Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
Inhaltsübersicht (42)
Gesetzestext (42 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage, Erklärungen und Vorbehalt wird genehmigt.
Österreich wird die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht annehmen, welche die Vollstreckung von Urteilen (Titel III) oder die gesamte Urteilsvollstreckung (Titel IV) behandeln.
Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 051]: Ukraine
Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß sie von der (Anm.: richtig: dem) in Art. 38 Abs. 1 des Übereinkommens und dem im Anhang vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch macht, der es gestattet, den gesamten Titel III (Vollstreckung von Urteilen) und den gesamten Titel IV (Abtretung an den ersuchten Staat) nicht anzunehmen.
Italien behält sich das Recht vor, zu verlangen, daß Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die französische Sprache versehen werden (Art. 29 Abs. 2).
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Jugoslawien am 10. Juli 1991 seine Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (BGBl. Nr. 248/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 81/1988) hinterlegt und erklärt, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. b jede zu einer Gefängnisstrafe verurteilte Person, obwohl ihr eine bedingte Entlassung zugute kommt, auch als Rechtsbrecher betrachten wird. Hinsichtlich Art. 29 Abs. 1 wird die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien bei Anwendung dieses Übereinkommens ihre Ersuchen und Schriftstücke in einer der Völkersprachen (gemäß der jugoslawischen Verfassung), die im Land verwendet werden, stellen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei des Übereinkommens zu betrachten ist.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg macht von der in Art. 38 Abs. 1 des Übereinkommens und der in seinem Anhang eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und erklärt
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg macht von der in Art. 29 Abs. 2 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und verlangt, daß die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke entweder in französischer, deutscher oder englischer Sprache übermittelt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen werden müssen.
Das Königreich der Niederlande nimmt das gegenständliche Übereinkommen samt Anhang für das Königreich in Europa an; die dergestalt angenommenen Bestimmungen werden nach Maßgabe der folgenden Vorbehalte gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Übereinkommens durchgeführt werden
a) Das Königreich der Niederlande erklärt in Hinblick auf Artikel 7 des Übereinkommens, daß die gesamte Urteilsvollstreckung nicht bewilligt werden wird, wenn die von der Entscheidung betroffene Person wegen derselben Handlung bereits rechtskräftig durch die zuständigen Behörden eines dritten Staates verurteilt wurde und der Rechtsbrecher im Falle der Verurteilung für diese Handlung die Strafe verbüßt, sie bereits verbüßt hat, oder ihm die Strafe erlassen wurde.
b) Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen des Titels III des Übereinkommens nicht an.
c) Auf Grund der besonderen Regelung zwischen den Beneluxstaaten nimmt das Königreich der Niederlande die Bestimmungen des Artikels 37 Absatz 2 nicht an.
1. Zu Artikel 7 Absatz 2 lit. c des Übereinkommens: Die Bestimmungen des Titels II und des Titels IV des Übereinkommens werden nicht auf Abwesenheitsurteile angewendet werden.
2. Zu Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens: Das Königreich der Niederlande verlangt eine Übersetzung in die niederländische, französische, englische oder deutsche Sprache von solchen Dokumenten, die nicht in einer dieser vier Sprachen abgefaßt sind.
Schweden nimmt Titel III des Übereinkommens (Vollstreckung von Urteilen) nicht an.
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl III Nr. 111/2001)
Schweden behält sich das Recht vor, zu verlangen, daß die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke, die in einer anderen als der dänischen, norwegischen oder schwedischen Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in die schwedische oder englische Sprache übermittelt werden.
Im Verhältnis zwischen Schweden einerseits und Dänemark, Finnland, Island und Norwegen andererseits soll das Übereinkommen nur insoweit Anwendung finden, als die Zusammenarbeit nicht durch eine einheitliche Gesetzgebung dieser Staaten geregelt ist.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 38 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 199/2014)
Gemäß Art. 29 Abs. 2 verlangt die Tschechische Republik, dass Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die tschechische, englische oder französische Sprache übermittelt werden.
ANLAGE
Jede Vertragspartei kann erklären, daß sie sich das Recht vorbehält,
ARTIKEL 1
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die notwendige Hilfe bei der sozialen Wiedereingliederung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsbrecher zu leisten. Die Hilfe wird durch Überwachung der Rechtsbrecher geleistet; diese besteht einerseits in geeigneten Maßnahmen, um die Besserung und Wiederanpassung der Rechtsbrecher an das Leben in der Gemeinschaft zu fördern, und andererseits in der Beaufsichtigung ihrer Führung, um gegebenenfalls zu ermöglichen, daß eine Sanktion ausgesprochen oder eine bereits ausgesprochene vollstreckt wird.
