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Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

Bundesrecht Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

§ 1. (1) Die Wiener Börsekammer wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraut, die durch das Übereinkommen vom 28. Mai 1970, BGBl. Nr. 582/1978, über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren der österreichischen nationalen Stelle zugewiesen sind.

(2) Die Gebühr für die bei der Wiener Börsekammer beantragte internationale Veröffentlichung eines Widerspruchs wird durch Verordnung der Wiener Börsekammer festgesetzt. Diese Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Justiz und ist unverzüglich im Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer kundzumachen.

(3) Die Gebühr ist nach dem Wert des den Gegenstand des Widerspruchs bildenden Wertpapiers in einem Hundertsatz festzusetzen; für das einzelne Wertpapier kann dabei eine Mindestgebühr vorgesehen werden. Bei der Festsetzung des Hundertsatzes und der Mindestgebühr sind die Kosten der Tätigkeit der nationalen Stelle, jedoch auch die mit der Herausgabe der Veröffentlichung verbundenen Verkaufs- und sonstigen Einnahmen zu berücksichtigen. Als Wert der Papiere ist der letzte Börsekurswert, wenn ein solcher nicht besteht, der Marktwert maßgebend. Kuponbogen oder Kupons, die mit dem Mantel zugleich Gegenstand des Widerspruchs sind, bleiben bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht; sind solche Kuponbogen oder Kupons allein Gegenstand des Widerspruchs, so ist ihr letzter Börsekurswert, wenn ein solcher nicht besteht, ihr Marktwert maßgebend; mangels auch eines solchen ist anzunehmen, daß der Wert der im Lauf eines Jahres einzulösenden Kupons fünf vom Hundert des nach dem vorangehenden Satz zu berechnenden Wertes des Papiers beträgt.

Bundesrecht Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

§ 2. Die Wiener Börsekammer hat die Einstellung eines Widerspruchs, um dessen Veröffentlichung sie ersucht hat, zu veranlassen, wenn

Bundesrecht Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

§ 3. (1) Für Anträge des derzeitigen Inhabers eines Wertpapiers, das Gegenstand einer internationalen Veröffentlichung eines Widerspruchs ist, auf Einstellung dieser internationalen Veröffentlichung durch Gerichtsbeschluß ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn

(2) Sachlich und örtlich zuständig ist das Handelsgericht Wien. Andere inländische Gerichte sind nicht zuständig und können auch nicht durch Parteienvereinbarung zuständig gemacht werden.

(3) Über die Anträge ist durch den Einzelrichter im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

Bundesrecht Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

§ 4. (1) Auf Grund eines Antrags nach § 3 Abs. 1 ist auszusprechen, daß die internationale Veröffentlichung einzustellen ist, wenn der derzeitige Inhaber glaubhaft macht, daß er das Papier rechtmäßig und gutgläubig erworben hat.

(2) Dem rechtmäßigen Erwerb durch den derzeitigen Inhaber steht die Hinterlegung des Wertpapiers vor der internationalen Veröffentlichung bei einem inländischen Kreditinstitut gleich, die den Wertpapiergiroverkehr betreibt und Wertpapiere gleicher Art ohne nummernmäßige Übereinstimmung zurückgeben kann.

Bundesrecht Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

§ 5. (1) Sind nach den Durchführungsvorschriften zum Übereinkommen die internationalen Veröffentlichungen von jeder einzelnen nationalen Stelle vorzunehmen, so hat dies in Österreich im Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer zu geschehen.

(2) Im Fall des Abs. 1 kann die Wiener Börsekammer, wenn sonst wegen allzu großen Umfangs die Übersichtlichkeit der internationalen Veröffentlichungen litte oder die Herausgabe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, die internationale Veröffentlichung auf die Inhaberpapiere beschränken, die an der Wiener Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind. Dies gilt auch für die nach Art. 20 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens veröffentlichten Mitteilungen.

Bundesrecht Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

§ 6. Die auf Ersuchen der Wiener Börsekammer vorgenommene internationale Veröffentlichung eines Widerspruchs für ein Wertpapier, auf das der § 14 Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 86, anzuwenden ist, hat gegen den aus dem Wertpapier Verpflichteten, sobald ihm die internationale Veröffentlichung bekannt wird oder bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt werden kann, die gleiche Wirkung wie die Zahlungssperre nach § 9 Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951. Diese Wirkung dauert so lange an, bis die internationale Veröffentlichung des Widerspruchs eingestellt ist, höchstens aber ein Jahr.

Bundesrecht Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in Kraft, mit dem das Übereinkommen für die Republik Österreich in Kraft tritt.

Bundesrecht Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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