Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10002638 AT

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Bundesrecht Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

(1) Dieses Abkommen ist auf die in den Vertragsstaaten auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällten Entscheidungen anzuwenden.

(2) Unter „Entscheidung“ sind in diesem Abkommen jedes Urteil und jeder Beschluß eines Gerichts zu verstehen, die den Streitgegenstand endgültig entscheiden, auch wenn die Entscheidung in einem strafgerichtlichen Verfahren ergangen ist.

(3) Das Abkommen ist jedoch nicht anzuwenden

Bundesrecht Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Ein Beschluß eines Gerichts in einer Zivilrechtssache, auf die dieses Abkommen anwendbar ist und der den Ersatz der Prozeßkosten an die Gegenpartei oder das Entgelt eines Zeugen oder eines Sachverständigen betrifft, ist einer Entscheidung gleichgestellt.

Bundesrecht Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

(1) Die von einem Gericht eines Vertragsstaates gefällte Entscheidung wird in dem anderen Vertragsstaat anerkannt, wenn das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 oder des Artikels 6 zuständig war und die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.

(2) Ein in Schweden ergangener Beweis eines Zahlungsbefehls (bevis i mal om betalningsföreläggande), der in Schweden vollstreckbar ist, braucht jedoch nicht rechtskräftig zu sein.

Bundesrecht Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat gefällten Entscheidung kann versagt werden

Bundesrecht Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne dieses Abkommens anerkannt

Bundesrecht Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Die Zuständigkeit eines Gerichtes, das eine Entscheidung über eine Widerklage gefällt hat, wird im Sinne dieses Abkommens anerkannt, wenn das Gericht gemäß Artikel 5 zur Entscheidung über die Hauptklage zuständig war.

Bundesrecht Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Die Zuständigkeit eines Gerichtes des Entscheidungsstaates braucht nicht anerkannt zu werden, wenn

Bundesrecht Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Das Gericht eines Vertragsstaates, vor dem die Anerkennung einer Entscheidung eines Gerichtes des anderen Vertragsstaates geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung der Frage der Zuständigkeit dieses Gerichtes nach diesem Abkommen an Feststellungen von Tatsachen gebunden, auf welche dieses Gericht seine Zuständigkeit gegründet hat.

Bundesrecht Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Wenn vor einem Gericht eines Vertragsstaates ein Verfahren über eine Sache eingeleitet wird, die bereits Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates ist, und wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung ergehen kann, die nach diesem Abkommen in dem erstgenannten Vertragsstaat anerkannt werden muß, hat das zuletzt angerufene Gericht die Klage zurückzuweisen.

Bundesrecht Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

(1) Jede von einem Gericht des einen Vertragsstaates gefällte Entscheidung, die in diesem Staat vollstreckbar ist, ist in dem anderen Vertragsstaat auf Antrag zu vollstrecken, wenn die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind.

(2) In Österreich ist die Vollstreckung durch das zuständige Gericht zu bewilligen, das den Vollzug veranlaßt.

(3) Ein Antrag auf Vollstreckung in Schweden ist beim Svea Oberlandesgericht (Svea hovrätt) zu stellen. Nach Genehmigung durch das Oberlandesgericht ist die österreichische Entscheidung auf weiteren Antrag durch die zuständige Verwaltungsbehörde (kronofogdemyndigheten) zu vollstrecken.

Bundesrecht Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

(1) Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt, hat die Entscheidung im Original oder in einer von der zuständigen Behörde ausgefertigten Abschrift, den Nachweis der Vollstreckbarkeit in dem Vertragsstaat, in dem sie ergangen ist, sowie – ausgenommen bei einem schwedischen Beweis eines Zahlungsbefehls (bevis i mal om betalningsföreläggande) – den Nachweis der Rechtskraft vorzulegen.

(2) Die in Österreich vorzulegenden Urkunden müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die in Schweden vorzulegenden Urkunden müssen in schwedischer Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einer hiezu in einem der beiden Staaten befugten Person bestätigt sein.

(3) Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden Urkunden sind von Beglaubigungen und gleichartigen Förmlichkeiten befreit.

Bundesrecht Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

(1) Ein vor einem Gericht eines der Vertragsstaaten geschlossener Vergleich in einer Zivilrechtssache, auf welche dieses Abkommen anwendbar ist, wird auf Antrag in dem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn

(a) der Vergleich in dem Staat, wo er geschlossen wurde, vollstreckbar ist, und

(b) nicht einer der Versagungsgründe des Artikels 4 lit. a, b oder c vorliegt.

(2) Auf die Vollstreckung von Vergleichen sind die Artikel 10 und 11 sinngemäß anzuwenden.

Bundesrecht Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

(1) Dieses Abkommen berührt nicht

(2) Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem Tag seines Inkrafttretens gefällten Entscheidungen und auf die nach diesem Tag geschlossenen Vergleiche anzuwenden.

Bundesrecht Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, in Kraft.

Bundesrecht Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation wirksam werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Stockholm am 16. September 1982 in zwei Urschriften in deutscher und schwedischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →