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Amtliches libanesisches Prüfungs- und Gewährzeichen für den Früchteexport

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Amtliches libanesisches Prüfungs- und Gewährzeichen für den Früchteexport

Amtliches libanesisches Prüfungs- und Gewährzeichen für den Früchteexport

Bundesrecht Amtliches libanesisches Prüfungs- und Gewährzeichen für den Früchteexport

Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 4. Feber 1965, BGBl. Nr. 30, betreffend die Flagge der Republik Libanon, nicht berührt.

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