Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10002341 AT

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

Die Staatsangehörigen des einen der beiden Staaten genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich ihrer Person und ihres Vermögens denselben Rechtsschutz, der den Staatsangehörigen dieses Staates eingeräumt ist.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

(1) Die gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die für eine Person auf dem Gebiet des anderen Staates bestimmt sind, werden im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des folgenden Absatzes übersandt.

(2) a) Geht das Ersuchen von einem luxemburgischen Gericht oder Gerichtsvollzieher oder einer luxemburgischen Staatsanwaltschaft aus und ist das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen, so ist das Ersuchen unmittelbar an das österreichische Bezirksgericht zu richten, in dessen Sprengel sich der Empfänger aufhält. Ist das Schriftstück in französischer Sprache abgefaßt und eine Übersetzung in die deutsche Sprache nicht angeschlossen, so ist das Ersuchen an dieses Bezirksgericht im Weg des Bundesministeriums für Justiz zu richten.

b) Ersuchen österreichischer Gerichte um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sind unmittelbar an die Generalstaatsanwaltschaft Luxemburg zu richten.

(3) Die zuzustellenden Schriftstücke sind in einer einzigen Ausfertigung zu übersenden.

(4) Die Ersuchen um Zustellung dieser Schriftstücke und allfällige zusätzliche Mitteilungen betreffend die Zustellung können entweder in deutscher oder in französischer Sprache abgefaßt werden.

(5) Das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung über die Zustellung ist unmittelbar an die Stelle zu senden, von der das Ersuchen ausgegangen ist.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

In Ladungen, die im Gebiet des anderen Staates zugestellt werden, gelten Strafandrohungen für den Fall des Nichterscheinens als nicht aufgenommen. Hinweise auf prozessuale Säumnisfolgen sind jedoch zulässig.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

(1) Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen sind im unmittelbaren Verkehr nach Maßgabe des folgenden Absatzes zu übersenden.

(2) a) Geht das Rechtshilfeersuchen von einem luxemburgischen Gericht aus und ist es in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen, so ist es unmittelbar an das österreichische Bezirksgericht zu richten, von dem das Ersuchen erledigt werden soll. Ist das Rechtshilfeersuchen in französischer Sprache abgefaßt und eine Übersetzung in die deutsche Sprache nicht angeschlossen, so ist das Rechtshilfeersuchen an dieses Bezirksgericht im Weg des Bundesministeriums für Justiz zu richten.

(b) Rechtshilfeersuchen österreichischer Gerichte sind an das luxemburgische Bezirksgericht zu richten, von dem das Ersuchen erledigt werden soll.

(3) Die Schreiben zur Übermittlung der Rechtshilfeersuchen und allfällige zusätzliche Mitteilungen betreffend die Rechtshilfeersuchen können entweder in deutscher oder in französischer Sprache abgefaßt werden.

(4) Die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens verfaßten Schriftstücke sind unmittelbar an das Gericht zu senden, von dem das Ersuchen ausgegangen ist.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

Die Richtigkeit von Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke in die deutsche oder in die französische Sprache und der Rechtshilfeersuchen in die deutsche Sprache kann auch von einem beeideten Dolmetsch des ersuchenden Staates bestätigt werden.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

Die Zustellung der gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke und die Erledigung der Rechtshilfeersuchen können nicht deswegen abgelehnt werden, weil die Gerichte des ersuchten Staates zur Entscheidung über den Rechtsstreit ausschließlich zuständig sind.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

Aus Anlaß der Zustellung der gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke und der Erledigung der Rechtshilfeersuchen entstandene Gebühren und Auslagen werden auch in den im Artikel 7 Absatz 2 und im Artikel 16 Absatz 2 des Haager Übereinkommens bezeichneten Fällen nicht erstattet, ausgenommen die Sachverständigen gezahlten Vergütungen.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

(1) Jeder der beiden Staaten räumt den juristischen Personen, die er als dem anderen Staat angehörig ansieht, die Vorteile des Artikels 17 des Haager Übereinkommens ein.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gesellschaften und Vereinigungen, die nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, fähig sind, selbständig vor Gerichten aufzutreten, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

Der Antrag, auf Grund einer Entscheidung über die Prozeßkosten nach den Artikeln 18 und 19 des Haager Übereinkommens die Exekution zu bewilligen (eine Entscheidung über die Prozeßkosten nach den Artikeln 18 und 19 des Haager Übereinkommens für vollstreckbar zu erklären), kann von dem Berechtigten unmittelbar bei dem zuständigen Gericht gestellt werden.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

Für die Anwendung des Artikels 19 Absatz 2 und 3 des Haager Übereinkommens

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.

(2) Es wird am sechzigsten Tage nach dem Tag, an dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattfinden wird, in Kraft treten.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen durch an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam werden.

Bundesrecht Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)

Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen könnten, sind auf diplomatischem Weg zu bereinigen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen zu Luxemburg, am 17. März 1972, in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →