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Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens wird genehmigt.

Bundesrecht Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen

(Übersetzung)

LESOTHO

NOTE NR.

FR/TRT/16/1-60/6

Das Außenministerium des Königreiches Lesotho begrüßt die Botschaft der Republik Österreich und beehrt sind, auf das österreichisch-britische Rechtshilfeabkommen, unterzeichnet am 31. März 1931 in London, wiederangewendet durch Notenwechsel in Wien vom 28. Juni 1951, Bezug zu nehmen.

Nach Prüfung des besagten Abkommens hat die Regierung des Königreiches Lesotho beschlossen, die Rechte und Verpflichtungen des Abkommens als bindend zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Lesotho zu betrachten.

Das Ministerium beehrt sich, der Botschaft mitzuteilen, daß die zuständige Behörde in Lesotho, an die Rechtshilfeersuchen zu richten sind, der "Master of the High Court of Lesotho", Maseru, ist.

Das Ministerium beehrt sich ferner, die Aufmerksamkeit der Botschaft darauf zu lenken, daß, obwohl Rechtshilfe in Strafsachen vom oberwähnten Abkommen nicht erfaßt ist, eine gewisse Unterstützung bei der Beweisaufnahme im Rahmen der Rechtsvorschriften Lesothos auf Grund eines Ersuchens an den "Master of the High Court" von Lesotho gewährt wird.

Das Ministerium schlägt vor, daß diese Note und eine Antwortnote der österreichischen Botschaft, welche Übereinstimmung anzeigt, ein Abkommen zwischen der Regierung von Lesotho und der Regierung der Republik Österreich in der gegenständlichen Angelegenheit darstellen soll. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Regierungen einander mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Das Außenministerium des Königreiches Lesotho benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

MASERU

6. Juli 1972 (Siegel)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

PRETORIA

Zl. 2514/A/72

Verbalnote

Die Botschaft der Republik Österreich beehrt sich, auf die Note des Außenministeriums des Königreiches Lesotho vom 6. Juli 1972 Bezug zu nehmen, welche folgendermaßen lautet

(Anm: Wortlaut wie oben)

Die Republik Österreich ist mit dem Inhalt der Note des Königreiches Lesotho einverstanden. Dementsprechend werden die Note des Königreiches Lesotho und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen den beiden Staaten darstellen.

Die Botschaft der Republik Österreich benützt diese Gelegenheit, dem Außenministerium des Königreiches Lesotho die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Pretoria, 14. Juli 1972

AN DAS AUSSENMINISTERIUM

DES KÖNIGREICHES LESOTHO

MASERU

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