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Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

(Zu Artikel 1 des Übereinkommens)

(1) Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auf strafbare Handlungen angewendet, zu deren Verfolgung im ersuchten Staat die Justiz- oder Verwaltungsbehörden zuständig wären. Rechtshilfe durch Zustellung ist ohne diese Beschränkung zulässig.

(2) Den Justizbehörden des ersuchenden Staates stehen seine Verwaltungsbehörden gleich, wenn in ihrem Verfahren ein für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.

(3) Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

(Zu Artikel 3 und 6 des Übereinkommens)

(1) Kann einem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen oder Durchsuchung keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlichen Anordnung beigefügt werden, so genügt die Erklärung der zuständigen Justizbehörde, daß die für diese Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht vorliegen.

(2) Rechte dritter Personen und - unbeschadet des Absatzes 7 - des ersuchten Staates an den nach Artikel 3 des Übereinkommens oder nach diesem Vertrag zu übermittelnden Gegenständen oder Schriftstücken bleiben unberührt.

(3) Außer den in Artikel 3 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücken werden auf Ersuchen einer zuständigen Behörde zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten auch Gegenstände übermittelt, die aus der strafbaren Handlung herrühren, sowie das durch ihre Verwertung erlangte Entgelt, es sei denn, daß

(4) Ein solches Ersuchen kann bis zur Beendigung der Strafvollstreckung gestellt werden.

(5) Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens ist auch hinsichtlich der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels bezeichneten Gegenstände anwendbar. Einem Strafverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens steht ein anderes im ersuchten Staat anhängiges Verfahren gleich.

(6) Bei der Entscheidung über den in Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verzicht auf die Rückgabe wird berücksichtigt, ob eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person glaubhaft macht, sie habe in einem der beiden Staaten gutgläubig Rechte an den Gegenständen erworben, und ob ihre Ansprüche befriedigt oder sichergestellt worden sind.

(7) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei der Übermittlung von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, daß der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.

(8) Zu übermittelnde Gegenstände werden, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, mit der Post übersandt oder an der Grenze übergeben.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

(Zu Artikel 4 des Übereinkommens)

(1) Auf Ersuchen der am Strafverfahren beteiligten Behörden wird deren Vertretern sowie den sonstigen Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. Sie können ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen. Der Schutz nach Artikel 12 Absatz 1 und 3 des Übereinkommens gilt sinngemäß für alle diese Personen.

(2) Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter des anderen Staates bedarf es in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in der Schweiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und der Justizdirektion des Kantons, in dem die Rechtshilfe geleistet werden soll.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

(Zu Artikel 5 des Übereinkommens)

Rechtshilfe durch Beschlagnahme von Gegenständen oder Durchsuchung wird nur geleistet, wenn zur Verfolgung der strafbaren Handlung im ersuchten Staat eine Justizbehörde zuständig wäre. Artikel I Absatz 2 findet keine Anwendung.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)

Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung. Diese Personen können selbst einen Vorschuß nach Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens verlangen.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

(Zu Artikel 11 und 12 des Übereinkommens)

(1) Ersucht einer der beiden Staaten darum, daß eine bei ihm in Haft befindliche Person

(2) Für die Dauer des Aufenthaltes hat der Staat, dem der Häftling nach Absatz 1 zugeführt wird, diesen in Haft zu halten. Er darf ihn wegen keiner vor seiner Zuführung begangenen Handlung verfolgen.

(3) Der Häftling wird dem ersuchenden Staat wieder übergeben, sobald der ersuchte Staat die erbetene Rechtshilfehandlung durchgeführt oder den Häftling von dem dritten Staat zurückübernommen hat.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

(Zu Artikel 13 des Übereinkommens)

Der ersuchte Staat übermittelt von den Polizeibehörden des anderen Staates für Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auskünfte aus dem Strafregister in dem Umfang, in dem seine Polizeibehörden sie in ähnlichen Fällen erhalten könnten. Auskünfte über getilgte (gelöschte) Eintragungen werden keinesfalls erteilt.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

(Zu Artikel 14 des Übereinkommens)

(1) In Zustellungsersuchen wird bei den Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens auch die Art des zuzustellenden Schriftstückes sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren bezeichnet.

(2) Telephonische und telegraphische Ersuchen bedürfen schriftlicher Bestätigung.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)

(1) Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, können die Justizbehörden der beiden Staaten unmittelbar miteinander verkehren. Wird im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen beantragt, die Anwesenheit eines Behördenvertreters bei der Vornahme der Rechtshilfehandlung im ersuchten Staat zu gestatten, so wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem in Absatz 2 vorgesehenen Weg übermittelt.

(2) Ersuchen um Vornahme einer Durchsuchung oder Beschlagnahme, um Übermittlung von Gegenständen, um Zuführung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden durch den Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und durch die Eidgenössische Polizeiabteilung übermittelt. In dringenden Fällen ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Justizbehörden zulässig, jedoch wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem in Satz 1 vorgesehenen Weg übermittelt.

(3) Ersuchen um Übermittlung von Auskünften und Auszügen aus dem Strafregister zu strafrechtlichen Zwecken, einschließlich der Tilgung (Löschung) von Eintragungen im Strafregister, werden an das Strafregisteramt der Bundespolizeidirektion Wien einerseits und an das Schweizerische Zentralpolizeibüro andererseits gerichtet.

(4) Die in Artikel VII dieses Vertrages erwähnten Ersuchen werden durch den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und durch das Schweizerische Zentralpolizeibüro übermittelt. Bei Gefahr im Verzug ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Polizeibehörden und den in Absatz 3 genannten Strafregisterbehörden zulässig.

(5) Für Ersuchen um Auskünfte aus dem Strafregister zu anderen als strafrechtlichen Zwecken findet der Schriftverkehr zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und dem Schweizerischen Zentralpolizeibüro statt.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

(1) In Angelegenheiten der Strafrechtspflege, die von den Polizeibehörden des einen Staates im Auftrag der Justizbehörden oder selbständig bearbeitet werden, leisten die Polizeibehörden des anderen Staates im Rahmen und in entsprechender Anwendung des Übereinkommens und dieses Vertrages Unterstützung durch Fahndung und Personenfeststellung sowie durch Beschaffung und Erteilung von Auskünften, einschließlich der zu diesen Zwecken erforderlichen Befragung von Personen. Bei Gefahr im Verzug umfaßt die Unterstützung auch die sonstige Befragung von Personen, die Durchsuchung und die Sicherstellung von Gegenständen.

(2) Der Schriftverkehr nach diesem Artikel findet zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Schweizerischen Zentralpolizeibüro statt.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

(Zu Artikel 16 des Übereinkommens)

Übersetzungen von Ersuchen, die nach dem Übereinkommen oder diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen können nicht gefordert werden.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)

Die durch die Übermittlung von Gegenständen zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten (Artikel II) und durch die Zuführung oder Durchbeförderung von Häftlingen (Artikel VI) entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Staat erstattet.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)

(1) Auf Grund einer nach Artikel 21 des Übereinkommens übermittelten Anzeige eines Vertragsstaates werden die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates prüfen, ob nach dessen Recht eine strafgerichtliche Verfolgung einzuleiten ist. Der Beurteilung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.

(2) Eine zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendige Erklärung des Geschädigten (Antrag oder Ermächtigung), die im ersuchenden Staat vorliegt, ist auch im ersuchten Staat wirksam. Eine nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderliche Erklärung kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige bei der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde dieses Staates nachgeholt werden.

(3) Die Anzeige hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten. Ihr werden beigefügt

(4) Dem ersuchten Staat übermittelte Gegenstände oder urschriftliche Unterlagen werden spätestens nach Abschluß des Verfahrens zurückgegeben, soweit der ersuchende Staat auf die Rückgabe nicht verzichtet.

(5) Die Behörden des ersuchenden Staates sehen von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat gegen den Beschuldigten ab,

(6) Die durch die Anwendung des Artikels 21 des Übereinkommens und dieses Artikels entstandenen Kosten werden nicht erstattet.

(7) Dieser Artikel findet auch in dem in Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 geregelten Fall Anwendung.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

(Zu Artikel 22 des Übereinkommens)

(1) Die Strafnachrichten werden mindestens einmal vierteljährlich zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Schweizerischen Zentralpolizeibüro ausgetauscht.

(2) Der Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und die Eidgenössische Polizeiabteilung übermitteln einander auf Ersuchen im Einzelfall Abschriften strafgerichtlicher Erkenntnisse, um dem ersuchenden Staat die Prüfung zu ermöglichen, ob sie Anlaß zu innerstaatlichen Maßnahmen geben.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

Im Sinne dieses Vertrages umfaßt der Ausdruck „Strafe“ auch eine vorbeugende (sichernde) Maßnahme.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

(Zu Artikel 29 des Übereinkommens)

Kündigt eine der beiden Vertragsparteien das Übereinkommen, so bleibt es zwischen ihnen weiterhin, zunächst für zwei Jahre, in Kraft. Diese Frist beginnt sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates. Sie gilt stillschweigend als für jeweils ein Jahr erstreckt, es sei denn, daß eine der beiden Vertragsparteien der anderen sechs Monate vor dem Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, sie stimme einer weiteren Erstreckung nicht zu.

Bundesrecht Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Parteien des vorliegenden Vertrages unwirksam wird.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Bern am 13. Juni 1972 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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