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Strafrechtsanpassungsgesetz

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Strafrechtsanpassungsgesetz

Strafrechtsanpassungsgesetz

Bundesrecht Strafrechtsanpassungsgesetz

(1) Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches ist auch auf Taten anzuwenden, die in anderen auf Gesetzesstufe stehenden, als Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften, im folgenden als Bundesgesetze bezeichnet, mit gerichtlicher Strafe bedroht werden, soweit diese Gesetze nichts anderes bestimmen.

(2) § 7 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ist auf eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, wonach eine Tat vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches als Vergehen oder Übertretung mit Strafe bedroht war, nur anzuwenden, wenn diese Bestimmung mit oder nach dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches ausdrücklich geändert worden ist.

Bundesrecht Strafrechtsanpassungsgesetz

Die Bestimmungen in Bundesgesetzen, wonach die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen sind, werden aufgehoben. Ob eine Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist, wird durch § 17 des Strafgesetzbuches bestimmt.

Bundesrecht Strafrechtsanpassungsgesetz

An die Stelle der gerichtlichen Strafarten schwerer Kerker, Kerker, strenger Arrest und Arrest tritt in Bundesgesetzen die Strafart Freiheitsstrafe.

Bundesrecht Strafrechtsanpassungsgesetz

Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung eine drei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe mit einer Untergrenze angedroht, so entfällt die Untergrenze dieser Strafdrohung.

Bundesrecht Strafrechtsanpassungsgesetz

(1) Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung ausschließlich eine Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe wahlweise mit einer Geldstrafe angedroht, so tritt neben eine Freiheitsstrafe, deren Obergrenze

(2) Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung neben einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten wahlweise eine Geldstrafe angedroht, so beträgt deren Obergrenze 360 Tagessätze.

(3) Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung neben einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten eine Geldstrafe angedroht, so tritt an die Stelle der zusätzlich angedrohten Geldstrafe eine wahlweise. Für diese Geldstrafe und die Geldstrafen, die sonst neben einer Freiheitsstrafe angedroht sind, gelten künftig die Strafrahmen nach den Abs. 1 und 2.

(4) Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung neben einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten eine Geldstrafe zwingend angedroht, so tritt an die Stelle dieser zwingenden Vorschrift die Bestimmung, daß die Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe verhängt werden kann.

Bundesrecht Strafrechtsanpassungsgesetz

Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung ausschließlich eine Geldstrafe angedroht, so beträgt deren Obergrenze einen Tagessatz für je 1000 S der bisher angedrohten Geldstrafe, jedoch mindestens zwei Tagessätze und höchstens 360 Tagessätze.

Bundesrecht Strafrechtsanpassungsgesetz

In Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über gerichtliche Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen sowie über Geldstrafen, deren Betrag oder Höchstbetrag sich jeweils für den einzelnen Fall durch das Verhältnis zur Höhe eines Wertes, Nutzens oder Schadens ergibt, bleiben unberührt; ebenso die Bestimmungen über das Ausmaß der an die Stelle der genannten Strafen tretenden Ersatzfreiheitsstrafen.

Bundesrecht Strafrechtsanpassungsgesetz

(1) Wird in Bundesgesetzen auf strafrechtliche Bestimmungen hingewiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

(2) Wird in Bundesgesetzen auf Verurteilungen wegen eines Verbrechens hingewiesen, so ist dieser Hinweis durch einen solchen auf Verurteilungen wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe zu ersetzen.

(3) Wird in Bundesgesetzen auf Verurteilungen wegen eines Vergehens hingewiesen, so ist dieser Hinweis durch einen solchen auf Verurteilungen wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als sechsmonatigen, wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen aber zu einer nicht mehr als einjährigen Freiheitsstrafe zu ersetzen.

(4) Wird in Bundesgesetzen auf Verurteilungen wegen einer Übertretung hingewiesen, so ist dieser Hinweis durch einen solchen auf Verurteilungen wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe bis einschließlich sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe zu ersetzen.

(5) Wird sonst in Bundesgesetzen auf gerichtlich strafbare Handlungen hingewiesen, hat es zu lauten

(6) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind auch auf Auslieferungsverträge anzuwenden.

Bundesrecht Strafrechtsanpassungsgesetz

(1) In Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über Landesverweisung und Abschaffung, über Polizeiaufsicht, über Einweisung in ein Arbeitshaus und über die Aberkennung des Rechtes zur Ausübung eines Gewerbes durch Strafurteil werden aufgehoben.

(2) Verschärfungen einer Kerker- oder Arreststrafe im Sinne des Österreichischen Strafgesetzes 1945, A. Slg. Nr. 2, die Landesverweisung, die Abschaffung und die Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht sowie die Aberkennung des Rechtes zur Ausübung eines Gewerbes sind in Strafurteilen nicht mehr auszusprechen.

(3) Die bereits ausgesprochene Landesverweisung oder Abschaffung einer Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, gilt als Aufenthaltsverbot nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954.

Bundesrecht Strafrechtsanpassungsgesetz

Die Art. I, II, III, IV, V und VIII Abs. 1 sind auch auf gerichtliche Strafbestimmungen in Bundesverfassungsgesetzen anzuwenden.

Bundesrecht Strafrechtsanpassungsgesetz

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1974 verlieren insbesondere ihre Wirksamkeit, soweit sie noch in Geltung stehen

Bundesrecht Strafrechtsanpassungsgesetz

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973 der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, der Bundesminister für Bauten und Technik, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der Bundesminister für soziale Verwaltung, der Bundesminister für Unterricht und Kunst, der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

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