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Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt und Erklärung wird genehmigt.

Auf Grund des österreichischen Vorbehaltes zu Art. 2 lit. b des Übereinkommens sowie unter Bedachtnahme auf Art. 8 Abs. 1 des Protkolls erklärt die Republik Österreich, daß Rechtshilfe in Anwendung des Kapitels I dieses Protokolls nur unter der Bedingung geleistet wird, daß entsprechend den in den österreichischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geheimhaltungspflichten die im Rahmen der Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Beweise nur in dem Strafverfahren, für das um Rechtshilfe ersucht worden ist, sowie in den mit diesem Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Abgaben-, Steuer- oder Zollverfahren verwendet werden.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Mai 1983 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 für Österreich am 31. Juli 1983 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. angenommen

Dänemark, Griechenland, Niederlande (für das Königreich in Europa) und Schweden.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 des Protokolls behält sich die Republik Aserbaidschan das Recht vor, Kapitel I nur in Bezug auf jene Taten anzunehmen, die strafbare Handlungen nach der Strafgesetzgebung der Republik Aserbaidschan sind, und Kapitel II und Kapitel III nicht anzunehmen.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls in ihren durch die Republik Armenien besetzten Gebieten bis zu deren Befreiung von der Besatzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzten Gebiete ist angeschlossen).

Die Republik Bulgarien erklärt, daß sie Kapitel I nur in bezug auf jene Taten annimmt, die strafbare Handlungen nach bulgarischem Recht sind.

Deutschland hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nachstehenden Vorbehalt erklärt bzw. Erklärung abgegeben

„Zu Artikel 2 des Zusatzprotokolls behält sich die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a) das Recht vor,

Zu Artikel 8 des Zusatzprotokolls geht die Bundesrepublik im übrigen davon aus, daß auch in dem durch das Zusatzprotokoll erweiterten Anwendungsbereich des Übereinkommens eine Verpflichtung zur Leistung von Rechtshilfe nicht besteht, wenn der Aufwand und die Kosten, die im Fall der Erledigung des Rechtshilfeersuchens zu erwarten sind, außer Verhältnis zu seinem Gegenstand stehen und die Erledigung daher geeignet ist, wesentliche deutsche Interessen zu beeinträchtigen.“

Finnland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde mitgeteilt, daß die zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen abgegebenen Erklärungen und Vorbehalte auch für das gegenständliche Zusatzprotokoll Geltung haben.

In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls erklärt Georgien, dass es Ersuchen hinsichtlich fiskalischer strafbarer Handlungen nur unter der Voraussetzung erledigen wird, dass die strafbare Handlung oder ihre Strafe der georgischen Rechtsordnung bekannt ist. Dadurch behält sich Georgien das Recht vor, dass es Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen hinsichtlich fiskalischer strafbarer Handlungen nicht erledigen wird.

In Bezug auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls behält sich Georgien das Recht vor, die bindende Wirkung der Bestimmungen des Kapitels II nicht anzunehmen.

Georgien erklärt, dass es für Verletzungen der Bestimmungen des Zusatzprotokolls in den Regionen Abchasien und Zchinvali bis zur Wiederherstellung der vollen Gerichtsbarkeit Georgiens über diese Gebiete nicht verantwortlich gemacht werden kann.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 behält sich Irland das Recht vor, Kapitel II und III nicht anzunehmen.

In Übereinstimmung mit Art. 8 des Protokolls bestätigt Italien die gemäß Art. 24 des Übereinkommens abgegebene Erklärung und ersucht, in die Liste der italienischen Justizbehörden noch aufzunehmen

Den Strafvollziehungsrichter,

die Strafvollziehungsabteilung.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 6. Jänner 1994 den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 296/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 682/1993) auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt und gem. Art. 8 Abs. 2 lit. a erklärt, daß sie Kapitel I des Protokolls in bezug auf die Niederländischen Antillen annehmen, jedoch nur im Verhältnis zu den Staaten, mit denen die Niederlande in bezug auf die Niederländischen Antillen einen Vertrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der zur Gänze in Kraft ist, abgeschlossen haben.

Die Spanische Regierung erklärt gemäß Art. 8 Abs. 2, daß sie sich das Recht vorbehält, einem Rechtshilfeersuchen um Durchführung oder Beschlagnahme von Gegenständen in bezug auf fiskalische strafbare Handlungen nicht zu entsprechen.

Spanien hat mit Erklärung vom 17. Dezember 2012, registriert beim Generalsekretärs des Europarats am 19. Dezember 2012, seine abgegebene Erklärung zu Art. 24 des Übereinkommens geändert. Diese Änderung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen und lautet wie folgt

Gemäß Art. 8 sind folgende Behörden als Justizbehörden zu betrachten

Die Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik, die Kreis- und Bezirksanwaltschaften, die Stadtstaatsanwaltschaft in Prag, das Justizministerium der Tschechischen Republik, die Kreis- und Bezirksgerichte und das Stadtgericht in Prag.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Zusatzprotokolls in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.

Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 99].

Gemäß Art. 8 Abs. 2 behält sich das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland das Recht vor, Kapitel I und II nicht anzunehmen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll

Die Vertragsparteien üben das in Artikel 2 Buchstabe a des übereinkommens vorgesehene Recht zur Verweigerung der Rechtshilfe nicht allein aus dem Grund aus, daß das Ersuchen eine strafbare Handlung betrifft, welche die ersuchte Vertragspartei als eine fiskalische strafbare Handlung ansieht.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll

(1) Hat eine Vertragspartei die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung unterworfen, daß die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht der ersuchenden als auch nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei strafbar ist, so ist diese Bedingung in bezug auf fiskalische strafbare Handlungen erfüllt, wenn die Handlung nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei strafbar ist und einer strafbaren Handlung derselben Art nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei entspricht.

(2) Das Ersuchen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht der ersuchten Vertragspartei nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht der ersuchenden Vertragspartei vorsieht.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll

Das Übereinkommen findet auch Anwendung

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll

(Anm.: Änderung des Artikels 22 des Vertrages, BGBl. Nr. 41/1969)

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll

(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Das Protokoll tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Protokoll später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(4) Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne gleichzeitig oder vorher das Übereinkommen ratifiziert zu haben.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll

(1) Jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Protokoll auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats wirksam.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll

(1) Die von einer Vertragspartei zu einer Bestimmung des Übereinkommens angebrachten Vorbehalte finden auch auf dieses Protokoll Anwendung, sofern diese Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde keine anderslautende Absicht zum Ausdruck bringt. Das gleiche gilt für Erklärungen, die auf Grund des Artikels 24 des Übereinkommens abgegeben worden sind.

(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich das Recht vorbehält,

(3) Jede Vertragspartei kann einen von ihr nach Absatz 2 angebrachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung zurückziehen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.

(4) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Übereinkommens auf dieses Protokoll angewendet oder einen Vorbehalt zu einer Bestimmung des Protokolls angebracht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

(5) Andere Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll

Dieses Protokoll steht weitergehenden Regelungen zwei- oder mehrseitiger, zwischen Vertragsparteien nach Artikel 26 Absatz 3 des Übereinkommens geschlossener Übereinkünfte nicht entgegen.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll

Das Europäische Komitee für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Protokolls verfolgen; soweit erforderlich, erleichtert es die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Protokolls ergeben könnten.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(3) Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist,

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 17. März 1978 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

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