Textilpflegekennzeichnungsverordnung
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Textilpflegekennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1975
Inkrafttretensdatum
01.07.1975
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2. Juni 1975 über die Verwendung von Textilpflegekennzeichnungssymbolen (Textilpflegekennzeichnungsverordnung)
StF: BGBl. Nr. 337/1975
Änderung
BGBl. Nr. 159/1979
BGBl. Nr. 242/1984
BGBl. Nr. 577/1988
BGBl. II Nr. 294/2006
BGBl. II Nr. 337/2009
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 88/1975 wird verordnet
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40111084/image001.jpg
Das Waschsymbol hat mindestens die Angabe der Waschtemperatur, die nicht überschritten werden soll, in Grad C zu enthalten. Bei Handwäsche tritt an die Stelle der Temperaturangabe eine in den Waschbottich eingetauchte Hand (/Dokumente/Bundesnormen/NOR40111084/image002.jpg ).
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40111084/image003.jpg
Die Pflegekennzeichnungen für: „nicht waschen“, „nicht im Elektro-Wäschetrockner trocknen“, „nicht bügeln“ und „keine professionelle Textilpflege möglich“ haben durch das Durchkreuzen des betreffenden Symbols mit dem Zeichen X (siehe anliegende Spalte) zu erfolgen.
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Das Bleichsymbol ist für die folgenden Informationen alternativ wie folgt darzustellen
- für die Chlor- und Sauerstoffbleiche oder die
- Sauerstoffbleiche, nicht aber Chlorbleiche
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Das Symbol für „nicht bleichen“
ist als Dreieck und mit dem Zeichen X durchkreuzt darzustellen. Dieses Symbol kann auch als durchkreuztes schwarz ausgefülltes Dreieck dargestellt werden.
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Das Symbol für alle Trocknungsme-
thoden ist ein Quadrat. Darin ist für eine Trocknung im Elektro-
Wäschetrockner ein innen anliegender Kreis anzuführen und die Trocknungsstufe durch Punkte anzugeben. Hierbei bedeutet ein Punkt „schonende Trocknung bei niedriger Temperatur“ und bedeuten zwei Punkte „normale Trocknung ohne Ein-
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40111084/image007.jpg
Weitere Hinweise für empfohlene alternative Trocknungsarten können unter Verwendung marktüblicher Symbole im quadratischen Trocknungssymbol zusätzlich zum Elektro-Wäschetrocknersymbol angefügt werden.
schränkung im Elektro-Wäsche
trockner möglich“.
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Im Bügelsymbol ist die Temperaturstufe, die beim Bügeln nicht überschritten werden soll, durch Punkte anzugeben. Hierbei bedeuten drei Punkte „heiß“, zwei Punkte „mäßig heiß“ und ein Punkt „nicht heiß“.
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Im Symbol für die „professionelle Textilpflege“ sind die Reinigungsverfahren zumindest mit folgenden großen Anfangsbuchstaben zu bezeichnen
P [Perchlorethylen- oder Schwerbenzin (KWL)-Reinigung]
F [Schwerbenzin (KWL)-Reinigung]
W [Nassreinigung]
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/Dokumente/Bundesnormen/NOR40111084/image012.jpg
Das Symbol für „keine Nassreinigung möglich“ ist als schwarz ausgefüllter Kreis und mit dem Zeichen X durchkreuzt darzustellen.
§ 1. (1) Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Textilerzeugnisse, deren wiederholte Verwendung eine pflegliche Behandlung durch Waschen, Bleichen, Trocknen, Bügeln oder professionelle Textilpflege voraussetzt, müssen, wenn sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, unabhängig davon, ob sie inländischer oder ausländischer Herkunft sind, mit den Textilpflegekennzeichnungssymbolen in der in Anlage 1 vorgesehenen Reihenfolge versehen sein. Wird an diesen Textilerzeugnissen zusätzlich zur Eignung zur Chemischreinigung (Poder F-Reinigung) ihre Eignung zur Nassreinigung ersichtlich gemacht, so sind sie mit diesem Pflegekennzeichnungssymbol samt dem Buchstaben W gemäß Anlage 1 zu versehen.
(2) Textilerzeugnisse im Sinne des Abs. 1 sind Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80% an textilen Rohstoffen. Der Gewichtsanteil ist unter Anwendung der in der Anlage 2 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge auf die Trockenmasse der Fasern zu berechnen.
(3) Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen.
(4) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die in der Anlage 3 angeführten Textilerzeugnisse.
