Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Inhaltsübersicht (35)
Gesetzestext (35 Artikel)
Nachdem das am 26. Oktober 1961 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegte Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Diese Ratifikation erfolgt unter Angabe nachstehender Erklärung
Die Republik Österreich erklärt
1. gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. a (iii) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, daß sie die Bestimmungen des Artikels 12 nicht auf Tonträger anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist;
2. gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. a (iv) dieses Abkommens, daß sie für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des im Artikel 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem österreichischen Staatsbürger festgelegt worden sind;
3. gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. b dieses Abkommens, daß sie die Bestimmungen des Artikels 13 lit. d nicht anwenden wird.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Abkommen wurde am 9. März 1973 gemäß Art. 24 Abs. 3 des Abkommens beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt; somit ist das Abkommen gemäß seinem Art. 25 Abs. 2 für Österreich am 9. Juni 1973 in Kraft getreten.
Nach den bis zum 30. Mai 1973 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation der Vereinten Nationen sind außer Österreich folgende Staaten vertragschließende Staaten des vorliegenden Abkommens
Brasilien, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Ecuador, Fidschi, Kongo, Mexiko, Niger, Paraguay, Schweden, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Bermuda und Gibraltar).
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
1. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii), daß es die Bestimmungen des Art. 12 nicht auf Tonträger anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist.
2. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv), daß es für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den im Art. 12 vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem bulgarischen Staatsbürger festgelegt worden sind.
Finnland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt
1. (Anm.: Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 212/1996)
2. Hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 (a) (i)
Die Bestimmungen des Artikels 12 werden auf Tonträger, die vor dem 1. September 1961 von einem Sendeunternehmen erworben wurden, nicht angewendet.
3. Hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 (a) (ii)
Die Bestimmungen des Art. 12 werden nur hinsichtlich der Benützung für die Funksendung oder für irgendeine andere öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken angewendet.
4. Hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 (a) (iv)
Was Tonträger anlangt, die zuerst in einem anderen vertragschließenden Staat festgelegt wurden, wird der in Artikel 12 vorgesehene Schutz auf jenes Ausmaß und die Dauer beschränkt, für die der letztgenannte Staat den zuerst in Finnland festgelegten Tonträgern Schutz gewährt.
5. (Anm.: Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 1 lit. b zurückgezogen mit BGBl. Nr. 212/1996)
6. Hinsichtlich des Artikels 17
Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens erklärt die Republik Finnland, dass sie das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird.
Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt
Zu Art. 5: Frankreich erklärt, daß es, in Übereinstimmung mit Art. 5, Abs. 3, hinsichtlich des Schutzes von Tonträgern, das Merkmal der ersten Veröffentlichung zugunsten des Merkmals der ersten Festlegung ausschließt.
Zu Art. 12: Frankreich erklärt erstens, daß es, in Übereinstimmung mit Art. 16, Abs. 1 lit. a (iii), die Bestimmungen des Art. 12 auf alle Tonträger nicht anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist.
Frankreich erklärt zweitens, daß es hinsichtlich der Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von französischen Staatsangehörigen festgelegt worden sind.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Frankreich am 29. Juni 1987 zu seinen anläßlich der Ratifikation erklärten Vorbehalten ausgeführt, daß es den Ausdruck in Art. 30 „Internationaler Gerichtshof“ dahingehend auslegt, daß dieser nicht nur den Gerichtshof, sondern auch eine Kammer des Gerichtshofes einschließt.
(1) Hinsichtlich des Artikels 5 Absatz 1 und in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens: Irland wendet das Merkmal der Festlegung nicht an;
(2) Hinsichtlich des Artikels 6 Absatz 1 und in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens: Irland schützt Sendungen nur dann, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates liegenden Sender ausgestrahlt wurde;
(3) Hinsichtlich des Artikels 12 und in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 1 (a) (ii): Irland schützt keine Sendungen, die öffentlich zu hören sind (a) in Räumlichkeiten, die zum Wohnen oder Schlafen benützt werden, als Teil der ausschließlich oder hauptsächlich für deren Bewohner bestimmten Annehmlichkeiten, außer es wird eine besondere Gebühr berechnet für den Zutritt zu dem Teil der Räumlichkeiten, in dem die Wiedergabe zu hören ist oder (b) als Teil der Aktivitäten oder zugunsten eines Klubs, eines Vereins oder einer anderen Vereinigung der oder die nicht zu Erwerbszwecken gegründet oder geführt wird und dessen oder deren Hauptziele wohltätiger Natur sind oder auf sonstige Weise der Förderung von Religion, Erziehung oder der sozialen Wohlfahrt dienen, außer es wird für den Zugang zu jenem Teil der Räumlichkeiten, in dem die Wiedergabe zu hören ist, eine Gebühr berechnet und deren Erlös nicht zur Gänze für die Zwecke der Vereinigung verwendet.
