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Abkürzungen, Bezeichnungen und Emblem des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Abkürzungen, Bezeichnungen und Emblem des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe

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Kurztitel

Abkürzungen, Bezeichnungen und Emblem des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 97/1980

Inkrafttretensdatum

07.03.1980

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Feber 1980 betreffend die Bezeichnungen, die Abkürzungen der Bezeichnungen und das Emblem des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe

StF: BGBl. Nr. 97/1980

Bundesrecht Abkürzungen, Bezeichnungen und Emblem des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe

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Bundesrecht Abkürzungen, Bezeichnungen und Emblem des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen und das Emblem des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Feber 1975, BGBl. Nr. 187, betreffend die Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen sowie das Zeichen des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe ihre Wirksamkeit.

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