10002292
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Zeichen der Europäischen Freihandelsassoziation und der Assoziation zwischen deren Mitgliedern und Finnland (EFTA)
4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (4 Artikel)
Bundesrecht Zeichen der Europäischen Freihandelsassoziation und der Assoziation zwischen deren Mitgliedern und Finnland (EFTA)
§ 0 Zeichen der Europäischen Freihandelsassoziation und der Assoziation zwischen deren Mitgliedern und Finnland (EFTA)
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Zeichen der Europäischen Freihandelsassoziation und der Assoziation zwischen deren Mitgliedern und Finnland (EFTA)
Bundesrecht Zeichen der Europäischen Freihandelsassoziation und der Assoziation zwischen deren Mitgliedern und Finnland (EFTA)
Anl. 1 Zeichen der Europäischen Freihandelsassoziation und der Assoziation zwischen deren Mitgliedern und Finnland (EFTA)
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Bundesrecht Zeichen der Europäischen Freihandelsassoziation und der Assoziation zwischen deren Mitgliedern und Finnland (EFTA)
Art. 1 Zeichen der Europäischen Freihandelsassoziation und der Assoziation zwischen deren Mitgliedern und Finnland (EFTA)
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht, daß folgende Zeichen der Europäischen Freihandelsassoziation und der Assoziation zwischen deren Mitgliedern und Finnland von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Juni 1970, BGBl. Nr. 214, betreffend Zeichen der Europäischen Freihandelsassoziation ihre Wirksamkeit.
Bundesrecht Zeichen der Europäischen Freihandelsassoziation und der Assoziation zwischen deren Mitgliedern und Finnland (EFTA)
Anl. 2 Zeichen der Europäischen Freihandelsassoziation und der Assoziation zwischen deren Mitgliedern und Finnland (EFTA)
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/Dokumente/Bundesnormen/NOR12029472/image001.png