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Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

Folgende weitere Staaten haben derzeit das Übereinkommen ratifiziert: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark und Schweden.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben

„Mit Ausnahme einer Geiselnahme und damit im Zusammenhang stehender Straftaten behält sich Belgien das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat abzulehnen, die als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen wird; in einem solchen Fall verpflichtet sich Belgien, bei Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale zu berücksichtigen,

Dieses Übereinkommen gilt mit Wirkung von dem Tag, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten wird, auch für das Land Berlin, vorbehaltlich der Rechte, Verantwortlichkeiten und Gesetzgebung der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Insbesondere dürfen Staatsangehörige der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nur mit Zustimmung des zuständigen Sektorkommandanten ausgeliefert werden.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 und im Sinne dessen Bestimmungen behält sich Estland das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat, die es als politische Straftat oder als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende Straftat ansieht, abzulehnen.

„Frankreich erklärt, daß es sich gemäß den Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens das Recht vorbehält, die Auslieferung abzulehnen.“

„In Übereinstimmung mit der bei der Unterzeichnung des Übereinkommens am 27. Jänner 1977 abgegebenen Erklärung möchte Frankreich daran erinnern, daß der Kampf gegen den Terrorismus im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen unseres Strafrechts und unserer Verfassung zu erfolgen hat, die in ihrer Präambel verkündet, daß jedermann, der wegen seiner Tätigkeit zugunsten der Freiheit verfolgt wird, in den Gebieten der Republik Asylrecht hat' und daß die Anwendung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus nicht zur Folge haben kann, das Asylrecht zu beeinträchtigen.

Frankreich erklärt, daß es das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus nur bei Straftaten anwendet, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens begangen wurden.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Frankreich, daß das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus auf die europäischen und überseeischen Departements der Französischen Republik Anwendung findet.“

Bis zur vollständigen Wiederherstellung der Jurisdiktion Georgiens über die Regionen Abkhazien und Tskhinvali wird Georgien nicht in der Lage sein, die Verantwortung für die volle Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in diesen Gebieten zu übernehmen.

Griechenland hat mit Wirkung vom 6. September 1988 erklärt, daß es sich in bezug auf Art. 13 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit dessen Abs. 1 das Recht vorbehält, die Auslieferung für jede der in Art. 1 des Übereinkommens angeführten Straftaten abzulehnen, wenn die Person, die verdächtigt wird, die Straftat begangen zu haben, für seine oder ihre Handlung zugunsten der Freiheit angeklagt wird.

Die Regierung Islands behält sich gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 des Übereinkommens und vorbehaltlich der in diesem Artikel enthaltenen Verpflichtung das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die sie als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht.

„Italien erklärt, daß es sich das Recht vorbehält, eine Auslieferung bei jeder in Artikel 1 genannten Straftat zu verweigern, die es als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht: in diesem Fall verpflichtet sich Italien, bei der Bewertung der Art der Straftat jeden besonders schwerwiegenden Gesichtspunkt der Straftat gehörig zu berücksichtigen, einschließlich

Malta ratifiziert das Übereinkommen vorbehaltlich der Bestimmungen der Maltesischen Verfassung, die der Auslieferung bei Straftaten politischer Natur zugrunde liegen und erklärt ferner gem. Art. 13 Abs. 1, daß es sich das Recht vorbehält, die Auslieferung in bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat, die es als politische Straftat oder als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende Straftat oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, abzulehnen.

1. Das Königreich der Niederlande nimmt das Übereinkommen nur für das Königreich in Europa an.

2. Gemäß den Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich das Königreich der Niederlande das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in Art. 1 genannte Strafhaft, einschließlich des Versuches oder der Beteiligung daran, abzulehnen, die sie als politische Straftat oder damit zusammenhängende Straftat ansieht.

Die Niederlande haben am 4. Jänner 2012 eine Erklärung abgegeben, wonach der Vorbehalt, den das Königreich der Niederlande bei der Annahme des Übereinkommens am 18. April 1985 angebracht hat, für den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) bestätigt wird. Für Aruba wurde der Vorbehalt am 10. Februar 2006 bestätigt. Der Vorbehalt gilt auch weiterhin für den europäischen Teil der Niederlande.

Die Niederlande haben am 8. November 2023 die Erstreckung der Anwendung Übereinkommens mit Wirkung vom selben Tag auf Curaçao erklärt und dabei folgenden Vorbehalt angebracht

Gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich Curaçao das Recht vor, die Auslieferung im Hinblick auf die in Art. 1 des Übereinkommens genannten Straftaten abzulehnen, eingeschlossen der Versuch oder die Beteiligung an einer solchen Straftat, die es als politische Straftat oder als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende Straftat ansieht.

Portugal wird als ersuchter Staat die Auslieferung wegen strafbarer Handlungen ablehnen, die im ersuchenden Staat entweder mit der Todesstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer mit lebenslanger Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedroht sind.

Die Russische Föderation geht davon aus, dass die Bestimmungen der Art. 5 und Art. 8 Abs. 2 des Übereinkommens auf eine Weise angewendet werden, die sicherstellt, dass Personen, die Verbrechen, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, begangen haben, jedenfalls zur Verantwortung gezogen werden, und die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit in Auslieferungs- und Rechtshilfeangelegenheiten nicht beeinträchtigt.

Durch die am 16. März 2022 verabschiedete Entschließung CM/Res(2022)2 des Ministerkomitees des Europarates wurde die Mitgliedschaft der Russischen Föderation im Europarat mit Wirkung vom 16. März 2022 beendet. Ab diesem Datum ist die Russische Föderation4 nicht mehr Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, da es die Voraussetzungen nach Art. 11 des Übereinkommens nicht erfüllt.

In Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 behält sich San Marino das Recht vor, die Auslieferung in Bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat abzulehnen, die als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen wird.

Gemäß den Bestimmungen des Art. 13 des Übereinkommens und vorbehaltlich der Verpflichtungen dieses Artikels behält sich die Schwedische Regierung das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat, die sie als politische Straftat ansieht, abzulehnen.

Unbeschadet seiner in Art. 13 Abs. 1 auferlegten Verpflichtung behält sich Ungarn das Recht vor, das Ersuchen um Auslieferung in bezug auf eine in Art. 1 angeführte Straftat abzulehnen, wenn die Straftat als eine politische angesehen wird. Ungarn legt seinen Vorbehalt in dem Sinne aus, daß vorsätzliche Tötung oder vorsätzliche Tötung enthaltene Straftaten nicht als politische Straftaten angesehen werden.

Weiters hat die Ukraine am 19. April 2022 – in Ausweitung ihrer Erklärung bezüglich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets vom 16. Oktober 2015 – eine allgemeine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.3

Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit vom 21. November 1988 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Gibraltar ausgedehnt.

Anläßlich der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde erklärt der Ständige Vertreter, daß die Republik Zypern gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieses Übereinkommens den nachstehenden Vorbehalt macht

„Die Regierung der Republik Zypern behält sich das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die sie als politische Straftat ansieht.“ und die folgende Mitteilung macht

„a) Im Hinblick auf Artikel 7 des Übereinkommens und gemäß dem Gesetz der Republik Zypern aus dem Jahre 1979 über die Ausdehnung der Gerichtsbarkeit der nationalen Gerichte in bezug auf bestimmte terroristische Straftaten, das vom Repräsentantenhaus der Republik Zypern am 18. Jänner 1979 beschlossen worden ist, können die nationalen Gerichte Zyperns eine Person strafrechtlich verfolgen, die im Verdacht steht, eine in Artikel 1 dieses Übereinkommens genannte Straftat begangen zu haben.

b) Diesbezüglich möchte die Regierung der Republik Zypern ferner mitteilen, daß ihre am 22. Jänner 1971 anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde betreffend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen nach wie vor Geltung haben.“

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird eine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

(1) Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten kann ein Vertragsstaat entscheiden, eine nicht unter Artikel 1 fallende schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat anzusehen.

(2) Das gleiche gilt für eine gegen Sachen gerichtete schwere Straftat, die nicht unter Artikel 1 fällt, wenn sie eine Gemeingefahr für Personen herbeiführt.

(3) Das gleiche gilt für den Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder für die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

Die Bestimmungen aller zwischen Vertragsstaaten anwendbaren Auslieferungsverträge und -übereinkommen, einschließlich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, werden im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird eine Straftat, die in Artikel 1 oder 2 genannt und nicht in einem zwischen Vertragsstaten bestehenden Auslieferungsvertrag oder -übereinkommen als auslieferungsfähige Straftat angeführt ist, so angesehen, als sei sie darin als eine solche enthalten.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, daß das Auslieferungsersuchen wegen einer in Artikel 1 oder 2 genannten Straftat gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder daß die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über eine in Artikel 1 genannte Straftat für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nach Eingang eines Auslieferungsersuchens eines Vertragsstaats nicht ausliefert, dessen Gerichtsbarkeit auf einer Zuständigkeitsregelung beruht, die in gleicher Weise im Recht des ersuchten Staates vorgesehen ist.

(2) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Person aufgefunden wird, die einer in Artikel 1 genannten Straftat verdächtigt wird, und der ein Auslieferungsersuchen nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 1 erhalten hat, unterbreitet, wenn er die Person nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander im Zusammenhang mit Verfahren, die in bezug auf die in Artikel 1 oder 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, weitestgehend Rechtshilfe in Strafsachen. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates betreffend die Rechtshilfe in Strafsachen anwendbar. Die Rechtshilfe darf jedoch nicht allein mit der Begründung verweigert werden, daß es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handelt.

(2) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Rechtshilfe, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, daß das Rechtshilfeersuchen wegen einer in Artikel 1 oder 2 genannten Straftat gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder daß die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte.

(3) Die Bestimmungen aller zwischen Vertragsstaaten anwendbaren Verträge und Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, werden im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

(1) Das Europäische Komitee für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen.

(2) Soweit erforderlich, erleichtert es die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

(1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Rahmen des Artikels 9 Absatz 2 beigelegt worden ist, wird auf Verlangen einer Streitpartei einem Schiedsverfahren unterworfen. Jede Partei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bestellen einen Obmann. Hat eine Partei binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, keinen Schiedsrichter bestellt, so wird ein solcher auf Antrag der anderen Partei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestellt. Ist der Präsident des Gerichtshofs Staatsangehöriger einer Streitpartei, so obliegt die Bestellung des Schiedsrichters dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder, falls dieser Staatsangehöriger einer Streitpartei ist, dem dienstältesten Mitglied des Gerichtshofs, das nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei ist. Das gleiche Verfahren ist anzuwenden, wenn sich die beiden Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmanns einigen können.

(2) Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Seine Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Sein Spruch ist endgültig.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner – Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sofort oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, daß er sich das Recht vorbehält, die Auslieferung in bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die er als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, sofern er sich verpflichtet, bei der Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere,

(2) Jeder Staat kann einen von ihm nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.

(3) Ein Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann nicht verlangen, daß ein anderer Staat Artikel 1 anwendet; er kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung jenes Artikels insoweit verlangen, wie er selbst ihn angenommen hat.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sofort oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

Dieses Übereinkommen tritt in bezug auf einen Vertragsstaat außer Kraft, der aus dem Europarat austritt oder aufhört, dessen Mitglied zu sein.

Bundesrecht Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 27. Jänner 1977 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

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