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10002220 AT

Vermutungsfristen bei Tiermängeln

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Vermutungsfristen bei Tiermängeln

Vermutungsfristen bei Tiermängeln

Bundesrecht Vermutungsfristen bei Tiermängeln

1. Dämpfigkeit

14 Tage

2. Dummkoller

14 Tage

3. Aufsetzkoppen

14 Tage

4. Freikoppen

7 Tage

5. Kehlkopfpfeifen

7 Tage

6. Innere Augenentzündung

7 Tage

1. Leukose

150 Tage

2. Tuberkulose

21 Tage

3. Finnen

21 Tage

4. Lungenwurmseuche

21 Tage

5. Scheidenvorfall

14 Tage

6. Zungenschlagen

14 Tage

1. Allgemeine, durch Parasiten bedingte Wassersucht

21 Tage

2. Räude

7 Tage

Tuberkulose

21 Tage

1. Leukose

60 Tage

2. Finnen

21 Tage

3. Muskeltrichinen

7 Tage

4. Grabmilbenräude (Sarkoptesräude)

7 Tage

1. Myxomatose

10 Tage

2. Ohrräude

7 Tage

1. Marek'sche Krankheit.

28 Tage

2. Leukose

21 Tage

3. Zitterkrankheit (Aviäre Encephalomyelitis)

10 Tage

4. Geflügelpocken (Pockendiphteroid)

7 Tage

5. Atypische Geflügelpest (Newcastle Krankheit)

5 Tage

Bundesrecht Vermutungsfristen bei Tiermängeln

§ 1. Die Vermutung, daß ein Tier schon vor der Übergabe krank gewesen ist, tritt bei den in der Anlage angeführten Tierarten ein, wenn die dort angeführten Krankheiten und Mängel innerhalb der bei der betreffenden Krankheit oder dem betreffenden Mangel angeführten Frist hervorkommen.

Bundesrecht Vermutungsfristen bei Tiermängeln

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft; mit Ablauf des 31. Dezember 1972 verliert die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister vom 10. November 1916, RGBl. Nr. 384, über die Vermutungsfristen bei Viehmängel ihre Wirksamkeit.

(2) Diese Verordnung gilt nicht, wenn ein Tier schon vor dem 1. Jänner 1973 übergeben worden ist. In diesem Fall richtet sich die Frist nach der Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister vom 10. November 1916, RGBl. Nr. 384.

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