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Staatssiegel, Zivilschutzzeichen etc. - Algerien

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Staatssiegel, Zivilschutzzeichen etc. - Algerien

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Kurztitel

Staatssiegel, Zivilschutzzeichen etc. - Algerien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1973

Inkrafttretensdatum

09.06.1973

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Mai 1973 betreffend das Staatssiegel, das Kennzeichen der Gebietskörperschaften und das Zivilschutzzeichen Algeriens

StF: BGBl. Nr. 264/1973

Bundesrecht Staatssiegel, Zivilschutzzeichen etc. - Algerien

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Staatssiegel, das Kennzeichen der Gebietskörperschaften und das Zivilschutzzeichen Algeriens, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.

Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. Feber 1973, BGBl. Nr. 134, betreffend das Kennzeichen des algerischen Institutes für Weinbau und Wein, nicht berührt.

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