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10002312 auslieferung(australien) AT

Auslieferung (Australien) (auslieferung(australien))

26 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

Jede Vertragschließende Partei verpflichtet sich, der anderen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, deren Auslieferung zum Zweck der Strafverfolgung oder der Verhängung oder Vollstreckung einer Strafe im ersuchenden Staat wegen einer oder mehrerer der in Artikel 3 beschriebenen strafbaren Handlungen begehrt wird.

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

(1) Eine Bezugnahme in diesem Vertrag auf das Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei bedeutet die Bezugnahme auf das gesamte Gebiet unter der Gerichtsbarkeit dieser Partei, einschließlich des Luftraumes und der Hoheitsgewässer, sowie auf Schiffe und Luftfahrzeuge, die dieser Partei gehören oder in ihrem Gebiet eingetragen sind, falls sich im Zeitpunkt der strafbaren Handlung das Schiff auf Hoher See oder das Luftfahrzeug im Fluge befindet.

(2) Für die Zwecke dieses Vertrages umfaßt das unter die Gerichtsbarkeit des Australischen Bundes fallende Hoheitsgebiet die Gebiete, für deren internationale Beziehungen der Australische Bund verantwortlich ist.

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

(1) Im Sinne dieses Vertrages kann die Auslieferung wegen jener strafbaren Handlungen bewilligt werden, die strafbare Handlungen jedweder Bezeichnung sind und die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit Freiheitsstrafe oder anderer Freiheitsbeschränkung im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder mit strengerer Strafe bedroht sind. Bezieht sich das Auslieferungsersuchen auf eine wegen einer solchen strafbaren Handlung verurteilte Person, um deren Auslieferung zum Zweck der Vollstreckung eines Urteils, mit dem eine Freiheitsstrafe oder eine andere Freiheitsbeschränkung verhängt wurde, ersucht wird, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe zumindest vier Monate beträgt, oder im Falle mehrerer noch zu vollziehender Strafen deren Summe mindestens vier Monate beträgt.

(2) Wird die Auslieferung gemäß Absatz 1 bewilligt, so kann sie nach Maßgabe des Rechts des ersuchten Staates zusätzlich auch für andere strafbare Handlungen bewilligt werden, die auf Grund der Strafdrohung oder der Dauer der verhängten und noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe nach diesem Vertrag nicht Anlaß zu einer Auslieferung geben könnten.

(3) Im Sinne dieses Artikels -

(4) Ist die strafbare Handlung außerhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen worden, so wird die Auslieferung bewilligt, wenn das Recht des ersuchten Staates unter gleichartigen Umständen gerichtliche Strafbarkeit für eine außerhalb seines Hoheitsgebiets begangene strafbare Handlung vorsieht. Sieht das Recht des ersuchten Staates dies nicht vor, so kann der ersuchte Staat nach seinem Ermessen die Auslieferung bewilligen.

(5) Die Auslieferung kann nach den Bestimmungen dieses Vertrages unabhängig davon bewilligt werden, wann die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, begangen wurde, vorausgesetzt daß -

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

(1) Eine Person wird nicht ausgeliefert, wenn

(2) Die Auslieferung einer Person wird abgelehnt, wenn wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung gegen sie im ersuchten Staat ein Strafverfahren anhängig ist.

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

(1) Keine Vertragschließende Partei ist zur Auslieferung ihrer eigenen Staatsbürger verpflichtet.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Ausdruck „Staatsbürger“ in bezug auf den Australischen Bund eine unter australischem Schutz stehende Person ein.

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

Eine Person wird nicht ausgeliefert, wenn sie vor ein Gericht gestellt werden soll, das nur vorläufig oder unter besonderen Umständen befugt ist, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung zu verhandeln, oder um deren Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe ersucht wird.

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

Wenn die auszuliefernde Person nach dem Recht des ersuchenden Staates wegen einer dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung der Todesstrafe unterworfen ist, aber das Recht des ersuchten Staates in einem gleichartigen Fall die Todesstrafe nicht vorsieht, kann die Auslieferung abgelehnt werden, es sei denn, der ersuchende Staat verpflichtet sich, die Todesstrafe nicht zu verhängen oder, falls sie bereits verhängt ist, nicht zu vollstrecken.

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung einer Person nicht entgegen, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung nicht der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegt.

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

Der ersuchte Staat kann die Auslieferung einer Person aufschieben, um sie wegen einer anderen als der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung zu verfolgen oder um an ihr wegen einer solchen strafbaren Handlung eine Strafe zu vollziehen. Der ersuchende Staat wird hiervon in Kenntnis gesetzt.

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 darf eine Person, die nach diesem Vertrag ausgeliefert worden ist,

(2) Einem Ersuchen um die Erteilung der Zustimmung durch den ersuchten Staat nach diesem Artikel sind eine Abschrift des Protokolls über die Erklärungen der ausgelieferten Person zu der in Betracht kommenden strafbaren Handlung und die in Artikel 11 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Urkunden anzuschließen.

(3) Absatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung, wenn die Person den ersuchenden Staat verlassen hat oder innerhalb eines Zeitraumes von 45 Tagen von dem Tag, an dem sie rechtmäßig und endgültig freigelassen wurde, die Möglichkeit hatte, den ersuchenden Staat zu verlassen, dies aber nicht getan hat.

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

(1) Ein Auslieferungsersuchen wird schriftlich gestellt. Alle einem Auslieferungsersuchen beigefügten Urkunden werden gehörig beglaubigt.

(2) Dem Auslieferungsersuchen wird beigefügt -

(3) Die Auslieferung einer Person, die gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages beantragt wird, kann bei Nichterfüllung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Voraussetzungen bewilligt werden, sofern die betreffende Person ihrer Auslieferung zustimmt.

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

(1) Eine Urkunde, die einem Auslieferungsersuchen beigefügt ist, wird, wenn sie gehörig beglaubigt ist, in dem ersuchten Staat in jedem Auslieferungsverfahren als Beweismittel zugelassen.

(2) Im Sinne dieses Vertrages ist eine Urkunde gehörig beglaubigt, wenn sie

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

(1) Ist der ersuchte Staat der Ansicht, daß die zur Unterstützung des Auslieferungsersuchens zur Verfügung gestellten Beweismittel oder Angaben nicht ausreichen, um die Auslieferung zu bewilligen, so kann er darum ersuchen, daß innerhalb einer von ihm bestimmten Frist ergänzende Beweismittel oder Angaben zur Verfügung gestellt werden.

(2) Werden die ergänzenden Beweise oder Angaben innerhalb der bestimmten Frist nicht zur Verfügung gestellt, so entscheidet der ersuchte Staat über das Auslieferungsersuchen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Beweise und Angaben.

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

(1) In dringenden Fällen kann der ersuchende Staat bis zur Stellung eines Auslieferungsersuchens um die vorläufige Festnahme der Person ersuchen.

(2) Dem Ersuchen werden beigefügt

(3) Die Behörden des ersuchten Staates entscheiden über das Ersuchen gemäß dem Recht dieses Staates.

(4) Wird ein Ersuchen um Auslieferung einer Person, die auf Grund eines solchen Ersuchens in Haft genommen worden ist, nicht innerhalb von 40 Tagen nach ihrer Festnahme gemäß diesem Vertrag gestellt, so kann sie enthaftet werden. Dieser Absatz hindert jedoch nicht die Einleitung eines neuerlichen Auslieferungsverfahrens, wenn ein solches Ersuchen nachträglich gestellt wird.

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

Eine Person, die nicht innerhalb von 60 Tagen nach Bewilligung ihrer Auslieferung oder, wenn zur Prüfung der Zulässigkeit der Bewilligung ein Verfahren durchgeführt wird, innerhalb von 60 Tagen nach der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung aus dem ersuchten Staat weggeschafft wird, kann enthaftet werden, und der ersuchte Staat kann ihre Auslieferung wegen derselben strafbaren Handlung ablehnen.

