Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 3. August 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 am 2. September 1977 für Österreich in Kraft getreten.
Folgende weitere Staaten haben derzeit das Übereinkommen ratifiziert oder sind diesem beigetreten
Australien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Ghana, Jugoslawien, Kanada, Liberia, Malawi, Mongolei, Nicaragua, Pakistan, Paraguay, Philippinen, Schweden, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland und Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten von dem in Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch gemacht: Brasilien, China, Deutsche Demokratische Republik, El Salvador, Ghana, Kuba, Malawi, Mongolei, Myanmar, Pakistan, Saudi Arabien, Singapur, Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Vietnam und Weißrußland.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Argentinische Republik, daß sie sich durch die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet.
In Fällen, in denen die Verdächtigen einer von Burundi oder von einer internationalen Organisation, deren Mitglied Burundi ist, anerkannten nationalen Befreiungsbewegung angehören, und ihre Aktionen Teil ihres Freiheitskampfes sind, behält sich die Regierung der Republik Burundi das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 nicht auf sie anzuwenden.
China teilte dem Generalsekretär anlässlich der Übernahme der Souveränität über Hong Kong mit, dass das Übereinkommen mit Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong Anwendung findet.
Weiters teilte China dem Generalsekretär anlässlich der Übernahme der Souveränität über Macao mit, dass das Übereinkommen mit Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.
Finnland behält sich das Recht vor, die Bestimmung von Artikel 8 Absatz 3 in der Weise anzuwenden, daß eine Auslieferung auf Straftaten beschränkt bleibt, die nach finnischem Recht mit einer höheren Strafe als einer einjährigen Gefängnisstrafe geahndet werden und ebenso mit der Maßgabe, daß andere Bedingungen für eine Auslieferung nach dem finnischen Recht erfüllt sind.
Ich beehre mich, auf die Note C.N.97.1979. TREATIES-2 vom 16. Mai 1979 Bezug zu nehmen, in der darauf hingewiesen wurde, daß die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1973 angenommene Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten ratifiziert hat, und daß diese Regierung einseitig festgelegt hat, daß der Geltungsbereich des Übereinkommens unter anderem auch auf das Hoheitsgebiet von Belize ausgedehnt wird.
Im Namen der Regierung von Guatemala stelle ich fest, daß wir diese Bestimmung angesichts der Tatsache nicht annehmen, daß das Hoheitsgebiet von Belize ein Gebiet ist, hinsichtlich dessen eine Streitigkeit besteht und auf das mein Land einen Anspruch geltend gemacht hat, der mit beiderseitiger Zustimmung Gegenstand von Verfahren zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen den beiden betroffenen Regierungen ist. Ich ersuche Sie daher, in Betracht zu ziehen, daß die Regierung von Guatemala einen formellen Vorbehalt über die Einbeziehung von Belize in die von der Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland hinterlegte Ratifikationsurkunde, die am 1. Juni 1979, am dreißigsten Tag nach ihrer Hinterlegung, in Kraft treten soll, vorgebracht hat.
Die Regierung der Republik Indien betrachtet sich selbst durch Absatz 1 des Artikels 13 nicht als gebunden, der ein Schiedsverfahren oder eine Behandlung durch den Internationalen Gerichtshof bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zwingend vorschreibt.
1 — Die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der das oberwähnte Übereinkommen enthalten ist, ist als integrierender Bestandteil des oberwähnten Übereinkommens anzusehen.
2 — Artikel 1 Absatz 1 lit. B des Übereinkommens erstreckt sich auf Vertreter der von der Liga der Arabischen Staaten oder der Organisation für Afrikanische Einheit anerkannten nationalen Befreiungsbewegungen.
3 — Die Republik Irak betrachtet sich durch Absatz 1 des Artikels 13 des Übereinkommens nicht als gebunden.
4 — Der Beitritt der Regierung der Republik Irak zu dem Übereinkommen stellt in keiner Weise eine Anerkennung von Israel oder einen Grund für die Herstellung irgendwelcher Beziehungen zu Israel dar.
Die Regierung des Staates Israel erachtet den vom Irak bezüglich Absatz 1 (b) des Artikels 1 des genannten Übereinkommens gemachten Vorbehalt nicht als gültig.
Die Regierung des Staates Israel erklärt, daß ihr Beitritt zu dem Übereinkommen nicht bedeutet, daß sie damit die Bestimmungen irgendeines anderen internationalen Vertrages als bindend annimmt, noch daß sie damit irgendeinen anderen internationalen Vertrag als einen mit dem Übereinkommen zusammenhängenden Vertrag annimmt.
Die Regierung von Israel bekräftigt erneut den Inhalt ihrer Mitteilung vom 11. Mai 1979 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Der Staat Israel betrachtet sich durch Absatz 1 des Artikels 13 des Übereinkommens nicht als gebunden.
Jamaika beruft sich auf die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 und erklärt, daß es sich durch die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels nicht als gebunden betrachtet, denen zufolge jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist und stellt fest, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, um die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
„Durch den Beitritt zu diesem Übereinkommen erachtet sich der Demokratische Jemen durch Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens als nicht gebunden, demzufolge Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens auf Verlangen einer jeden der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können. Er erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die ausdrückliche Zustimmung aller Streitparteien für die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in bezug auf Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens erforderlich ist.“
Die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien erklärt, daß ihr Beitritt zum Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten nicht zur Aufnahme von Beziehungen zu Israel führen kann.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden, die besagen, daß jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nicht ohne Zustimmung beider Parteien einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen und dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden soll.
Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Tokelau bis zur Erlassung eines erforderlichen Erfüllungsgesetzes durch die Gesetzgebung von Tokelau nicht anzuwenden.
„Nach Ansicht der Regierung des Königreiches der Niederlande beeinträchtigt Art. 12 und insbesondere dessen zweiter Absatz in keiner Weise die Anwendbarkeit des Art. 33 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
In Fällen, in denen die Gerichtsbehörden entweder der Niederlande, der Niederländischen Antillen oder Arubas gemäß der in Art. 3 Abs. 1 angeführten Grundsätze keine Gerichtsbarkeit ausüben können, kennt das Königreich die erwähnte Verpflichtung (dargelegt in Art. 7) unter der Voraussetzung an, daß es ein Auslieferungsersuchen einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens erhalten und zurückgewiesen hat.“
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge haben die Niederlande ihren bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 7 mit Wirksamkeit vom 31. Jänner 2012 nur für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) zurückgezogen.
„Die Arabische Republik Syrien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 hinsichtlich Schiedsverfahren und dessen Ergebnisse gebunden.“
Die Republik Trinidad und Tobago beruft sich auf die Bestimmung von Artikel 13 Absatz 2 und erklärt, daß sie sich durch die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels nicht als gebunden betrachtet, denen zufolge jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist, und stellt fest, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, um die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland erachtet den von Irak hinsichtlich Absatz 1 (b) des Artikels 1 des genannten Übereinkommens gemachten Vorbehalt nicht als gültig.
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich mit Wirksamkeit vom 26. März 1987 auf Anguilla ausgedehnt.
Die Republik Zaire betrachtet sich durch die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden, denen zufolge jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, auf Verlangen eines der Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist. Im Licht ihrer auf die Achtung der Souveränität von Staaten gegründeten Politik ist die Republik Zaire gegen jede Form eines verpflichtenden Schiedsverfahrens und hofft, daß solche Streitigkeiten nicht auf Ersuchen einer der Parteien, sondern mit der Zustimmung aller betroffenen Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.
Im Sinne dieses Übereinkommens
1. bedeutet der Ausdruck „völkerrechtlich geschützte Person“
2. bezeichnet der Ausdruck „Verdächtiger“ eine Person, gegen die ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, daß sie eine oder mehrere der in Artikel 2 genannten Straftaten begangen hat oder daran beteiligt war.
(1) Die vorsätzliche Begehung
(2) Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sonstige Angriffe auf die Person, Freiheit oder Würde einer völkerrechtlich geschützten Person zu verhindern.
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen
(2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Staaten ausliefert.
(3) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere
(1) Der Vertragsstaat, in dem eine der in Artikel 2 genannten Straftaten begangen wurde und der Grund zu der Annahme hat, daß ein Verdächtiger aus seinem Hoheitsgebiet geflohen ist, übermittelt allen anderen in Betracht kommenden Staaten unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen alle sachdienlichen Angaben über die begangene Straftat und alle verfügbaren Informationen, welche die Identität des Verdächtigen betreffen.
(2) Ist eine der in Artikel 2 genannten Straftaten gegen eine völkerrechtlich geschützte Person begangen worden, so bemüht sich jeder Vertragsstaat, der Informationen über das Opfer und die Umstände der Straftat besitzt, diese Informationen unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen in vollem Umfang sofort dem Vertragsstaat zu übermitteln, für den die betreffende Person ihre Aufgaben wahrgenommen hat.
(1) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er nach seinem innerstaatlichen Recht die geeigneten Maßnahmen, um die Anwesenheit des Verdächtigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen. Diese Maßnahmen sind unverzüglich unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu notifizieren
(2) Jeder, gegen den die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen getroffen werden, ist berechtigt,
Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, hat, wenn er ihn nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten.
(1) Soweit die in Artikel 2 genannten Straftaten nicht als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen von einem zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag erfaßt werden, gelten sie als in diesen Vertrag aufgenommen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrages abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er, wenn er sich für die Auslieferung entscheidet, dieses Übereinkommen in bezug auf diese Straftaten als Rechtsgrundlage für die Auslieferung ansehen. Die Auslieferung unterliegt dem Verfahrensrecht und den übrigen im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen vorbehaltlich des Verfahrensrechts und der übrigen im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
(4) Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 3 Absatz 1 zu begründen.
Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 2 genannten Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten.
(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die inbezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
(2) Absatz 1 läßt Verpflichtungen über die gegenseitige Rechtshilfe unberührt, die in anderen Verträgen enthalten sind.
Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt wird, teilt den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.
Dieses Übereinkommen läßt die Anwendung der im Zeitpunkt seiner Annahme geltenden Asylverträge zwischen den Vertragsstaaten dieser Verträge unberührt; jedoch kann sich ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens gegenüber einem anderen Vertragsstaat, der nicht Vertragspartei jener Verträge ist, nicht auf diese berufen.
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
(2) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation des Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1974 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten unter anderem
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 14. Dezember 1973 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.