Staatssiegel, Zivilschutzzeichen etc. - Algerien
Gesetzestext (2 Artikel)
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Kurztitel
Staatssiegel, Zivilschutzzeichen etc. - Algerien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1973
Inkrafttretensdatum
09.06.1973
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Mai 1973 betreffend das Staatssiegel, das Kennzeichen der Gebietskörperschaften und das Zivilschutzzeichen Algeriens
StF: BGBl. Nr. 264/1973
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Staatssiegel, das Kennzeichen der Gebietskörperschaften und das Zivilschutzzeichen Algeriens, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.
Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. Feber 1973, BGBl. Nr. 134, betreffend das Kennzeichen des algerischen Institutes für Weinbau und Wein, nicht berührt.