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Spanisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen für Industrieerzeugnisse

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Spanisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen für Industrieerzeugnisse

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte spanische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Industrieerzeugnisse Anwendung findet.

Bundesrecht Spanisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen für Industrieerzeugnisse

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Bundesrecht Spanisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen für Industrieerzeugnisse

Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Dezember 1971, BGBl. Nr. 14/1972, betreffend ein spanisches Gewährzeichen nicht berührt.

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