Urheberrechtsgesetznovelle 1980
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
§ 2. Art. I Z 3 tritt rückwirkend mit 23. Juli 1980 in Kraft. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche, über die bereits vor dem 1. Juli 1986 vor einem inländischen Gericht ein Verfahren anhängig war.
§ 3. Art. IV § 1 Urheberrechtsgesetznovelle 1980 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Abgaben noch nicht rechtskräftig festgesetzt sind.
§ 4. Art. IV § 2 Urheberrechtsgesetznovelle 1980 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1986 verwirklicht werden.
§ 5. Hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Betriebsgenehmigung vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erteilt, so gilt sie mit 1. Jänner 1987 als nach diesem Bundesgesetz erteilt.
§ 6. Verwaltungsakte können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits vor seinem Inkrafttreten vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit seinem Inkrafttreten wirksam.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
(2) Art. II Z 1 gilt nicht für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Schiedsstelle anhängig sind.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.