(2) Die Vertragsparteien vollstrecken nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die gegen den Rechtsbrecher verhängte Freiheitsstrafe oder freiheitsbeschränkende vorbeugende Maßnahme, deren Anwendung aufgeschoben war.
ARTIKEL 2
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Rechtsbrecher“ eine Person, gegen die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien
(2) In den folgenden Artikeln umfaßt der Ausdruck „Urteil“ die Entscheidungen im Sinne der Buchstaben a) und b) des Absatzes 1.
ARTIKEL 3
Die in Artikel 2 erwähnten Entscheidungen müssen rechtskräftig und vollstreckbar sein.
ARTIKEL 4
Die einem Ersuchen nach Artikel 5 zugrunde liegende strafbare Handlung muß sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit Strafe bedroht sein.
ARTIKEL 5
(1) Der Staat, der das Urteil ausgesprochen hat, kann den Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Rechtsbrecher seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt, ersuchen,
(2) Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem Ersuchen nach Maßgabe dieses Übereinkommens stattzugeben.
(3) Hat der ersuchende Staat eines der Ersuchen nach Absatz 1 gestellt und wäre nach Auffassung des ersuchten Staates im Einzelfall die Anwendung einer der anderen in jenem Absatz vorgesehenen Möglichkeiten vorzuziehen, so kann der ersuchte Staat es ablehnen, diesem Ersuchen nachzukommen, sofern er sich bereit erklärt, einem anderen von ihm bezeichneten Ersuchen stattzugeben.
ARTIKEL 6
Auf Ersuchen des Staates, der das Urteil ausgesprochen hat, wird die Überwachung, die Vollstreckung oder die gesamte Urteilsvollstreckung, wie in Artikel 5 vorgesehen, von dem Staat durchgeführt, in dessen Hoheitsgebiet der Rechtsbrecher seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt.
ARTIKEL 7
(1) Die Überwachung, die Vollstreckung oder die gesamte Urteilsvollstreckung wird abgelehnt,
(2) Die Überwachung, die Vollstreckung oder die gesamte Urteilsvollstreckung kann abgelehnt werden,
(3) Bei fiskalischen strafbaren Handlungen wird die Überwachung oder die Vollstreckung nach den Bedingungen dieses Übereinkommens nur durchgeführt, wenn dies zwischen Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von strafbaren Handlungen dieser Art vereinbart worden ist.
ARTIKEL 8
Soweit erforderlich, halten sich der ersuchende und der ersuchte Staat wechselseitig über alle Umstände auf dem laufenden, welche die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates oder die Vollstreckung des Urteils in diesem Staat berühren können.
ARTIKEL 9
Der ersuchte Staat verständigt den ersuchenden Staat unverzüglich, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden ist.
Bei vollständiger oder teilweiser Ablehnung gibt er die Gründe für diese Entscheidung bekannt.
ARTIKEL 10
Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat die dem Rechtsbrecher auferlegten Bedingungen mit und gegebenenfalls die Überwachungsmaßnahmen, denen dieser während der Probezeit unterworfen ist.
ARTIKEL 11
(1) Entspricht der ersuchte Staat dem Ersuchen, so paßt er erforderlichenfalls die angeordneten Überwachungsmaßnahmen seinen eigenen Rechtsvorschriften an.
(2) In keinem Fall dürfen die vom ersuchten Staat angewendeten Überwachungsmaßnahmen ihrer Art oder Dauer nach strenger sein als die vom ersuchenden Staat angeordneten.
ARTIKEL 12
Ist der ersuchte Staat bereit, die Überwachung durchzuführen, so hat er wie folgt zu verfahren
ARTIKEL 13
Droht dem Rechtsbrecher ein Widerruf des bedingten Aufschubes im Sinne des Artikels 2, sei es aufgrund einer Verfolgung oder eines Urteils wegen einer neuen strafbaren Handlung, sei es infolge Nichterfüllung der ihm auferlegten Verpflichtungen, so erteilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat von Amts wegen unverzüglich die erforderlichen Auskünfte.
ARTIKEL 14
Bei Ablauf der Überwachungszeit erteilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen alle erforderlichen Auskünfte.
ARTIKEL 15
Der ersuchende Staat allein ist befugt, unter Berücksichtigung der Auskünfte und Stellungnahmen des ersuchten Staates zu beurteilen, ob der Rechtsbrecher den ihm auferlegten Bedingungen genügt hat, und aus den Feststellungen die in seinen eigenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Folgerungen zu ziehen.
Er setzt den ersuchten Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis.
ARTIKEL 16
Nach Widerruf des bedingten Aufschubes durch den ersuchenden Staat und auf dessen Ersuchen ist der ersuchte Staat befugt, das Urteil zu vollstrecken.
ARTIKEL 17
Die Vollstreckung findet nach dem Recht des ersuchten Staates statt, nachdem die Echtheit des Vollstreckungsersuchens und seine Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen festgestellt worden sind.
ARTIKEL 18
Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat zu gegebener Zeit eine Urkunde, mit der die Vollstreckung des Urteils bestätigt wird.
ARTIKEL 19
Der ersuchte Staat ersetzt gegebenenfalls die im ersuchenden Staat verhängte Sanktion durch die in seinem eigenen Recht für eine entsprechende strafbare Handlung vorgesehene Strafe oder Maßnahme. Diese Strafe oder Maßnahme hat ihrer Art nach soweit wie möglich der durch die zu vollstreckende Entscheidung verhängten zu entsprechen. Sie darf weder das nach dem Recht des ersuchten Staates vorgesehene Höchstmaß überschreiten noch ihrer Art oder Dauer nach strenger sein als die vom ersuchenden Staat verhängte Sanktion.
ARTIKEL 20
Der ersuchende Staat darf Vollstreckungsmaßnahmen, um die er ersucht hat, nicht mehr durchführen, es sei denn, daß ihm der ersuchte Staat die Ablehnung oder die Unmöglichkeit der Vollstreckung mitgeteilt hat.
ARTIKEL 21
Zur bedingten Entlassung ist der ersuchte Staat befugt. Das Gnadenrecht kann sowohl vom ersuchenden als auch vom ersuchten Staat ausgeübt werden.
ARTIKEL 22
Der ersuchende Staat übermittelt dem ersuchten Staat das Urteil, um dessen gesamte Vollstreckung er ersucht.
ARTIKEL 23
(1) Der ersuchte Staat paßt die verhängte Strafe oder Maßnahme seiner Strafgesetzgebung so an, als wäre das Urteil wegen einer in seinem Hoheitsgebiet begangenen Tat ausgesprochen worden.
(2) Die im ersuchten Staat verhängte Sanktion darf nicht strenger sein als die im ersuchenden Staat verhängte.
ARTIKEL 24
Der ersuchte Staat führt die gesamte Vollstreckung des so angepaßten Urteils durch, als handle es sich um ein von seinen Gerichten erlassenes Urteil.
ARTIKEL 25
Nimmt der ersuchte Staat ein nach diesem Titel gestelltes Ersuchen an, so erlischt das Recht des ersuchenden Staates zur Vollstreckung des Urteils.
ARTIKEL 26
(1) Jedes Ersuchen nach Artikel 5 ist schriftlich zu stellen. Es hat anzugeben
(2) Dem Ersuchen um Überwachung sind die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung beizufügen, welche die Gründe für die Überwachung enthält, sowie derjenigen, in der die Maßnahmen angeordnet sind, denen der Rechtsbrecher unterworfen wird. Es muß die Vollstreckbarkeit der Entscheidung und der angeordneten Überwachungsmaßnahmen bestätigen. Soweit wie möglich soll es den Sachverhalt der strafbaren Handlung anführen, die zur Überwachungsentscheidung Anlaß gegeben hat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, ihre rechtliche Würdigung und gegebenenfalls die Dauer der zu vollstreckenden Sanktion. Es hat alle Angaben über Art und Dauer der Überwachungsmaßnahmen zu enthalten, um deren Durchführung ersucht wird. Ferner hat es auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu verweisen und die erforderlichen Angaben über die Person des Rechtsbrechers und seine Führung im ersuchenden Staat vor und nach Erlaß der Überwachungsentscheidung zu enthalten.
(3) Dem Vollstreckungsersuchen sind die Urschrift oder die beglaubigte Abschrift der Entscheidung über den Widerruf des bedingten Aufschubes des Urteils oder seiner Vollstreckung sowie eine solche des Urteils beizufügen. Die Vollstreckbarkeit dieser beiden Entscheidungen ist in der nach dem Recht des Staates, der sie erlassen hat, vorgeschriebenen Form zu bestätigen.
Tritt die zu vollstreckende Entscheidung an die Stelle einer anderen, ohne daß darin der Sachverhalt wiedergegeben wird, so ist eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung beizufügen, welche die Sachverhaltsdarstellung enthält.
