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10002206 AT

Gerichtskommissionstarifgesetz

33 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (33)

Gesetzestext (33 Artikel)

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

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Kurztitel

Gerichtskommissionstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Abkürzung

GKTG

Index

27/02 Notare

Langtitel

Bundesgesetz vom 3. März 1971 über die Gebühren der Notare als Gerichtskommissäre (Gerichtskommissionstarifgesetz – GKTG)

StF: BGBl. Nr. 108/1971 (NR: GP XII RV 316 AB 346 S. 36. BR: S. 300.)

Änderung

BGBl. Nr. 603/1978 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. Nr. 100/1985 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. II Nr. 148/1997 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 132/2001 (NR: GP XXI RV 760 AB 789 S. 81. BR: AB 6483 S. 681.)

BGBl. I Nr. 120/2005 (NR: GP XXII RV 1058 AB 1078 S. 122. BR: AB 7388 S. 725.)

[CELEX-Nr.: 32003L0058]

BGBl. I Nr. 111/2007 (NR: GP XXIII RV 303 AB 338 S. 41. BR: 7803 AB 7854 S. 751.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32005L0060, 32006L0070]

BGBl. I Nr. 68/2008 (NR: GP XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)

BGBl. I Nr. 87/2015 (NR: GP XXV RV 688 AB 718 S. 83. BR: AB 9419 S. 844.)

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.4.1985

2. Betragsanpassungen: BGBl. II Nr. 217/2010 und BGBl. II Nr. 133/2023

Schlagworte

e-rk3,

1. Euro-Umstellungsgesetz – Bund, 2. Euro-Justiz-Begleitgesetz – 2. Euro-JuBeG (BGBl. I Nr. 98/2001),

Handelsrechts-Änderungsgesetz – HaRÄG (BGBl. I Nr. 120/2005),

Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008 (BGBl. I Nr. 111/2007),

Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG (BGBl. I Nr. 68/2008),

Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015 (BGBl. I Nr. 87/2015)

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

10002206

Dokumentnummer

NOR30006229

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 1. (1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Gerichtskommissäre zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.

(2) Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 2. Die tarifmäßige Gebühr enthält die Entlohnung für alle gewöhnlich mit Amtshandlungen gleicher Art verbundenen Verrichtungen und Vorarbeiten am Amtssitz des Notars einschließlich der Kanzleiarbeiten.

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 3. (1) Die Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstands bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Unternehmens nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden, mindestens aber ein Viertel des Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen; betrifft sie den Anteil eines Gesellschafters, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug der darauf bezüglichen anteiligen Schulden, mindestens aber ein Viertel seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen. Bei Anteilen an einer börsenotierten Gesellschaft ist deren Verkehrswert maßgeblich.

(2) Betrifft eine Amtshandlung nur einen Teil des Vermögens oder nur Einkünfte, so wird die Gebühr nach dem Wert dieses Teiles oder nach der Summe der Einkünfte bemessen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

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Kurztitel

Gerichtskommissionstarifgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 132/2001

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Artikel IV

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 132/2001, zu den §§ 12a und 13, BGBl. Nr. 108/1971)

1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 2002 in Kraft.

(Anm.: Z 2 und Z 3 betrifft andere Rechtsvorschrift)

4.

Der Art. II (Gerichtskommissionstarifgesetz) ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beendet werden.

(Anm.: Z 5 betrifft andere Rechtsvorschrift)

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 4. Zur Entrichtung der Gebühr sind alle als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten zur ungeteilten Hand verpflichtet, für Anträge nach § 182 Abs. 2 AußStrG diejenigen Personen, an deren Stelle der Gerichtskommissär die Anträge einbringt.

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 5. (1) Für eine Amtshandlung, die von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit ist, sehr beträchtliche Vorarbeiten erfordert oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden ist, ist auf Antrag des Notars die Gebühr in einem höheren als dem tarifmäßigen Ausmaß, jedoch nicht mehr als mit dem Doppelten dieser Gebühr festzusetzen. In dem Beschluß über die Gebührenfestsetzung sind die Gründe anzugeben, die zu der vom Tarif abweichenden Gebührenbestimmung geführt haben.

(2) Für eine Amtshandlung, die der Notar in der Zeit von 18 Uhr bis 8 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen aus gerechtfertigten Gründen vornehmen muß oder auf Verlangen der Partei vornimmt, ist die Gebühr um die Hälfte zu erhöhen.

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 6. (1) Betrifft die Amtshandlung ein mit Schulden schwer belastetes Vermögen und würde die Belastung des Zahlungspflichtigen mit der auf ihn entfallenden tarifmäßigen Gebühr, besonders im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, eine besondere Härte darstellen, so ist die Gebühr auf Antrag dieses Zahlungspflichtigen oder von amtswegen in einem niedrigeren als dem sonst zu bestimmenden Ausmaß, jedoch nicht unter dessen Hälfte festzusetzen.

(2) Sind neben einem nach dem Abs. 1 begünstigten Zahlungspflichtigen noch andere Zahlungspflichtige vorhanden, so gilt der Abs. 1 mit folgenden Besonderheiten

(3) Der § 5 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 7. Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 40 Euro nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft, das den Wert von 40 Euro übersteigt.

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 8. (1) Bleiben Amtshandlungen ohne Verschulden des Notars unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf eine seiner Tätigkeit und dem Wert des Gegenstandes entsprechende Gebühr.

(2) Für eine aus Verschulden des Notars unwirksam oder unvollendet gebliebene Amtshandlung ist keine Gebühr zu entrichten.

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 9. Neben den Gebühren nach diesem Bundesgesetz hat der Notar Anspruch auf Entlohnung

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 10. (1) Die Gerichtsgebühren, die Stempel- und Rechtsgebühren und die Postgebühren sowie die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen, die auf Ersuchen des Notars vorgenommen worden sind, ferner die Fahrtauslagen, die Verpflegungsmehrkosten, die Übernachtungskosten und sonstige Barauslagen sowie die Umsatzsteuer sind stets zu ersetzen.

(2) Der Beschluß, mit dem die Gebühr des Notars bestimmt wird, hat auch die Verpflichtung zum Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer zu umfassen.

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 11. Die Gebührenbeträge werden auf volle 10 Cent aufgerundet.

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 1. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) §§ 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II (Notariatsaktsgesetz), III (Gerichtskommissärsgesetz), IV (Außerstreitgesetz), VI (Notariatstarifgesetz) und VII (Gerichtskommissionstarifgesetz) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung einer freiwilligen Feilbietung, die vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt sind, bleiben die am 31. Dezember 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen auch weiterhin anzuwenden. Von der Neuregelung unberührt bleiben Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen.

(Anm.: Abs. 3 bis Abs. 5 betrifft andere Rechtsvorschrift)

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 12. (1) Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen oder einen Gesellschaftsanteil, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des § 3 Abs. 1 der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder von der Vermögenserklärung auszugehen, soweit diese die im § 3 Abs. 1 geforderten Grundlagen enthalten; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs. 1 und 2 AußStrG bildet die Bemessungsgrundlage das neu hervorgekommene Vermögen; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs. 3 AußStrG bilden hingegen die ergänzten Gesamtwerte die Bemessungsgrundlage.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)

(3) Bei Amtshandlungen nach anerbenrechtlichen Vorschriften sind für die Berechnung der Gebühr der Wert des erbhoffreien Vermögens und der Übernahmspreis zusammenzurechnen.

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 12a. Soweit in den §§ 13 und 14 innerhalb eines betragsmäßig umgrenzten Bemessungsgrundlagenrahmens eine Steigerung der Entlohnung in Abhängigkeit von einem angefangenen weiteren Eurobetrag angeordnet wird, tritt eine weitere Steigerung dann nicht mehr ein, wenn die sich rechnerisch ergebende letzte Steigerungsstufe dieses Rahmens weniger als 50 vH des Steigerungsbetrags ausmacht. In diesem Fall erhöht sich die letzte Bemessungsgrundlagenstufe um den jeweiligen Restbetrag.

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 13. (1) Für die Durchführung aller oder doch des größten Teils der zur Einantwortung, zur Feststellung der Erblosigkeit, zur Überlassung an Zahlungs statt an mehrere Gläubiger oder zur Ausfolgung der Verlassenschaft erforderlichen Amtshandlungen sowie für die Durchführung der Abhandlung gemäß § 183 Abs. 1 bis 3 AußStrG beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

(2) Betrifft jedoch die im Abs. 1 genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

(3) Die Gebühr erfasst alle Amtshandlungen nach Abs. 1 einschließlich der Todesfallaufnahme und der Erbteilung.

(_____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 217/2010 ab 1.8.2010: 13,10 Euro

Anm. 2: ab 1.8.2010: 19,70 Euro

Anm. 3: ab 1.8.2010: 26,20 Euro

Anm. 4: ab 1.8.2010: 9,90 Euro

Anm. 5: ab 1.8.2010: 17,10 Euro

Anm. 6: ab 1.8.2010: 34,80 Euro

Anm. 7: ab 1.8.2010: 111,90 Euro

Anm. 8: ab 1.8.2010: 43,50 Euro

Anm. 9: ab 1.8.2010: 54,20 Euro

Anm. 10: ab 1.8.2010: 45 Euro

Anm. 11: ab 1.8.2010: 41,80 Euro

Anm. 12: ab 1.8.2010: 42,60 Euro

Anm. 13: ab 1.8.2010: 8,30 Euro

Anm. 14: ab 1.8.2010: 12,40 Euro

Anm. 15: ab 1.8.2010: 16,50 Euro

Anm. 16: ab 1.8.2010: 6,60 Euro

Anm. 17: ab 1.8.2010: 20,30 Euro

Anm. 18: ab 1.8.2010: 98,20 Euro

Anm. 19: ab 1.8.2010: 122,80 Euro

Anm. 20: ab 1.8.2010: 245,30 Euro

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 14. (1) Für die Todesfallaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

(2) Betrifft die Todesfallaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs. 1.

(3) Hat ein anderer Notar als derjenige, der zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, die Todesfallaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todesfallaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.

(_____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 217/2010 ab 1.8.2010: 2,10 Euro

Anm. 2: ab 1.8.2010: 3,40 Euro

Anm. 3: ab 1.8.2010: 6,60 Euro

Anm. 4: ab 1.8.2010: 9,90 Euro

Anm. 5: ab 1.8.2010: 12,50 Euro

Anm. 6: ab 1.8.2010: 15,60 Euro

Anm. 7: ab 1.8.2010: 25,50 Euro

Anm. 8: ab 1.8.2010: 41,80 Euro

Anm. 9: ab 1.8.2010: 21,40 Euro

Anm. 10: ab 1.8.2010: 10,80 Euro

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 15. Für die Sperre oder die Versiegelung allein beträgt die Gebühr das Doppelte der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr.

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

Durch dieses Bundesgesetz werden

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 16. Für das Übernahmeprotokoll nach § 152 Abs. 1 AußStrG allein sowie für die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach § 181b AußStrG allein beträgt die Gebühr jeweils 30 vH der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr. Die Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert nach dem Notariatstarifgesetz zu entlohnen.

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 17. §§ 3 Abs. 1, 4, 8 Abs. 1, 9, 12 bis 14 und 16 bis 22 GKTG (Art. VII) sind auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind; Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. c und Tarifpost 3 A Abschnitt III RATG (Art. XII) sind auf Anwaltsleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind.

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 17. Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie der Schätzung, der Aufnahme einer Erbantrittserklärung, der Verfassung einer Vermögenserklärung, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Nachweises beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach § 13 ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden nicht gesondert entlohnt.

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 18. Für die Vorbereitung eines Beschlusses gemäß § 153 AußStrG sowie zur Überlassung einer Verlassenschaft an Zahlungs statt an nur einen Gläubiger beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr. Kann diese Amtshandlung im Zuge der Todesfallaufnahme vorgenommen werden, so wird die Todesfallaufnahme nicht gesondert entlohnt.

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 19. Sind von einem Notar im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 mehrere Amtshandlungen vorzunehmen, so darf, vorbehaltlich des § 5, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung des gesamten Verfahrens nach dem § 13 ergebende Gebühr nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einem Verlassenschaftsverfahren außer im Fall des § 20 mehr als ein Gerichtskommissär einschreitet.

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 20. Werden im Rechtshilfeweg Schätzungen von ersuchten Notaren vorgenommen, die mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse ergeben, so ist die Gebühr des ersuchenden Notars nach dem § 13 beziehungsweise dem § 17 um die Hälfte der sich im Regelfall für die Schätzung ergebenden Gebühren des ersuchten Notars zu kürzen.

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 21. Nimmt der Notar im Zug eines Verlassenschaftsverfahrens eine Amtshandlung zu einer im § 5 Abs. 2 genannten Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen vor, so hat er außer der Gebühr nach dem § 13 Anspruch auf die Hälfte der sich nach den §§ 14 bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr.

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 22. (1) Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr

(2) Im Fall der Sicherung der Verlassenschaft und einstweiligen Maßnahmen bei ausländischer Zuständigkeit (§ 147 Abs. 4 AußStrG) beträgt die Gebühr für die Amtshandlung 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr, wobei als Wert des Gegenstandes (§ 3 Abs. 1) der Wert der zu sichernden Verlassenschaft heranzuziehen ist.

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 23. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um den Notaren als Gerichtskommissären eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Gebühr zu sichern. Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. April 1971 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft

(3) Der § 11 des Bundesgesetzes vom 11. November 1970, BGBl. Nr. 343, über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen bleibt unberührt.

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf diejenigen Amtshandlungen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet werden.

(2) Für Amtshandlungen, die zwischen dem 1. September 1970 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beendet worden sind und für die die Gebühr des Notars noch nicht rechtskräftig bestimmt worden ist, sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Oktober 1947, BGBl. Nr. 261, über den Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes in der am 31. August 1970 geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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Kurztitel

Gerichtskommissionstarifgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2001

§/Artikel/Anlage

Art. 96

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Text

Artikel 96

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 7, 11, 13, 14 und 23, BGBl. Nr. 108/1971)

1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten

soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist

mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(Anm.: Z 2 bis Z 19 betrifft andere Rechtsvorschriften)

20.

Der Art. 54 (Gerichtskommissionstarifgesetz) ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beendet werden.

(Anm.: Z 21 bis Z 30 betrifft andere Rechtsvorschriften)

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