Zu Art. 5 Abs. 3, daß es das Merkmal der Festlegung nicht anwenden wird.
Zu Art. 6 Abs. 2, daß es Sendungen nur Schutz gewährt, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und wenn die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt wurde.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (i), daß es Art. 12 hinsichtlich der Benützung von Tonträgern, die vor dem 1. September 1961 veröffentlicht wurden, nicht anwenden wird.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (ii), daß es Art. 12 nur hinsichtlich der Benützung für die Funksendung oder für irgendeine andere öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken anwenden wird.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii), daß es Art. 12 nicht auf Tonträger anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv), wird es in bezug auf Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den im Art. 12 vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals in Island festgelegt worden sind.
(1) In bezug auf Artikel 6 Absatz 1 und gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens: Italien wird Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
(2) in bezug auf Artikel 12 und gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens
(3) in bezug auf Artikel 13 und gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens: Italien wird die Bestimmungen des Artikels 13 Buchstabe d nicht anwenden;
(4) in bezug auf Artikel 5 und gemäß Artikel 17 des Abkommens wird Italien nur das Merkmal der Festlegung im Sinne des Artikels 5 anwenden; dasselbe Merkmal wird an Stelle des Merkmals der Staatsangehörigkeit hinsichtlich der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a (iii) und (iv) des Abkommens vorgesehenen Erklärungen angewendet.
(1) Artikel 5 Absatz 3: Das „Merkmal der Veröffentlichung“ wird ausgeschlossen;
(2) Artikel 16: Die Anwendung des Artikels 12 wird zur Gänze ausgeschlossen.
„Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden.
Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea Sendungen nur schützen, wenn das Hauptquartier der sendenden Organisation in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist und die Sendung von einem Sender, der in demselben Vertragsstaat gelegen ist, ausgesandt wurde.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (ii) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea die Bestimmungen des Art. 12 nur in Bezug auf die Verwendung von Tonträgern anwenden, die für gewerbliche Zwecke für Sendung oder leitungsgebundene Übertragung veröffentlicht werden. Leitungsgebundene Übertragung umfasst nicht Übertragung durch das Internet.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea die Bestimmungen des Art. 12 in Bezug auf Tonträger, deren Hersteller kein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, nicht anwenden.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea den unter Art. 12 vorgesehenen Schutz in Bezug auf Tonträger, deren Produzent Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates ist, in dem Umfang und derart einschränken, wie der andere Vertragsstaat Tonträgern Schutz gewährt, die erstmals von einem Staatsangehörigen der Republik Korea hergestellt worden sind.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. b des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea in Bezug auf Art. 13 lediglich dessen lit. d anwenden.“
Gemäß Art. 12, daß es diesen Artikel nicht auf Sendungen anwenden wird, die nicht auf Gewinn aufgebaut sind oder wo eine öffentliche Wiedergabe nicht das Ergebnis einer rein kommerziellen Tätigkeit ist;
gemäß Art. 13, daß es die Bestimmungen des Buchstabens d als für sich nicht verbindlich erachtet.
1. Im bezug auf den Schutz der Hersteller von Tonträgern wird Luxemburg nicht das Merkmal der Veröffentlichung, sondern nur die Merkmale der Staatsangehörigkeit und der Festlegung gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens anwenden.
2. In bezug auf den Schutz von Tonträgern wird Luxemburg gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a (i) des Abkommens keine der Bestimmungen des Artikels 12 anwenden.
3. In bezug auf Sendeunternehmen wird Luxemburg gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens den in Artikel 13 Buchstabe d vorgesehenen Schutz gegen die öffentliche Wiedergabe ihrer Fernsehsendungen nicht anwenden.
1. Zu Art. 5 Abs. 3, daß es das Merkmal der Festlegung, auf das in Art. 5 Abs. 1 lit. b Bezug genommen wird, nicht anwenden wird.
2. Zu Art. 6 Abs. 2, daß es Sendungen nur Schutz gewährt, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und wenn die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt wurde.
3. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a
1. Hinsichtlich des Schutzes der Hersteller von Tonträgern wird Monaco, gemäß Artikel 5 Absatz 3, das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden, sondern nur die Merkmale der Staatsangehörigkeit und der Festlegung.
2. Hinsichtlich des Schutzes der Tonträger wird Monaco, gemäß Artikel 16 Absatz 1 (a) – (i), keine der Bestimmungen des Artikels 12 anwenden.
3. Hinsichtlich der Sendeunternehmen wird Monaco, im Sinne der Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 1 (b), die Bestimmungen des Artikels 13 (d) betreffend den Schutz gegen die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen nicht anwenden.
Das Abkommen wird gemäß Art. 16, Abs. l lit. a iii und iv unter Berücksichtigung der folgenden Vorbehalte erfüllt
(1) Artikel 5 Absatz 3: Das „Merkmal der Veröffentlichung“ wird ausgeschlossen;
(2) Artikel 16: Die Anwendung des Artikels 12 wird zur Gänze ausgeschlossen.
Das norwegische Gesetz vom 14. Dezember 1956 betreffend eine Gebühr für die öffentliche Darbietung von Aufzeichnungen künstlerischer Vorträge usw. legt Vorschriften für die Auszahlung dieser Gebühr an die Hersteller und ausübenden Künstler der Tonträger fest.
Ein Teil der jährlichen Einnahmen aus dieser Gebühr kommt rechtens den Herstellern von Tonträgern als einer Gruppe ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit als Abgeltung für die öffentliche
Benützung der Tonträger zu.
Nach den Bestimmungen des Gesetzes können aus der Gebühr Beiträge an norwegische ausübende Künstler und deren Hinterbliebene je nach der Bedürftigkeit der Betreffenden gewährt werden. Diese Unterstützungsregelung fällt zur Gänze nicht im den Anwendungsbereich des Abkommens.
Die durch das genannte Gesetz geschaffene Regelung, die mit den Erfordernissen des Abkommens völlig im Einklang steht, wird beibehalten.
Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens erklärt die Regierung der Schweiz, daß sie das Merkmal der ersten Festlegung ablehnt und stattdessen das Merkmal der ersten Veröffentlichung anwenden wird.
Gemäß Art. 16 Abs. l des Abkommens erklärt die Regierung der Schweiz, daß sie Art. 12 auf Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden wird.
Desgleichen erklärt die Regierung, der Schweiz, daß sie für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat Tonträgern gewährt, die von einem Schweizer Staatsangehörigen gemäß Art. 16 Abs. l lit. a iv erstmals festgelegt worden sind.
Die Slowakei hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.
Die Regierung Spaniens erklärt in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3, daß sie anstelle des Merkmals der ersten Veröffentlichung das Merkmal der ersten Festlegung anwenden wird.
Die Regierung Spaniens erklärt in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 2, daß sie Sendungen nur dann Schutz gewähren wird, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und die Sendung von einem im Gebiet desselben Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.
Die Regierung Spaniens erklärt gemäß Art. 16 Abs. l und unter Bezugnahme auf Art. 12
Die Tschechische Republik hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.
Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens wird die Republik Usbekistan Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Abkommens wird die Republik Usbekistan die Bestimmungen des Art. 12 nicht für Tonträger anwenden, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist.
Die Erklärungen des Vereinigten Königreichs gelten auch für Bermuda und Gibraltar.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 28. März 2025 die folgende neue Erklärung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Abkommens abgegeben
Bei Tonträgern, deren Hersteller nicht Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates ist, wendet das Vereinigte Königreich Art. 12 nicht an.