(4) Dem Ersuchen, das die gesamte Urteilsvollstreckung zum Gegenstand hat, sind die in Absatz 2 erwähnten Unterlagen beizufügen.
ARTIKEL 27
(1) Das Ersuchen wird vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates gerichtet. Die Antwort wird auf dem gleichen Weg übermittelt.
(2) Die zur Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilungen erfolgen entweder auf dem in Absatz 1 bezeichneten Weg oder unmittelbar zwischen den Behörden der Vertragsparteien.
(3) In dringenden Fällen können die in Absatz 2 bezeichneten Mitteilungen über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) zugesandt werden.
(4) Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung bekanntgeben, daß sie von der Übermittlungsregelung der Absätze 1 und 2 abzuweichen beabsichtigt.
ARTIKEL 28
Reichen die vom ersuchenden Staat erteilten Auskünfte nach Auffassung des ersuchten Staates nicht aus, um ihm die Anwendung dieses Übereinkommens zu ermöglichen, so ersucht er um die notwendige Ergänzung der Auskünfte. Er kann für deren Beibringung eine Frist setzen.
ARTIKEL 29
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke sowie aller sontigen die Anwendung dieses Übereinkommens betreffenden Unterlagen nicht verlangt.
(2) Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, daß ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in ihre eigene Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarates oder die von ihr bezeichnete Sprache des Europarates übermittelt werden. Die anderen Vertragsparteien können sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen.
(3) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen über die Übersetzung von Ersuchen und beigefügten Schriftstücken in den Übereinkommen oder Vereinbarungen unberührt, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien in Kraft sind oder künftig geschlossen werden.
ARTIKEL 30
Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von förmlicher Beglaubigung.
ARTIKEL 31
Der ersuchte Staat ist befugt, auf Verlangen des ersuchenden Staates die in diesem Staat entstandenen Kosten der Verfolgung und des Urteils einzuziehen.
Zieht er diese Kosten ein, so braucht er dem ersuchenden Staat nur die von ihm eingezogenen Entschädigungen für Sachverständige zu ersetzen.
ARTIKEL 32
Die im ersuchten Staat entstandenen Kosten der Überwachung und Vollstreckung werden nicht erstattet.
ARTIKEL 33
Dieses Übereinkommen läßt die Bestimmungen über die Fremdenpolizei unberührt.
ARTIKEL 34
(1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarates auf. Es bedarf der Ratifizierung oder Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der dieses Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
ARTIKEL 35
(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate nach deren Hinterlegung wirksam.
ARTIKEL 36
(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die das Übereinkommen Anwendung finden soll.
(2) Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist oder für das sie Verpflichtungen zu übernehmen befugt ist.
(3) Eine auf Grund des Absatzes 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet unter den in Artikel 39 vorgesehenen Bedingungen widerrufen werden.
ARTIKEL 37
(1) Dieses Übereinkommen läßt die Verpflichtungen unberührt, die in anderen zwei- oder mehrseitigen internationalen Übereinkünften enthalten sind, welche die Auslieferung oder andere Formen der Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien jetzt oder künftig regeln.
(2) Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, nur zu dessen Ergänzung oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schließen.
(3) Wenn jedoch zwei oder mehr Vertragsparteien ihre Beziehungen auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems geordnet haben oder ordnen, so sind sie berechtigt, ungeachtet dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf diesem Gebiet ausschließlich nach diesen Systemen zu regeln.
Vertragsparteien, die auf Grund dieses Absatzes in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen, notifizieren dies dem Generalsekretär des Europarates.
ARTIKEL 38
(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie von einem oder mehreren der in der Anlage zu diesem Übereinkommen angeführten Vorbehalte Gebrauch macht.
(2) Jede Vertragspartei kann einen von ihr auf Grund des Absatzes 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung, die am Tage ihres Eingangs wirksam wird, ganz oder teilweise zurückziehen.
(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens gemacht hat, kann deren Anwendung durch eine andere Vertragspartei nicht beanspruchen; bei einem teilweisen oder bedingten Vorbehalt kann sie jedoch die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit beanspruchen, als sie selbst sie angenommen hat.
(4) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation bekanntgeben, daß nach ihrer Auffassung die Ratifikation, die Annahme oder der Beitritt die völkerrechtliche Verpflichtung nach sich zieht, innerstaatlich die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
ARTIKEL 39
(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
ARTIKEL 40
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 30. November 1964 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.