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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

Die Angehörigen jedes der beiden Vertragsstaaten genießen auf dem Gebiet des anderen Staates die gleiche Behandlung wie dessen Angehörige hinsichtlich des Rechtsschutzes verfahrensrechtlicher Art in Zivil- und Handelssachen. Sie haben zu diesem Zweck freien Zutritt zu den entsprechenden Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen des andere Vertragsstaates auftreten.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

1. Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die von einem der Vertragsstaaten ausgehen und für Personen bestimmt sind, die sich auf dem Gebiet des anderen Staates aufhalten, können vom ersuchenden Gericht dem ersuchten Gericht im Weg der beiderseitigen Justizministerien übersandt werden.

2. Es genügt die Übersendung des zuzustellenden Schriftstückes in einfacher Ausfertigung; in diesem Fall ist die Bestimmung des Artikels 5 Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 nicht anzuwenden.

3. Die Schriftstücke sind von der Beglaubigung, der Apostille oder jeder anderen gleichartigen Förmlichkeit befreit.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels schließen nicht aus, daß die Vertragsstaaten gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die für ihre eigenen Staatsangehörigen bestimmt sind, durch ihre beiderseitigen diplomatischen oder konsularischen Vertreter zustellen können. Zu diesem Zweck wird die Staatsangehörigkeit des Empfängers der Schriftstücke nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem die Zustellung stattfinden soll.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen, die von einem der Vertragsstaaten ausgehen und auf dem Gebiet des anderen Staates zu erledigen sind, können vom ersuchenden Gericht dem ersuchten Gericht im Weg der beiderseitigen Justizministerien übersandt werden.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels schließen nicht aus, daß die Vertragsstaaten Rechtshilfeersuchen um Vernehmung ihrer eigenen Staatsangehörigen durch ihre beiderseitigen diplomatischen oder konsularischen Vertreter erledigen können. Zu diesem Zweck wird die Staatsangehörigkeit der Person, um deren Vernehmung ersucht wird, nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem das Rechtshilfeersuchen erledigt werden soll.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des ersuchten Staates ist kein genügender Grund für die Ablehnung der Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke oder der Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die sich auf in diese Zuständigkeit fallende Angelegenheiten beziehen.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

Das ersuchte Gericht hat das ersuchende rechtzeitig von dem für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens vorgesehenen Zeitpunkt und Ort unmittelbar zu verständigen.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

Die öffentlichen Urkunden und die privaten, deren Echtheit von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar eines der Vertragsstaaten beglaubigt ist, werden in Verfahren in Zivil- und Handelssachen von den Gerichten des anderen Staates zugelassen, ohne daß es einer weiteren Beglaubigung, Apostille oder jeder anderen gleichartigen Förmlichkeit bedarf.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke, die Rechtshilfeersuchen und die ergänzenden Mitteilungen und Schriftstücke sind in der Amtssprache des ersuchenden Staates abzufassen. Die Mitteilungen bezüglich der Erledigung sowie die ergänzenden Mitteilungen und Schriftstücke sind in der Amtssprache des ersuchten Staates abzufassen.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

Ist das ersuchte Gericht nicht zuständig, so leitet es von Amts wegen das Schriftstück oder das Rechtshilfeersuchen an das zuständige Gericht weiter.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieses Abkommens ergeben könnten, werden auf diplomatischem Weg bereinigt.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)

1. Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Madrid ausgetauscht.

2. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, in Kraft.

3. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann das Abkommen durch schriftliche Notifikation auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Notifikation wirksam.

4. Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen zwischen den beiden Vertragsstaaten außer Kraft tritt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 14. November 1979 in zweifacher Urschrift in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen authentisch sind.

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