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10002533 AT

Verordnung gemäß § 12 Grundbuchsumstellungsgesetz

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Verordnung gemäß § 12 Grundbuchsumstellungsgesetz

Verordnung gemäß § 12 Grundbuchsumstellungsgesetz

Bundesrecht Verordnung gemäß § 12 Grundbuchsumstellungsgesetz

§ 1. Nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 und 3 GUG sind die im folgenden aufgezählten Bezeichnungen von Urkunden zu verwenden

Bundesrecht Verordnung gemäß § 12 Grundbuchsumstellungsgesetz

§ 2. Entsprechen zwei oder mehrere der aufgezählten Bezeichnungen dem Inhalt der Urkunde, so sind diese Bezeichnungen gemeinsam zu verwenden (zum Beispiel Kauf- und Tauschvertrag).

Bundesrecht Verordnung gemäß § 12 Grundbuchsumstellungsgesetz

§ 3. Entspricht keine der aufgezählten Bezeichnungen dem Inhalt der Urkunde, so ist die Bezeichnung Urkunde zu verwenden.

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