In Bezug auf das Vereinigte Königreich und die Gebiete der Isle of Man, Gibraltar und Bermuda ersetzt diese neue Erklärung die bestehende Erklärung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a Z iii und iv, die bei der Ratifikation durch das Vereinigte Königreich abgegeben wurde (nämlich Erklärung (3)(b). In Bezug auf die Gebiete der Vogtei Jersey und der Vogtei Guernsey gilt die bestehende Erklärung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a Z iii und iv, die bei der Ratifikation durch das Vereinigte Königreich abgegeben wurde (nämlich Erklärung (3)(b)), weiterhin.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 30. September 2020 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Art. 27 Abs. 1 dieses Abkommens mitgeteilt, dass der Geltungsbereich des Abkommens auf Guernsey und Jersey erstreckt wird.
Der durch dieses Abkommen vorgesehene Schutz läßt den Schutz der Urheberrechte an Werken der Literatur und der Kunst unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner Weise. Daher kann keine Bestimmung dieses Abkommens in einer Weise ausgelegt werden, die diesem Schutz Abbruch tut.
1. Für die Zwecke dieses Abkommens ist unter Inländerbehandlung die Behandlung zu verstehen, die der vertragschließende Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung gewährt
2. Die Inländerbehandlung wird nach Maßgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes und der darin ausdrücklich vorgesehenen Einschränkungen gewährt.
Für die Zwecke dieses Abkommens versteht man unter
Jeder vertragschließende Staat gewährt den ausübenden Künstlern Inländerbehandlung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt
1. Jeder vertragschließende Staat gewährt den Herstellern von Tonträgern Inländerbehandlung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt
2. Wenn die erste Veröffentlichung in keinem vertragschließenden Staat stattgefunden hat, der Tonträger jedoch innerhalb von dreißig Tagen seit der ersten Veröffentlichung auch in einem anderen vertragschließenden Staat veröffentlicht worden ist (gleichzeitige Veröffentlichung), gilt dieser Tonträger als erstmals in dem vertragschließenden Staat veröffentlicht.
3. Jeder vertragschließende Staat kann durch eine beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegte Mitteilung erklären, daß er entweder das Merkmal der Veröffentlichung oder das Merkmal der Festlegung nicht anwenden wird. Diese Mitteilung kann bei der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt oder in jedem späteren Zeitpunkt hinterlegt werden; im letzten Fall wird sie erst sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
1. Jeder vertragschließende Staat gewährt den Sendeunternehmen Inländerbehandlung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt
2. Jeder vertragschließende Staat kann durch eine beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegte Mitteilung erklären, daß er Sendungen nur Schutz gewähren wird, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist. Diese Mitteilung kann bei der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt oder in jedem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden; im letzten Fall wird sie erst sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
1. Der in diesem Abkommen zugunsten der ausübenden Künstler vorgesehene Schutz muß die Möglichkeit geben zu untersagen
2. (1) Hat der ausübende Künstler der Sendung zugestimmt, so bestimmt sich der Schutz gegen die Weitersendung, gegen die Festlegung für Zwecke der Sendung und gegen die Vervielfältigung einer solchen Festlegung für Zwecke der Sendung nach der nationalen Gesetzgebung des vertragschließenden Staates, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird.
(2) Die Voraussetzungen, unter denen Sendeunternehmen für Zwecke von Sendungen vorgenommene Festlegungen benützen dürfen, werden von der nationalen Gesetzgebung des vertragschließenden Staates geregelt, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird.
(3) Die nationale Gesetzgebung darf jedoch in den Fällen der Unterabsätze (1) und (2) dieses Absatzes nicht zur Folge haben, daß den ausübenden Künstlern die Befugnis entzogen wird, ihre Beziehungen zu den Sendeunternehmen vertraglich zu regeln.
Jeder vertragschließende Staat kann durch seine nationale Gesetzgebung bestimmen, wie die ausübenden Künstler bei der Ausübung ihrer Rechte vertreten werden, wenn mehrere von ihnen an der gleichen Darbietung mitwirken.
Jeder vertragschließende Staat kann durch seine nationale Gesetzgebung den in diesem Abkommen vorgesehenen Schutz auf Künstler ausdehnen, die keine Werke der Literatur oder der Kunst darbieten.
Die Hersteller von Tonträgern genießen das Recht, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu erlauben oder zu verbieten.
Wenn ein vertragschließender Staat in seiner nationalen Gesetzgebung als Voraussetzung für den Schutz der Rechte der Hersteller von Tonträgern oder der ausübenden Künstler oder beider mit Bezug auf Tonträger die Erfüllung von Förmlichkeiten fordert, sind diese Erfordernisse als erfüllt anzusehen, wenn alle im Handel befindlichen Vervielfältigungsstücke des veröffentlichten Tonträgers oder ihre Umhüllungen einen Vermerk tragen, der aus dem Kennzeichen P in Verbindung mit der Angabe des Jahres der ersten Veröffentlichung besteht und in einer Weise angebracht ist, die klar erkennen läßt, daß der Schutz vorbehalten wird. Wenn die Vervielfältigungsstücke oder ihre Umhüllungen den Hersteller des Tonträgers oder den Inhaber des vom Hersteller eingeräumten Nutzungsrechts nicht – mit Hilfe des Namens, der Marke oder jeder anderen geeigneten Bezeichnung – erkennen lassen, muß der Vermerk außerdem auch den Namen des Inhabers der Rechte des Herstellers des Tonträgers enthalten. Wenn schließlich die Vervielfältigungsstücke oder ihre Umhüllungen die Hauptpersonen unter den ausübenden Künstlern nicht erkennen lassen, muß der Vermerk auch den Namen der Person enthalten, die in dem Land, in dem die Festlegung stattgefunden hat, die Rechte dieser Künstler innehat.
Wird ein zu Handelszwecken veröffentlichter Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines solchen Tonträgers für die Funksendung oder für irgendeine öffentliche Wiedergabe unmittelbar benützt, so hat der Benützer den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern oder beiden eine einzige angemessene Vergütung zu zahlen. Für den Fall, daß die Beteiligten sich nicht einigen, kann die nationale Gesetzgebung die Aufteilung dieser Vergütung regeln.
Die Sendeunternehmen genießen das Recht zu erlauben oder zu verbieten
Die Dauer des nach diesem Abkommen zu gewährenden Schutzes darf nicht kürzer als zwanzig Jahre sein, gerechnet
1. Jeder vertragschließende Staat kann in seiner nationalen Gesetzgebung Ausnahmen von dem mit diesem Abkommen gewährleisteten Schutz in den folgenden Fällen vorsehen
2. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann jeder vertragschließende Staat für den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen in seiner nationalen Gesetzgebung Beschränkungen gleicher Art vorsehen, wie sie in dieser Gesetzgebung für den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und der Kunst vorgesehen sind. Zwangslizenzen können jedoch nur insoweit vorgesehen werden, als sie mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind.
1. Ein Staat, der Mitglied dieses Abkommens wird, übernimmt damit alle Verpflichtungen und genießt alle Vorteile, die darin vorgesehen sind. Jedoch kann ein Staat jederzeit durch eine beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegte Mitteilung erklären
2. Wird die in Absatz 1 vorgesehene Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, so wird sie erst sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Jeder Staat, dessen nationale Gesetzgebung am 26. Oktober 1961 den Herstellern von Tonträgern einen Schutz gewährt, der ausschließlich auf dem Merkmal der Festlegung beruht, kann durch eine gleichzeitig mit seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegte Mitteilung erklären, daß er hinsichtlich des Artikels 5 nur dieses Merkmal der Festlegung und hinsichtlich des Artikels 16 Abs. 1 Buchstabe a (iii) und (iv) das gleiche Merkmal der Festlegung der Staatsangehörigkeit des Herstellers anwenden wird.
Jeder Staat, der eine der in Artikel 5, Abs. 3, in Artikel 6 Abs. 2, in Artikel 16 Abs. 1 oder in Artikel 17 vorgesehenen Erklärungen abgegeben hat, kann durch eine neue, an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung ihre Tragweite einschränken oder sie zurückziehen.
Unbeschadet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens ist Artikel 7 nicht mehr anwendbar, sobald ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt hat, daß seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild- und Tonträger eingefügt wird.