Nummer der Faser in der Anlage 3 der Textil-kennzeich-nungs-verordnung, BGBl. Nr. 336/1975
Rohstoffe
%
1-2
Wolle und Haare
gekämmte Fasern
18.25
gekrempelte Fasern
17.00
3
Haare
gekämmte Fasern
18.25
gekrempelte Fasern
17.00
Schweif- und Mähnenhaare
gekämmte Fasern
16.00
gekrempelte Fasern
15.00
4
Seide
11.00
5
Baumwolle
übliche Fasern
8.50
merzerisierte Fasern
10.50
6
Kabok
10.90
7
Flachs oder Leinen
12.00
8
Hanf
12.00
9
Jute
17.00
10
Manila
14.00
11
Alfa
14.00
12
Kokos
13.00
13
Ginster
14.00
14
Kenaf
17.00
15
Ramie (entfettete Fasern)
8.50
16
Sisal
14.00
Sunn
12.00
Henequen
14.00
Maguey
14.00
17
Acetat
9.00
18
Alginat
20.00
19
Cupro
13.00
20
Modal
13.00
21
Regenerierte Proteinfaser
17.00
22
Triacetat
7.00
23
Viscose
13.00
24
Polyacryl
2.00
25
Polychlorid
2.00
26
Fluorfaser
0.00
27
Modacryl
2.00
28
Polyamid (6.6)
Spinnfaser
6.25
Endlosfaser
5.75
Polyamid 6
Spinnfaser
6.25
Endlosfaser
5.75
Polyamid 11
Spinnfaser
3.50
Endlosfaser
3.50
29
Polyester
Spinnfaser
1.50
Endlosfaser
3.00
30
Polyäthylen
1.50
31
Polypropylen
2.00
32
Polyharnstoff
2.00
33
Polyurethan
Spinnfaser
3.50
Endlosfaser
3.00
34
Vinylal
5.00
35
Trivinyl
3.00
36
Elastodien
1.00
37
Elasthan
1.50
38
Glasfaser
(Endlosfaser von mehr als 5 Mikrometer Durchschnitt)
2.00
(Endlosfaser von höchstens 5 Mikrometer Durchschnitt)
3.00
39
Metallfaser
2.00
Metallisierte Faser
2.00
Asbestfaser
2.00
Papiergarn
13.75
§ 2. (1) Die Textilpflegekennzeichnungssymbole müssen deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft am oder im Textilerzeugnis angebracht sein. Bei Strumpfwaren, Handschuhen, Fäustlingen, Halstüchern, Kopftüchern und Krawatten kann die Anbringung der Textilpflegekennzeichnungssymbole auch in anderer Weise als dauerhaft am oder im Textilerzeugnis erfolgen. Bei Meterware ist die Kennzeichnung am Ballen (Rolle, Stück usw.) anzubringen und auf Verlangen des Käufers beim Kauf überdies auf der Rechnung anzuführen. Bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung von Meterware genügt die Kennzeichnung auf der Faktura.
(2) Besteht ein Textilerzeugnis aus verschiedenen Materialien, so muß die angegebene Pflegekennzeichnung den Pflegeeigenschaften aller verarbeiteten Materialien entsprechen.
(3) Bilden Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung nach ein Paar, so braucht nur ein Erzeugnis gekennzeichnet zu werden.
(4) Die am oder im Textilerzeugnis dauerhaft angebrachten Pflegekennzeichnungssymbole müssen derart beschaffen sein, daß sie durch die Anwendung der angegebenen Plegevorgänge nicht beschädigt werden.
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Kurztitel
Textilpflegekennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 577/1988
§/Artikel/Anlage
Anl. 3
Inkrafttretensdatum
05.11.1988
Text
Anlage 3
Ausgenommene Textilerzeugnisse
1.
Einzelanfertigungen
2.
Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen
3.
Etiketten und Warenschilder
4.
Künstliche Blumen, Früchte, Blätter, Schmuckfedern
5.
Nadelkissen
6.
Stoffe für Verstärkungen und Versteifungen
7.
Technische Filze
8.
Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind
9.
Gamaschen
10.
Waren für den technischen Bedarf (z. B. Chemiehandschuhe, Feuerwehrschläuche, Putzwolle, Schreibmaschinenbänder, Treibriemen usw.)
11.
Verpackungsmaterial
12.
Hüte, Kappen, Mützen, Braut-, Hut- und Trauerschleier, Trauerflor, Haarnetze und Frisierhauben
13.
Taschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen
14.
Handgestickte Tapisserien
15.
Reißverschlüsse
16.
Mit Spinnstoffen überzogene Knöpfe und Schnallen
17.
Buchhüllen aus Spinnstoffen
18.
Spielzeug
19.
Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm
20.
Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe (z. B. Knie-, Bein- und Ellenbogenschoner, Öltücher zum Segeln, Fischereischutzartikel usw.)
21.
Toilettennecessaires
22.
Posamentierwaren und Stickereien im Stück angefertigt
23.
Taschentücher und Stecktücher
24.
Scheuertücher, Putztücher, Staubtücher, Wasch- und Topflappen
25.
Bordüren und Besatz
26.
Borten
27.
Gürtel
28.
Hosenträger
29.
Strumpf- und Sockenhalter
30.
Schnürriemen
31.
Bänder
32.
Gummielastische Bänder, Litzen, Kordeln
33.
Schnüre für Verpackungen
34.
Fahnen, Wimpeln und Fallschirme
35.
Pferde- und Viehdecken
36.
Säcke, Zelte, Wagenplanen, Zeltplanen, Segeltuchwaren
37.
Bestattungsartikel
38.
Petit-Point- und Gros-Point-Stickereien und -Taschen
39.
Textile Boden- und Wandbeläge
40.
Verbandstoffe und Watte
41.
Seilerwaren
42.
Maschen gebunden und ungebunden
43.
Windeln
44.
Hemdärmelhalter
45.
Polstergriffe
46.
Kaffee-, Tee-, Eierwärmer
47.
Schutzärmel
48.
Muffe
49.
Schminketuis, Tabaketuis, Tabakbeutel, Etuis für Brillen, Zigarren, Zigaretten, Feuerzeuge und Kämme
50.
Schuhbeutel
51.
Meterwarenreste unter 1 m Länge
52.
Einmalslips, Unterwäsche aus textilem Vliesstoff für Spitäler.
§ 3. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft. Die Anlage 1a tritt mit 1. September 2006 außer Kraft.
(3) Die Kennzeichnungspflichten nach dieser Verordnung, BGBl. Nr. 337/1975 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2006, gelten bis zum 31. Dezember 2007 auch durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 577/1988 als erfüllt.
(4) Textilprodukte, die bis zum 31. Dezember 2007 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 577/1988 gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden.
(5) § 1 Abs. 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft.