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Haager Unterhaltsstatutübereinkommen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Haager Unterhaltsstatutübereinkommen

Haager Unterhaltsstatutübereinkommen

Bundesrecht Haager Unterhaltsstatutübereinkommen

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die Türkei am 28. Feber 1972 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 293/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 389/1971) hinterlegt und hiebei folgende Erklärung abgegeben

"Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht ist türkisches Recht auch dann anwendbar, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, sofern das Unterhaltsbegehren vor ein türkisches Gericht gebracht wird, das Kind und die Person, von der die Unterhaltsleistungen verlangt werden, die türkische Staatsbürgerschaft besitzen und letztere Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei hat."

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