1. Dieses Abkommen läßt die Rechte unberührt, die in einem der vertragschließenden Staaten erworben worden sind, bevor dieses Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist.
2. Kein vertragschließender Staat ist verpflichtet, die Bestimmungen dieses Abkommens auf Darbietungen oder Funksendungen anzuwenden, die stattgefunden haben, bevor dieses Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist, oder auf Tonträger, die vor diesem Zeitpunkt festgelegt worden sind.
Der in diesem Abkommen vorgesehene Schutz läßt den Schutz unberührt, den die ausübenden Künstler, die Hersteller von Tonträgern und die Sendeunternehmen etwa aus anderen Rechtsgründen genießen.
Die vertragschließenden Staaten behalten sich das Recht vor, untereinander besondere Vereinbarungen zu treffen, soweit diese den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern oder den Sendeunternehmen weitergehende Rechte verschaffen als diejenigen, die durch dieses Abkommen gewährt werden, oder soweit sie andere Bestimmungen enthalten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen.
Dieses Abkommen wird beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt. Es steht bis zum 30. Juni 1962 den Staaten zur Unterzeichnung offen, die zur Diplomatischen Konferenz über den internationalen Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen eingeladen worden sind und die dem Welturheberrechtsabkommen angehören oder Mitglieder des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sind.
1. Dieses Abkommen soll durch die Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden.
2. Dieses Abkommen steht für die Staaten, die zu der in Artikel 23 bezeichneten Konferenz eingeladen worden sind, sowie für jeden Mitgliedstaat der Organisation der Vereinten Nationen zum Beitritt offen, vorausgesetzt, daß der beitretende Staat dem Welturheberrechtsabkommen angehört oder Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst ist.
3. Die Ratifikation, die Annahme oder der Beitritt geschieht durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen.
1. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach der Hinterlegung der sechsten Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. In der Folge tritt dieses Abkommen für jeden Staat drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
1. Jeder vertragschließende Staat verpflichtet sich, im Einklang mit seiner Verfassung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten.
2. Im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde muß jeder Staat nach seiner nationalen Gesetzgebung in der Lage sein, die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden.
1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Ratifikation, der Annahme oder des Beitritts oder in jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung erklären, daß dieses Abkommen sich auf alle oder einen Teil der Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, vorausgesetzt, daß das Welturheberrechtsabkommen oder die Internationale Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst auf die betreffenden Gebiete anwendbar ist. Diese Mitteilung wird drei Monate nach ihrem Empfang wirksam.
2. Die in Artikel 5 Abs. 3, in Artikel 6 Abs. 2, in Artikel 16 Abs. 1, in Artikel 17 oder in Artikel 18 genannten Erklärungen und Mitteilungen können auf alle oder einen Teil der in Absatz 1 genannten Gebiete erstreckt werden.
1. Jeder vertragschließende Staat kann dieses Abkommen in seinem eigenen Namen oder im Namen aller oder eines Teiles der in Artikel 27 genannten Gebiete kündigen.
2. Die Kündigung geschieht durch eine an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung und wird zwölf Monate nach dem Empfang der Mitteilung wirksam.
3. Von der in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeit der Kündigung kann ein vertragschließender Staat nicht vor Ablauf von fünf Jahren von dem Zeitpunkt an Gebrauch machen, in dem das Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist.
4. Jeder vertragschließende Staat hört in dem Zeitpunkt auf, Mitglied dieses Abkommens zu sein, in dem er nicht mehr dem Welturheberrechtsabkommen angehört und nicht mehr Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst ist.
5. Dieses Abkommen hört in dem Zeitpunkt auf, auf eines der in Artikel 27 genannten Gebiete anwendbar zu sein, in dem auf diesem Gebiet weder das Welturheberrechtsabkommen noch die Internationale Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst weiterhin anwendbar ist.
