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Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ägypten hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.

Äthiopien hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.

„Im Rahmen ihres Beitritts zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt erachtet sich die Demokratische Republik Afghanistan durch die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 1 des genannten Übereinkommens nicht gebunden, welcher Artikel vorsieht, daß im Falle des Entstehens einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten des Übereinkommens über die Auslegung oder Anwendung desselben die Streitfrage bereits auf Verlangen einer der Parteien dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen ist.

Im Zusammenhang mit Obigem erklärt die Demokratische Republik Afghanistan: Falls Meinungsverschiedenheiten, die über irgendeine Frage entstehen, nicht auf dem Wege von Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten oder auf dem Schiedswege beigelegt werden können, ist die Streitfrage dem Internationalen Gerichtshof nicht auf Verlangen einer der Streitparteien, sondern mit Einwilligung aller interessierten Parteien vorzulegen.“

Zum Zeitpunkt des Beitritts von Andorra zum Übereinkommen und zum Protokoll hat Andorra keinen Flughafen oder Flugplatz in seinem Hoheitsgebiet, obwohl es Hubschrauberlandeplätze und mehrere Landebereiche für Hubschrauber hat, und keine eingetragenen Luftfahrzeuge.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Algerien erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 gebunden zu erachten und daß die vorherige Zustimmung aller Parteien erforderlich ist, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Bahrein erachtet sich an Artikel 14 Absatz 1 nicht gebunden.

Brasilien hat einen Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt.

China hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 14 Absatz 2 erklärt.

Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Die Regierung der Volksrepublik China hat erklärt, daß der anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärte Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 1 auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.

China hat den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 auf die Sonderverwaltungsregion Macao ausgedehnt und anlässlich dessen erklärt, dass der abgegebene Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 1 auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.

Dänemark hat mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1980 den anläßlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt betreffend die Nichtanwendung des Übereinkommens auf die Färöer-Inseln und Grönland zurückgezogen.

Weiteren Mitteilungen der Depositarregierungen zufolge hat Dänemark den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1994 auf die Färöer-Inseln ausgedehnt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat anläßlich ihrer Ratifikation des Übereinkommens erklärt, daß das Übereinkommen mit Wirkung von dem Tage, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten wird, mit folgender Maßgabe auch für Berlin (West) gilt

Die Rechte und Verantwortlichkeiten der für Berlin verantwortlichen Mächte auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt bleiben unberührt.

Dem jeweils zuständigen Stadtkommandanten bleibt die Entscheidung nach Artikel 8 des Übereinkommens in jedem Einzelfall vorbehalten, ob seine Staatsangehörigen ausgeliefert werden dürfen.

Der Alliierten Kommandantur bleibt es vorbehalten zu bestimmen, welche Behörden gemäß Artikel 13 des Übereinkommens für die Übermittlung der Angaben über die Umstände der strafbaren Handlung und die im Zusammenhang damit getroffenen Maßnahmen an die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation verantwortlich sein werden.

Frankreich hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.

Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die anläßlich des Beitritts zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt abgegebene Erklärung, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten, wiederholt und als anwendbar auf das Protokoll bestätigt.

Guatemala hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 14 Absatz 2 erklärt.

Indien hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 14 Absatz 2 erklärt.

Indonesien hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.

Die Demokratische Volksrepublik Jemen betrachtet sich durch den Beitritt zu dieser Konvention nicht an die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1, der die Beilegung von Konflikten zwischen den Teilnehmerstaaten des Übereinkommens betrifft, gebunden.

Katar hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 14 Absatz 2 erklärt.

Die Koreanische Demokratische Volksrepublik hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 14 Absatz 2 erklärt.

Kuba hat erklärt, sich durch Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.

Malawi hat einen Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt.

Die Beitrittsurkunde enthält folgenden Vorbehalt: „Im Falle einer Streitigkeit muß jede Befassung des Internationalen Gerichtshofes in vollem Einvernehmen der betroffenen Parteien erfolgen.“

Die Mongolei hat einen Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt.

Mosambik hat erklärt, sich durch Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.

Die Niederlande haben erklärt, daß das Übereinkommen für die Niederländischen Antillen erst am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft treten kann, zu dem sie den Depositarregierungen notifiziert haben, daß in den Niederländischen Antillen die für die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

Die Niederlande haben den Geltungsbereich des Übereinkommens am 11. Juni 1974 auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt, wobei sie den Depositarregierungen mit Bezug auf ihre anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebene Erklärung notifiziert haben, daß in den Niederländischen Antillen die für die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind und daß infolgedessen das Übereinkommen für die Niederländischen Antillen am 30. Tag nach dem Datum der Hinterlegung dieser Erklärung in Kraft treten wird.

Oman hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.

Papua-Neuguinea hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.

Peru hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.

(Anm. : Erklärung zu Artikel 14 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 261/2013)

Rumänien hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.

(Anm. : Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 261/2013)

Saudi-Arabien hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.

(Anm. : Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 261/2013)

Südafrika hat einen Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt.

Der folgende Vorbehalt betrifft den 2. Satz des Art. 14 Abs. 1 der Konvention von Montreal:,Die Streitigkeit wird dem Internationalen Gerichtshof mit Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden können.'

„Venezuela berücksichtigt eindeutig politische Motive und die Umstände, unter denen die in Artikel 1 des Übereinkommens beschriebenen strafbaren Handlungen begangen werden, indem es die Auslieferung oder Strafverfolgung von Tätern verweigert, wenn keine finanzielle Erpressung oder Verletzung von Besatzungsmitgliedern, Fahrgästen oder anderen Personen vorliegt.“

Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit vom 15. Dezember 1982 den Geltungsbereich dieses Übereinkommens auf Anguilla ausgedehnt.

Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit vom 12. August 1985 zum Vorbehalt Venezuelas folgendes notifiziert

„Die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland betrachtet den von der Regierung der Republik Venezuela gemachten Vorbehalt insofern nicht als gültig, als er die Verpflichtung gemäß Artikel 7 des Übereinkommens, den Fall eines Täters den zuständigen Behörden des Staates zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten, einschränken würde.“

Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Jede beliebige Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsstaaten betreffend die Auslegung oder Anwendung des gegenständlichen Übereinkommens kann dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung dieser Staaten bei jeder konkreten Meinungsverschiedenheit übergeben werden.

Weißrußland hat einen Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

(1) Eine strafbare Handlung begeht jede Person, die widerrechtlich und vorsätzlich

(1bis) Eine strafbare Handlung begeht jede Person, die widerrechtlich und vorsätzlich unter Verwendung einer Vorrichtung, einer anderen Sache oder einer Waffe

(2) Eine strafbare Handlung begeht auch jede Person, die

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Im Sinne dieses Übereinkommens

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen mit schweren Strafen zu bedrohen.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

(1) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden.

(2) In den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e findet dieses Übereinkommen, gleichviel ob es sich um ein Luftfahrzeug auf einem internationalen Flug oder auf einem Inlandflug handelt, nur Anwendung, wenn

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels findet das Übereinkommen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e ebenfalls Anwendung, wenn der Täter oder der Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Eintragungsstaats des Luftfahrzeugs aufgefunden wird.

(4) In bezug auf die in Artikel 9 genannten Staaten und in den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e findet dieses Übereinkommen keine Anwendung, wenn die in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erwähnten Orte im Hoheitsgebiet desselben Staates gelegen sind und wenn dieser Staat einer der in Artikel 9 genannten Staaten ist, es sei denn, daß die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet eines anderen als dieses Staates begangen oder der Äther oder der Verdächtige in einem solchen anderen Staat aufgefunden wurde.

(5) In den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe d findet dieses Übereinkommen nur Anwendung, wenn die Luftfahrteinrichtungen in der internationalen Luftfahrt verwendet werden.

