen Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
(4) Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften jeder Änderung dieses Vertrags und der Ausführungsordnung allen Vertragsstaaten, allen zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum sowie auf Antrag der Regierung jedes anderen Staates oder jeder anderen zwischenstaatlichen Organisation, die eine Erklärung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abgeben kann.
Der Generaldirektor notifiziert den Vertragsstaaten, den zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum und denjenigen Staaten, die dem Verband nicht angehören, jedoch Mitglieder des Internationalen (Pariser) Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind,