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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)

(1) Die gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die zur Zustellung an Personen auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates bestimmt sind, werden in einer einzigen Ausfertigung für die Republik Österreich im Weg des Bundesministeriums für Justiz und für den Staat Israel im Weg des Director of Courts, Jerusalem, übersandt.

(2) Das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung über die Zustellung dieser Schriftstücke wird für die Republik Österreich im Weg des Bundesministeriums für Justiz und für den Staat Israel im Weg des Director of Courts, Jerusalem, zurückgesendet.

(3) Die Schreiben zur Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Schriftstücke werden in englischer Sprache verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)

(1) Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen und die sie betreffenden Erledigungsakten werden für die Republik Österreich im Weg des Bundesministeriums für Justiz und für den Staat Israel im Weg des Director of Courts, Jerusalem, übersendet.

(2) Die Schreiben zur Übermittlung der Rechtshilfeersuchen und der Erledigungsakten werden in englischer Sprache verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)

Die vereinbarte Sprache im Sinn des Artikels 10 des Übereinkommens ist die englische Sprache.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)

Die im Artikel 3 Absatz 3 und im Artikel 10 des Übereinkommens bezeichneten Übersetzungen können auch von einer nach dem Recht des ersuchenden Staates hierzu befugten Person beglaubigt sein.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)

Jeder der Vertragsstaaten ist berechtigt, in Zivil- und Handelssachen Personen, die sich auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, ohne Anwendung von Zwang durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter vernehmen oder ihnen durch sie gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke unmittelbar zustellen zu lassen.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)

(1) Für die Anwendung der Artikel 17 bis 19 des Übereinkommens werden juristische Personen, die ihren Sitz in der Republik Österreich haben, als Angehörige der Republik Österreich, juristische Personen, die im Staat Israel inkorporiert oder dort als Teilhaberschaften (Schutafujot) eingetragen sind, als Angehörige des Staates Israel behandelt.

(2) Der Absatz 1 gilt auch für Personenhandelsgesellschaften des österreichischen Rechtes (Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft) und diejenigen nicht eingetragenen Teilhaberschaften des israelischen Rechtes (Schutafujot), die ihre Hauptniederlassung in Israel haben.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)

(1) Die Anträge auf Vollstreckung einer Kostenentscheidung (Artikel 18 und 19 des Übereinkommens) können von den beteiligten Parteien unmittelbar bei dem zuständigen Gericht gestellt werden.

(2) Die im Artikel 19 Absatz 2 Zahl 3 des Übereinkommens vorgesehene Übersetzung kann auch von einer nach dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung gefällt worden ist, hiezu befugten Person beglaubigt werden.

(3) Die Erklärung des zuständigen Gerichtes, daß die Kostenentscheidung die Rechtskraft erlangt hat, bedarf keiner Bestätigung der höchsten Justizverwaltungsbehörde in dem ersuchenden Staat nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 des Übereinkommens.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.

(2) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)

Jeder der Vertragsstaaten kann diesen Vertrag durch an den anderen Vertragsstaat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag des Einlangens dieser Notifikation wirksam.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)

Die Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Vertrages, die zwischen den Vertragsstaaten entstehen könnten, sind auf diplomatischem Weg zu bereinigen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.

Geschehen in Jerusalem am 21. Juli 1975 in zwei Urschriften, jede in deutscher und hebräischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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