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Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung) – Zusatzprotokoll 1

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 14. Mai 1982 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. IX Abs. 2 für Österreich am 14. August 1982 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende Staaten das Zusatzprotokoll 1 ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten

Australien, Bangladesh, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, El Salvador, Frankreich, Guinea, Heiliger Stuhl, Italien, Japan, Kenia, Marokko, Monaco, Norwegen, Polen, Schweden, Senegal, Spanien, Tunesien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika;

Bundesrecht Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung) – Zusatzprotokoll 1

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am 24. Juli 1971 in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist; diese Ausfertigung wird beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten und zum Zweck der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

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