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so wird diese von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates zu einem zwischen den Vertragschließenden Parteien zu vereinbarenden Zeitpunkt zu einem gleichfalls zu vereinbarenden Hafen oder Flugplatz im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates gebracht.

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

Kosten, die wegen der Auslieferung im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auflaufen, werden von diesem Staat getragen. Der ersuchte Staat trifft alle Veranlassungen, die allenfalls hinsichtlich der Vertretung des ersuchenden Staates in einem sich aus dem Auslieferungsersuchen ergebenden Verfahren erforderlich sind, falls das Recht des ersuchten Staates eine solche Vertretung vorsieht. Der ersuchende Staat trägt jedoch alle Kosten, die durch die Wegschaffung der Person von dem in Artikel 16 des Vertrages genannten Hafen oder Flugplatz entstehen.

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

(1) Im Falle der Bewilligung der Auslieferung übergibt der ersuchte Staat, soweit es sein Recht zuläßt, dem ersuchenden Staat alle Gegenstände einschließlich Geldbeträge,

(2) Unterliegen diese Gegenstände der Beschlagnahme oder dem Verfall im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates, so kann sie dieser im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren zeitweilig zurückbehalten oder unter der Bedingung übergeben, daß sie nach Beendigung des Verfahrens gegen die ausgelieferte Person kostenlos zurückgestellt werden.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 beeinträchtigen nicht die Rechte des ersuchten Staates oder anderer Personen als der auszuliefernden Person. Bestehen solche Rechte, so werden die Gegenstände auf Verlangen des ersuchten Staates nach Abschluß des Verfahrens gegen die ausgelieferte Person diesem Staat kostenlos zurückgestellt.

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

Urkunden, die von einer Vertragschließenden Partei der anderen Vertragschließenden Partei gemäß diesem Vertrag übermittelt werden und nicht in der Sprache dieser Vertragschließenden Partei abgefaßt sind, wird eine Übersetzung in diese Sprache beigefügt.

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

(1) Erhält der ersuchte Staat von dem ersuchenden Staat und von einem oder mehreren anderen Staaten Ersuchen um Auslieferung derselben Person, so entscheidet er nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen den anderen Staaten gegenüber, an welchen dieser Staaten sie ausgeliefert werden soll.

(2) Bei der Entscheidung, an welchen Staat die Person ausgeliefert werden soll, berücksichtigt der ersuchte Staat alle Umstände, insbesondere die verhältnismäßige Schwere der den Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen, den Ort ihrer Begehung, den Zeitpunkt des Einlangens der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit der Person und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort.

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

(1) Wenn

(2) Einem Durchlieferungsersuchen werden beigefügt

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

(1) Wenn

(2) Landet ein Flugzeug, mit dem eine Person auf diese Weise befördert wird, unvorhergesehen im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei, so kann diese die Durchlieferung bewilligen. Wird die Durchlieferung nicht bewilligt,

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

(1) Der Schriftwechsel zwischen den Vertragschließenden Parteien wird auf dem diplomatischen Weg geführt.

(2) Ein Ersuchen nach Artikel 14 dieses Vertrages kann auch durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – Interpol – gestellt werden.

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

Dieser Vertrag findet auf strafbare Handlungen Anwendung, die am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages, mutmaßlich oder tatsächlich, begangen worden sind oder begangen werden.

Bundesrecht Auslieferung (Australien)

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation.

(2) Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(3) Dieser Vertrag tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

(4) Jede der Vertragschließenden Parteien kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Notifikation kündigen. Der Vertrag tritt am hundertachtzigsten Tag nach dem Tag der Notifikation außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierung hierzu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

GESCHEHEN in zweifacher Urschrift in Canberra am 29. März tausendneunhundertsiebzigdrei in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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