Vermutungsfristen bei Tiermängeln
Gesetzestext (4 Artikel)
Vermutungsfristen bei Tiermängeln
1. Dämpfigkeit
14 Tage
2. Dummkoller
14 Tage
3. Aufsetzkoppen
14 Tage
4. Freikoppen
7 Tage
5. Kehlkopfpfeifen
7 Tage
6. Innere Augenentzündung
7 Tage
1. Leukose
150 Tage
2. Tuberkulose
21 Tage
3. Finnen
21 Tage
4. Lungenwurmseuche
21 Tage
5. Scheidenvorfall
14 Tage
6. Zungenschlagen
14 Tage
1. Allgemeine, durch Parasiten bedingte Wassersucht
21 Tage
2. Räude
7 Tage
Tuberkulose
21 Tage
1. Leukose
60 Tage
2. Finnen
21 Tage
3. Muskeltrichinen
7 Tage
4. Grabmilbenräude (Sarkoptesräude)
7 Tage
1. Myxomatose
10 Tage
2. Ohrräude
7 Tage
1. Marek'sche Krankheit.
28 Tage
2. Leukose
21 Tage
3. Zitterkrankheit (Aviäre Encephalomyelitis)
10 Tage
4. Geflügelpocken (Pockendiphteroid)
7 Tage
5. Atypische Geflügelpest (Newcastle Krankheit)
5 Tage
§ 1. Die Vermutung, daß ein Tier schon vor der Übergabe krank gewesen ist, tritt bei den in der Anlage angeführten Tierarten ein, wenn die dort angeführten Krankheiten und Mängel innerhalb der bei der betreffenden Krankheit oder dem betreffenden Mangel angeführten Frist hervorkommen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft; mit Ablauf des 31. Dezember 1972 verliert die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister vom 10. November 1916, RGBl. Nr. 384, über die Vermutungsfristen bei Viehmängel ihre Wirksamkeit.
(2) Diese Verordnung gilt nicht, wenn ein Tier schon vor dem 1. Jänner 1973 übergeben worden ist. In diesem Fall richtet sich die Frist nach der Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister vom 10. November 1916, RGBl. Nr. 384.