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Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - CEPT

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - CEPT

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Kurztitel

Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - CEPT

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 534/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1979

Inkrafttretensdatum

28.04.1979

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. Oktober 1977 betreffend die Bezeichnung, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem der „Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen“ (CEPT)

StF: BGBl. Nr. 534/1977 idF BGBl. Nr. 168/1979 (DFB)

Bundesrecht Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - CEPT

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Bundesrecht Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - CEPT

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung in französischer Sprache, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem der „Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen“ (CEPT) von der Registrierung als Marke ausgeschlossen sind.

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