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Kennzeichen - Algerisches Institut für Weinbau und Wein
2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (2 Artikel)
Bundesrecht Kennzeichen - Algerisches Institut für Weinbau und Wein
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Kurztitel
Kennzeichen - Algerisches Institut für Weinbau und Wein
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 134/1973
Inkrafttretensdatum
21.03.1973
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. Feber 1973 betreffend das Kennzeichen des algerischen Institutes für Weinbau und Wein
StF: BGBl. Nr. 134/1973
Bundesrecht Kennzeichen - Algerisches Institut für Weinbau und Wein
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Kennzeichen des algerischen Institutes für Weinbau und Wein, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, Anwendung findet.