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Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)

12 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Belarus erklärt, dass es das Zusatzprotokoll mit Ausnahme der Bestimmungen von Kapitel II anwendet.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundesrepublik Deutschland nachstehende Erklärung abgegeben

„1. Die Bundesrepublik Deutschland versteht Art. 1 Satz 2 des Zusatzprotokolls in dem Sinne, daß der unterschiedliche Grad der Entkriminalisierung in den Mitgliedstaaten des Europarates bei Anwendung dieses Zusatzprotokolls nicht zu einer einseitigen Beschränkung der Auskunftsmöglichkeiten führen soll und daß dementsprechend auch bei Ordnungswidrigkeiten die Behörden in dem dort vorgesehenen Umfang Auskünfte erteilen und anfordern können.

2. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Art. 5 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, daß Kapitel II des Zusatzprotokolls für die Bundesrepublik Deutschland nicht verbindlich ist.

3. Das Protokoll gilt mit Wirkung von dem Tage, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten wird, auch für das Land Berlin.“

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland erklärt, nur an die Bestimmungen des Kapitels I des Protokolls gebunden zu sein.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Lettland am 2. November 1998 gemäß Art. 5 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. Nr. 179/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 157/1998) erklärt, daß es sich nicht an Kapitel II des Protokolls gebunden erachtet. Diese Erklärung tritt mit 6. Mai 1999 in Kraft.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es sich nur an Kapitel I des Zusatzprotokolls gebunden erachtet.

Anläßlich der Ratifikation hat Malta erklärt, nur an die Bestimmungen des Kapitels 1 gebunden zu sein.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 erklärt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dass es sich nicht an das Kapitel II des Zusatzprotokolls gebunden erachtet.

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Moldau nachstehende Erklärungen abgegeben

Gemäß Art. 5 Abs. 1, dass es sich das Recht vorbehält, sich nur an Kapitel I des Zusatzprotokolls gebunden zu erachten.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dass es sich bezüglich des derzeit von den lokalen Behörden der selbsternannten Republik Transniestrien kontrollierten Gebiets bis zur endgültigen Beilegung des Konflikts in dieser Region nicht an die Bestimmungen des Übereinkommens gebunden erachtet.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunde haben die Niederlande erklärt, sich nur durch Kapitel I des Zusatzprotokolls gebunden zu erachten.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Regierung der Niederlande am 17. Juni 1986 eine Erklärung abgegeben, derzufolge der Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. Nr. 417/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 634/1977) und des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. Nr. 179/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 146/1985) mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 auf Aruba ausgedehnt wurde.

Die Schweiz hat anläßlich der Ratifikation folgende Erklärung abgegeben: Die Schweiz ist nur an die Bestimmungen des Kapitels 1 des Protokolls gebunden.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Spanien am 5. März 2008 nachstehende Erklärung gem. Art. 9 des Zusatzprotokolls abgegeben

Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die Tschechische Republik gemäß Art. 5 Abs. 1 des Protokolls erklärt, an die Bestimmungen des Kapitels I des Protokolls gebunden zu sein.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte Königreich erklärt, sich nur durch Kapitel I des Zusatzprotokolls gebunden zu erachten.

Anläßlich der Ratifikation hat Zypern erklärt, sich nur durch Kapitel I des Zusatzprotokolls gebunden zu erachten.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens Auskünfte über ihr Strafrecht, ihr Strafverfahrensrecht und ihre Gerichtsverfassung auf diesem Gebiet, einschließlich der Strafverfolgungsbehörden, sowie über ihr Strafvollzugsrecht zu erteilen. Dies gilt für alle Verfahren wegen strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung im Zeitpunkt, in dem um Auskunft ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)

Ein Auskunftsersuchen über Fragen aus den in Artikel 1 angeführten Rechtsgebieten kann

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)

Im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens enthaltenen Verpflichtung vereinbaren die Vertragsparteien, daß Auskunftsersuchen

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)

(1) Jede Vertragspartei, die nicht gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens eine oder mehrere Stellen errichtet oder bestimmt hat, die als Übermittlungsstelle tätig werden sollen, wird eine solche Stelle oder solche Stellen zum Zweck der Übermittlung von Auskunftsersuchen gemäß Artikel 3 dieses Protokolls an die zuständige ausländische Empfangsstelle errichten oder bestimmen.

(2) Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats Bezeichnung und Anschrift der gemäß dem vorstehenden Absatz errichteten oder bestimmten Übermittlungsstelle oder Übermittlungsstellen mit.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Zustimmungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er sich nur durch eines der Kapitel I oder II dieses Protokolls gebunden erachten wird.

(2) Jeder Staat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß er sich durch die Bestimmungen des Kapitels I und des Kapitels II gebunden erachten wird. Eine solche Notifikation wird mit ihrem Eingang wirksam.

(3) Jede Vertragspartei, die durch die Bestimmungen der Kapitel I und II gebunden ist, kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß sie sich nur durch eines der Kapitel I oder II gebunden erachten wird. Eine solche Notifikation wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.

(4) Die Bestimmungen der Kapitel I oder II sind je nach Lage des Falles nur zwischen Vertragsparteien anwendbar, die durch das in Frage stehende Kapitel gebunden sind.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)

(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten werden Vertragsparteien des Protokolls durch

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Zustimmungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(3) Dieses Protokoll kann nur von solchen Mitgliedstaaten des Europarats ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Zustimmung unterzeichnet oder ratifiziert oder angenommen oder es kann ihm nur von solchen Mitgliedstaaten des Europarats zugestimmt werden, die zugleich oder vorher das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen haben.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)

(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem drei Mitgliedstaaten des Europarats gemäß Artikel 6 Vertragsparteien des Protokolls geworden sind.

(2) Es tritt für jeden Mitgliedstaat, der es später ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Zustimmung unterzeichnet oder der es ratifiziert, annimmt oder ihm zustimmt, drei Monate nach Unterzeichnung oder nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Zustimmungsurkunde in Kraft.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)

(1) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten oder der eingeladen worden ist, ihm beizutreten, vom Ministerkomitee eingeladen werden, auch diesem Protokoll beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird drei Monate nach Hinterlegung wirksam.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Zustimmungs- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet bezeichnen, für das oder für die dieses Protokoll gelten soll.

(2) Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Zustimmungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie berechtigt ist, Vereinbarungen zu treffen.

(3) Jede nach dem vorstehenden Absatz abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats wirksam.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(3) Die Kündigung des Übereinkommens zieht von selbst die Kündigung dieses Protokolls nach sich.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg, am 15. März 1978, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

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