1. Nachdem dieses Abkommen fünf Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann jeder vertragschließende Staat durch eine an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Abkommens beantragen. Der Generalsekretär teilt diesen Antrag allen vertragschließenden Staaten mit. Wenn innerhalb von sechs Monaten seit der Mitteilung des Generalsekretärs der Organisation der Vereinten Nationen mindestens die Hälfte der vertragschließenden Staaten ihm ihre Zustimmung zu diesem Antrag bekanntgegeben hat, unterrichtet der Generalsekretär den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes, den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und den Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, die in Zusammenarbeit mit dem in Artikel 32 vorgesehenen Ausschuß von Regierungsvertretern eine Revisionskonferenz einberufen.
2. Jede Revision dieses Abkommens muß mit Zweidrittelmehrheit der bei der Revisionskonferenz anwesenden Staaten angenommen werden, vorausgesetzt, daß diese Mehrheit zwei Drittel der Staaten umfaßt, die im Zeitpunkt der Revisionskonferenz Mitglieder dieses Abkommens sind.
3. Falls ein neues Abkommen angenommen wird, das dieses Abkommen ganz oder teilweise ändert, und sofern das neue Abkommen nichts anderes bestimmt,
Jede Streitfrage zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Staaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege geregelt wird, soll auf Antrag einer der streitenden Parteien zur Entscheidung vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Staaten nicht eine andere Art der Regelung vereinbaren.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 3, des Artikels 6 Abs. 2, des Artikels 16 Abs. 1 und des Artikels 17 ist kein Vorbehalt zu diesem Abkommen zulässig.
1. Es wird ein Ausschuß von Regierungsvertretern eingesetzt, der folgende Aufgaben hat
2. Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der vertragschließenden Staaten zusammen, die unter Berücksichtigung einer angemessenen geographischen Verteilung ausgewählt werden. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses beträgt sechs, wenn die Zahl der vertragschließenden Staaten zwölf oder weniger beträgt, neun, wenn die Zahl der vertragschließenden Staaten dreizehn bis achtzehn beträgt, und zwölf, wenn die Zahl der vertragschließenden Staaten achtzehn übersteigt.
3. Der Ausschuß wird zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf Grund einer Abstimmung gebildet, die unter den vertragschließenden Staaten – von denen jeder über eine Stimme verfügt – von dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes, dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und dem Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst nach den Regeln durchgeführt wird, die vorher von der absoluten Mehrheit der vertragschließenden Staaten genehmigt worden sind.
4. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und sein Büro. Er stellt seine Geschäftsordnung auf, die sich insbesondere auf seine künftige Arbeitsweise und die Art seiner Erneuerung bezieht; diese Geschäftsordnung muß namentlich einen Wechsel unter den verschiedenen vertragschließenden Staaten sicherstellen.
5. Das Sekretariat des Ausschusses setzt sich zusammen aus Angehörigen des Internationalen Arbeitsamtes, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, die von den Generaldirektoren und dem Direktor der drei beteiligten Organisationen bestimmt werden.
6. Die Sitzung des Ausschusses, der einberufen wird, sobald die Mehrheit seiner Mitglieder es für zweckmäßig hält, werden abwechselnd am Sitz des Internationalen Arbeitsamtes, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst abgehalten.
7. Die Auslagen der Mitglieder des Ausschusses werden von ihren Regierungen getragen.
1. Dieses Abkommen wird in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefaßt; diese drei Texte sind in gleicher Weise maßgebend.
2. Außerdem werden offizielle Texte dieses Abkommens in deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache abgefaßt.
1. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen unterrichtet die Staaten, die zu der in Artikel 23 genannten Konferenz eingeladen worden sind, und jeden Mitgliedstaat der Organisation der Vereinten Nationen sowie den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes, den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und den Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst
2. Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen unterrichtet ferner den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes, den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und den Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst über die Anträge, die nach Artikel 29 an ihn gerichtet werden, sowie über jede Mitteilung, die er hinsichtlich der Revision dieses Abkommens von den vertragschließenden Staaten erhält.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, die hierzu in gehöriger Weise ermächtigt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Rom am 26. Oktober 1961 in einem einzigen Exemplar in englischer, französischer und spanischer Sprache. Beglaubigte Abschriften übersendet der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen an alle Staaten, die zu der in Artikel 23 genannten Konferenz eingeladen worden sind, und an jeden Mitgliedstaat der Organisation der Vereinten Nationen sowie an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes, an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und an den Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst.