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Amtliche Gewährzeichen - Niederlande

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Amtliche Gewährzeichen - Niederlande

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Kurztitel

Amtliche Gewährzeichen - Niederlande

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 13/1972

Inkrafttretensdatum

14.01.1972

Langtitel

Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Dezember 1971 betreffend niederländische amtliche Gewährzeichen für Käse

StF: BGBl. Nr. 13/1972

Bundesrecht Amtliche Gewährzeichen - Niederlande

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf 17 niederländische amtliche Gewährzeichen für Käse Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Mai 1968, BGBl. Nr. 206, betreffend zwölf niederländische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Käse ihre Wirksamkeit.

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