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Internationales Patentdokumentationszentrum (WIPO)

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Internationales Patentdokumentationszentrum (WIPO)

Nachdem der am 2. Mai 1972 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf über die Errichtung eines Internationalen Patentdokumentationszentrums, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. März 1973

Der Vertrag ist nach Durchführung des in seinem Art. VIII Abs. 1 vorgesehenen Notenwechsels am 22. Juni 1973 in Kraft getreten.

Bundesrecht Internationales Patentdokumentationszentrum (WIPO)

Zum Zweck eines weltweiten Patentdokumentationsdienstes errichtet die Republik Österreich nach österreichischem Recht ein „Internationales Patentdokumentationszentrum“ mit dem Sitz in Wien.

Bundesrecht Internationales Patentdokumentationszentrum (WIPO)

Das Internationale Patentdokumentationszentrum wird

Bundesrecht Internationales Patentdokumentationszentrum (WIPO)

(1) Der im Artikel II Z 1 genannte Dokumentationsdienst wird zumindest folgende bibliographische Daten der Patentdokumentation erfassen

(2) Das Internationale Patentdokumentationszentrum wird sich ferner bemühen, darüber hinaus folgende zusätzliche Daten zu erfassen

Bundesrecht Internationales Patentdokumentationszentrum (WIPO)

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird dem Internationalen Patentdokumentationszentrum bei der Erfüllung seiner Aufgaben folgende Unterstützung gewähren

Bundesrecht Internationales Patentdokumentationszentrum (WIPO)

Wenn die Weltorganisation für geistiges Eigentum auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Patentdokumentationszentrums tätig werden soll, so teilt die Weltorganisation für geistiges Eigentum gegebenenfalls dem Internationalen Patentdokumentationszentrum die geschätzte Höhe jener Kosten mit, die mit der Erfüllung des Ersuchens verbunden sind. Hält daraufhin das Internationale Patentdokumentationszentrum sein Ersuchen aufrecht, so hat es die tatsächlich aufgelaufenen und nachgewiesenen Kosten der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu ersetzen, soweit sie nicht über die geschätzte Höhe der Kosten hinausgehen.

Bundesrecht Internationales Patentdokumentationszentrum (WIPO)

10 v. H. des Reingewinnes des Internationalen Patentdokumentationszentrums werden der Weltorganisation für geistiges Eigentum zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Patentdokumentation zur Verfügung gestellt.

Bundesrecht Internationales Patentdokumentationszentrum (WIPO)

(1) Die Republik Österreich wird dafür Vorsorge treffen, daß der Generaldirektor und ein weiterer Vertreter der Weltorganisation für geistiges Eigentum jenem Organ angehört, das die allgemeinen Richtlinien des Internationalen Patentdokumentationszentrums festlegt, wobei die Mehrheit innerhalb dieses Organs einschließlich seines Vorsitzes der Republik Österreich vorbehalten bleibt.

(2) Der Weltorganisation für geistiges Eigentum werden vom Internationalen Patentdokumentationszentrum vollständige Informationen über dessen Geschäftsbetrieb zugänglich gemacht werden.

Bundesrecht Internationales Patentdokumentationszentrum (WIPO)

(1) Dieser Vertrag tritt nach einem Notenwechsel zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter der Republik Österreich und dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Kraft.

(2) Die Republik Österreich kann den Vertrag nach Ablauf von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich im diplomatischen Weg kündigen.

(3) Die Republik Österreich kann den Vertrag nach Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich im diplomatischen Weg kündigen, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht zumindest acht Kooperationsabkommen mit Patentämtern abgeschlossen worden sind, darunter vier Abkommen mit Patentämtern, bei denen nach den jüngsten von der Weltorganisation für geistiges Eigentum veröffentlichten Jahresstatistiken die Zahl der Patentanmeldungen 30.000 überschritten hat. Dasselbe gilt, allerdings unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, wenn durch Beendigung von Kooperationsabkommen diese Bedingung nicht mehr erfüllt ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmungen des Absatzes 3 ist das Internationale Patent-Institut einem Patentamt gleichgestellt.

(5) Die Weltorganisation für geistiges Eigentum kann diesen Vertrag ab dem 1. Jänner 1974 schriftlich im diplomatischen Weg kündigen, wenn zu dem genannten Zeitpunkt das Internationale Patentdokumentationszentrum nicht errichtet ist oder wenn die gemäß Artikel II vorgesehenen Dienste zu irgendeinem späteren Zeitpunkt nicht oder nicht mehr erbracht werden; die Kündigung wird nach sechs Monaten wirksam.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 2. Mai 1972, in drei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei die drei Texte gleichermaßen verbindlich sind.

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