(6) Die Absätze 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels finden auch in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Anwendung.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbaren Handlungen in folgenden Fällen zu begründen,

(2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbaren Handlungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und nach Artikel 1 Absatz 2, soweit dieser sich auf solche strafbaren Handlungen bezieht, für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und daß der betreffende Staat ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Staaten ausliefert.

(2bis) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbaren Handlungen nach Artikel 1 Absatz 1bis und nach Artikel 1 Absatz 2 soweit dieser sich auf solche strafbaren Handlungen bezieht, für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und daß der betreffende Staat ihn nicht nach Artikel 8 an den in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Staat ausliefert.

(3) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

(1) Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft andere Maßnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen Maßnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrecht erhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung eines Strafverfahrens oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.

(2) Dieser Staat führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.

(3) Einer auf Grund des Absatzes 1 in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unmittelbar verkehren kann.

(4) Hat ein Staat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Staaten, dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die in Haft genommene Person besitzt, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, daß diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechftfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verdächtige aufgefunden wird, ist, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die strafbare Handlung in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen strafbaren Handlung schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

(1) Die strafbaren Handlungen gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die strafbaren Handlungen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrages abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die strafbaren Handlungen anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.

(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die strafbaren Handlungen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.

(4) Jede der strafbaren Handlungen wird für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als sei sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet hat, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c und d zu begründen.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Vertragsstaaten, die Luftverkehrsbetriebsgemeinschaften oder internationale Betriebsstellen bilden, welche einer gemeinsamen oder internationalen Eintragung unterliegende Luftfahrzeuge einsetzen, bezeichnen in geeigneter Weise für jedes Luftfahrzeug den Staat unter ihnen, der die Gerichtsbarkeit ausüben und die Eigenschaften des Eintragungsstaats im Sinne dieses Übereinkommens haben soll; sie zeigen dies der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation an, die allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens davon Kenntnis gibt.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, alle geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen zu treffen.

(2) Ist wegen der Begehung einer der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen ein Flug verzögert oder unterbrochen worden, so erleichtert jeder Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Luftfahrzeug, die Fluggäste oder die Besatzung befinden, so bald wie möglich den Fluggästen und der Besatzung die Fortsetzung der Reise und gibt das Luftfahrzeug und seine Ladung unverzüglich den zum Besitz berechtigten Personen zurück.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in bezug auf die strafbaren Handlungen eingeleitet werden. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anwendbar.

(2) Absatz 1 läßt Verpflichtungen auf Grund eines anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrags unberührt, der ganz oder teilweise die Rechtshilfe in Strafsachen regelt oder regeln wird.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, daß eine der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen begangen werden wird, übermittelt in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben den Staaten, die nach seiner Auffassung zu den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Staaten gehören.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben über

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seiner Satzung entsprechenden Antrag stellt.

(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation des Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.

(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an die Depositarregierungen gerichtete Notifikation zurückziehen.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

(1) Dieses Übereinkommen liegt am 23. September 1971 in Montreal für die Teilnehmerstaaten der vom 8. bis 23. September 1971 in Montreal abgehaltenen Internationalen Luftrechtskonferenz (im folgenden als Konferenz von Montreal bezeichnet) zur Unterzeichnung auf. Nach dem 10. Oktober 1971 liegt das Übereinkommen für alle Staaten in Moskau, London und Washington zur Unterzeichnung auf. Ein Staat, der dieses Übereinkommen nicht vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit zu Depositarregierungen bestimmt werden.

(3) Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch zehn Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, die an der Konferenz von Montreal teilgenommen haben, in Kraft.

(4) Für andere Staaten tritt dieses Übereinkommen mit seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 oder dreißig Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

(5) Die Depositarregierungen unterrichten unverzüglich alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, des Inkrafttretens dieses Übereinkommens sowie über alle sonstigen Mitteilungen.

(6) Die Depositarregierungen lassen dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen und gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944) registrieren.

Bundesrecht Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an die Depositarregierungen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei den Depositarregierungen wirksam.

ZU URKUNDE DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Montreal am 23. September 1971 in drei Urschriften, jede in vier verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.

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