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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Dänemark)

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Dänemark)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Dänemark)

1. Die im Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 bezeichneten Rechtshilfeersuchen und Ersuchen um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sind im Weg der beiderseitigen Justizministerien zu übersenden.

2. Diese Ersuchen können in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt werden.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Dänemark)

1. Übersetzungen können auch von einem Dolmetscher des ersuchenden Staates beglaubigt werden.

2. Als Dolmetscher im Sinn dieses Vertrages sind in Österreich ein beeideter gerichtlicher Dolmetscher und in Dänemark ein vom Handelsminister zugelassener Dolmetscher anzusehen.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Dänemark)

1. Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der Zustellung von Schriftstücken und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen sind.

2. Die Auslagen, die bei der Zustellung eines Schriftstückes durch die Anwendung einer besonderen Form sowie bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens dem ersuchten Staat erwachsen sind, hat die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mitzuteilen.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Dänemark)

Ist ein Ersuchen an eine unzuständige Behörde übersendet worden, so hat diese das Ersuchen von Amts wegen an die zuständige Behörde abzutreten.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Dänemark)

Der Antrag auf Vollstreckung einer Kostenentscheidung (Artikel 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954) kann vom Berechtigten unmittelbar beim zuständigen Gericht gestellt werden. Dieser Antrag kann auch im Weg des Justizministeriums des Staates übermittelt werden, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Dänemark)

Die Bescheinigung der zuständigen Behörde, daß die Kostenentscheidung die Rechtskraft erlangt hat, bedarf keiner Bestätigung der höchsten Justizverwaltungsbehörde in dem ersuchenden Staat nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Dänemark)

Die im Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 3 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehene Übersetzung kann auch von einem Dolmetscher (Artikel 2 Absatz 2) des Staates beglaubigt werden, in dem die Entscheidung gefällt worden ist.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Dänemark)

Ist ein Ersuchen um Zustellung eines Schriftstückes oder ein Rechtshilfeersuchen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages schon bei einer Behörde des ersuchten Staates eingelangt, so ist dieses Ersuchen nur nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 zu behandeln.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Dänemark)

1. Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat so bald wie möglich in Wien stattzufinden.

2. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Dänemark)

Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Dänemark)

Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages sind auf diplomatischem Weg beizulegen.

Geschehen zu Kopenhagen, am 8. November 1979, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und dänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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